Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 51 – Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 StGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 StGB
Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Bankrotts:
A ist Geschäftsführer der X-GmbH und gut befreundet mit Alleingesellschafter F. Die finanzielle Situation der X-GmbH ist schwer angeschlagen und die Zahlungen an alle Gläubiger wurden mangels Liquidität eingestellt. Objektiv lässt sich ein Insolvenzverfahren nicht mehr vermeiden. A und F überlegen dennoch, wie sie noch Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger retten können. A führt daher folgende Handlungen durch: Einen wertvollen Geschäftswagen, der noch im Eigentum der GmbH steht, fährt A in die Garage seines Ferienwohnsitzes in Spanien um diesen dort zu verstecken. Bei zwei anderen Geschäftswagenlässt A bewusst die Schiebedächer auf, woraufhin die Fahrzeuge einen Wasserschaden erleiden.
- A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs 1 Nr. 1 StGB. Er entzieht den Gläubigern durch einen tatsächlichen Akt einen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehören würde und erschwert den Zugriff darauf. Ebenso fügt er der Masse einen Schaden zu, indem er die anderen Autos unbrauchbar gemacht hat. A hat vorsätzlich gehandelt. Er war sich der Zahlungseinstellung bewusst und hat gehandelt, um den Gläubigern den Zugriff auf die Vermögensgegenstände zu erschweren.
Mehrere neu angeschaffte Notebooks veräußert A an seine Freunde F1 und F2 zu einem Preis, der um 80% geringer ist als der marktübliche Preis.
- A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB. A hat mit dem Verkauf der Laptops ein Verlustgeschäft getätigt. Das Geschäft widersprach auch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, da es ohne Grund zu einem unterdurchschnittlichen Preis verkauft wurde. A hat vorsätzlich gehandelt. Er war sich bewusst, dass der Preis nicht dem Wert der Ware entspricht und wusste, dass der Verkauf zu einer Vermögensminderung der GmbH führt.
Da die Gesellschaft sowieso kurz vor der Insolvenz steht, stellt A die Aufstellung des aktuellen Jahresabschlusses zwei Wochen vor Einreichungsfrist ein. Zudem vernichtet er die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre.
- A macht sich strafbar wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 StGB. Er vernichtet Unterlagen der Buchführung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen und unterlässt es, fristgerecht den Jahresabschluss aufzustellen. A hat zudem vorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass er verpflichtet ist, die Jahresabschlüsse der letzten Jahre weiter aufzubewahren. Ebenso hat er es vorsätzlich unterlassen, eine fristgerechte Bilanz zu erstellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Dezember 2014
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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