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Kommunalabgabenrecht - Teil 09 - Örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern

3. Örtliche Aufwand- und Verbrauchssteuern

Neben den beiden vorgenannten Realsteuern kennt das Kommunalabgabenrecht zahlreiche örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern (als Teil der Personensteuern), von denen die wichtigsten im Folgenden dargestellt werden.

3.1 Jagdsteuer

Die Jagdsteuer wird, im Gegensatz zu den meisten anderen Kommunalsteuern, nicht von den Kommunen, sondern von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben. Steuergegenstand ist die Ausübung des Jagdrechts i.S.v. § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Zudem ist sie auch nicht flächendeckend verbreitet, sodass manche Gebietskörperschaften aufgrund des im Verhältnis zu den anderen Kommunalsteuern niedrigen Aufkommens ganz auf deren Erhebung verzichten. Wenn jedoch davon Gebrauch gemacht wird, ist der Steuermaßstab für die Höhe der Steuer der jeweilige Jagdwert. Dieser berechnet sich wiederum aus dem für die Jagd zu zahlenden Pachtzins.

3.2 Hundesteuer

Die Hundesteuer besteuert das Halten von Hunden und knüpft insoweit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners an. Sie ist damit eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Sekundär wird damit auch der Lenkungszweck verfolgt, die Anzahl der Hunde in den Städten in einem zur Gesamteinwohnerzahl und zur Größe der Stadt vernünftigen Rahmen zu halten. Dabei variieren die Steuersätze zwischen den Kommunen zum Teil erheblich, bis hin zu einer Differenz von 100 %. Eine Gemeinsamkeit besteht allerdings insoweit, als für den zweiten und jeden weiteren Hund die Steuer erhöht wird.

Von der Hundesteuer befreit sind Hunde, die der Erwerbstätigkeit des Halters dienen. So muss etwa der Berufsjäger für seinen Jagdhund keine Hundesteuer zahlen wie auch der Blinde für seinen Blindenhund. Letztlich würde dies auch dem Gedanken der Hundesteuer als "Luxussteuer" zuwiderlaufen, denn in diesen Fällen wird der Hund zwingend zur Lebensführung benötigt. Daher stellt der Hund dann kein Luxustier, sondern ein Nutztier dar.

Von besonderer Bedeutung und stark in der Diskussion war in den letzten Jahren die Hundesteuer für "Kampfhunde", bei der der Steuersatz zumeist um ein Vielfaches höher war.

Beispiel
Rentner R in der Stadt S war schon immer sehr schreckhaft und hält zum Schutz vor möglichen Einbrechern einen Kampfhund der Hunderasse "American Pit Bull Terrier". Für diesen sieht die Hundesteuersatzung der Stadt S statt 100,00 € für normale Hunde einen jährlichen Steuersatz i.H.v. 500,00 € vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kampfhundesteuer in einem vergleichbaren Fall gebilligt.[1] So hat die Kommune bei der Kampfhundesteuer einen eigenen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht voll überprüfbar ist. Zudem ist auch der mit der Steuer verbundene "Lenkungszweck", durch die erheblichen Kosten vom Halten eines Kampfhundes abzusehen, legitim. Dem widerspricht auch nicht, dass sämtliche Hunde einer bestimmten Rasse unwiderlegbar als Kampfhunde gelten.

3.3 Vergnügungssteuer

Steuergegenstand der Vergnügungssteuer sind die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen, also Darbietungen aller Art, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Hierzu zählen etwa Tanzveranstaltungen in Clubs und Diskotheken oder Filmvorführungen in Kinos. Steuerschuldner ist dabei der jeweilige Veranstalter. Um die genaue Steuerschuld zu berechnen, stehen verschiedene Modelle zur Auswahl. So kann diese sowohl anhand von Preis und Anzahl ausgegebener Eintrittskarten (sog. Kartensteuer), mittels Pauschbeträgen (sog. Pauschsteuer) oder anhand der Raumgröße oder der Anzahl der Geräte festgesetzt werden. Meist wird die Berechnungsmethode gewählt, die den geringsten administrativen Aufwand bereitet und am wenigsten fehleranfällig ist.

Was zunächst wie eine uferlose Besteuerung von Vergnügungsveranstaltungen erscheint, erfährt zahlreiche Einschränkungen. So fällt bei Weitem nicht für jede Vergnügungsveranstaltung auch die Vergnügungsteuer an.

Beispiel 1
V wird im April 50 Jahre alt und möchte seinen Geburtstag in den Räumlichkeiten seines Tennisclubs vor Ort feiern.

Beispiel 2
Das Gymnasium in der Stadt S feiert jedes Jahr im Kongresszentrum seinen Abschlussball für die Abiturienten mit 500 Gästen.

Beispiel 3
Der Verein zur Förderung geflüchteter Personen in der Stadt S veranstaltet eine Feier für Geflüchtete, bei der kostenlos Speisen und Getränke ausgegeben werden.

In allen drei Beispielen sind die Veranstaltungen nicht vergnügungssteuerpflichtig. Während es sich in den ersten beiden Beispielen um rein private Veranstaltungen handelt, dient die Veranstaltung in Beispiel 3 gemeinnützigen Zwecken.

Zudem besteht in den Kommunalsatzungen die Möglichkeit der Steuerbefreiung etwa für Kirchen, Parteien und Gewerkschaften. Dies kann die Kommune vorsehen, muss es aber nicht.


[1] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Gericht / Az.: BVerwG vom 19.01.2000 – 11 C 8.99.
Normen: § 1 Bundesjagdgesetz , Art. 105 Abs. 2a GG

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