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Steuerrechtliche Organschaft – Teil 15 – Veranlagungszeitraum


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4.8 Veranlagungszeitraum bei der Organschaft § 16 UStG

Wird die Organschaft im Laufe eines Kalenderjahres begründet, so bleibt für den Organträger das Kalenderjahr der Veranlagungszeitraum.

Den Umsätzen des Organträgers sind die Umsätze der Organgesellschaft zuzurechnen, die diese vom Zeitpunkt der Begründung der Organschaft an ausführt.

Für die Organgesellschaft endet das Unternehmerdasein mit der organschaftlichen Eingliederung.

4.4.9 Steuererklärungen, zusammenfassende Meldungen, Zahlungen und Erstattungen bei der Organschaft § 18 UStG

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen (Voranmeldungen und Jahreserklärung) und die Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen (Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen) treffen den Organträger als den einzigen Unternehmer in der Organschaft.

Für die gesamte Organschaft ist nur jeweils eine Voranmeldung oder Steuererklärung für den Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum abzugeben.

Der Organträger ist mit den Umsätzen der gesamten Organschaft zu veranlagen und führt gegebenenfalls die diesen betreffenden Rechtsbehelfsverfahren eigenständig.

4.4.10 Aufzeichnungspflichten bei der Organschaft § 22 UStG

Die Aufzeichnungspflichten sind grundsätzlich vom Organträger als dem einzigen Unternehmer in der Organschaft zu erfüllen.

Allerdings können entsprechende Aufzeichnungen von den Organgesellschaften für ihren jeweiligen Bereich gemacht werden.

4.5 Beginn und Beendigung der Organschaft

4.5.1 Beginn

Die Begründung der Organschaft ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang.

Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Aufnahme beziehungsweise Bildung der Organgesellschaft kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, weil der Organträger und die Organgesellschaft wechselseitig weder eine Leistung noch eine Gegenleistung erbringen.

Um eine Organschaft zu begründen, braucht der Organträger nicht bereits Unternehmer zu sein.

Es genügt, dass er Unternehmer erst durch die Organschaft wird, d.h. durch Zurechnung der von der Organgesellschaft getätigten Umsätze.

Die Organschaft entsteht nicht erst mit der Eintragung der Organgesellschaft in das Handelsregister, sondern bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

4.5.2 Beendigung

Eine Organschaft wird beendet

    • durch Auflösung der Organgesellschaft,
    • durch Veräußerung ihres Betriebs,
    • durch ihre Umwandlung in eine Personengesellschaft,
    • durch eine entscheidende Änderung der Stimmverhältnisse bei ihr durch Aufnahme weiterer Gesellschafter,
    • durch Auflösung des Organträgers,
    • durch Veräußerung seines Betriebs oder dadurch,
    • dass sonst eine der Voraussetzungen für die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nicht mehr erfüllt ist.

Bleibt die Einordnung bis zu diesem Zeitpunkt gewahrt, stellt die Übertragung des Vermögens auf die verbleibende Gesellschaft einen nicht steuerbaren Vorgang dar.

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft stellen Organträger und Organgesellschaft zwei selbständige umsatzsteuerliche Rechtssubjekte dar, die zueinander in Leistungsaustauschbeziehungen treten können.

4.5.2.1 Beendigung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

4.5.2.1.1 Insolvenz der Organgesellschaft

Bei einer Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt die Organschaft jedoch regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.

Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht und deshalb der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig bleibt.

Dies gilt selbst dann, wenn das Insolvenzgericht anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft beendet grundsätzlich die Organschaft.

Die Organgesellschaft ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit kraft Gesetzes aufgelöst.

Da das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über das Gesellschaftsvermögen dem Insolvenzverwalter zusteht, kann die Organgesellschaft nicht mehr wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.

Vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind deshalb die Umsätze zwischen dem bisherigen Organträger und der bisherigen Organgesellschaft als Außenumsätze steuerbar.

4.5.2.1.2 Insolvenz des Organträgers

Eine Organschaft die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers beendet wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu betrachten.

Die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft wird grundsätzlich nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers berührt.

Der entsprechende Einfluss des Organträgers wird jedoch nun durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.

Dabei wird lediglich die personelle Willensbildung beim Organträger beeinflusst, die für die Ausübung der Beherrschung maßgeblich ist.

Überdies macht es für die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft keinen Unterschied aus, durch welche Personen sie seitens des Organträgers beherrscht wird.

Die Organgesellschaft ist in Fällen wirtschaftlicher Eingliederung des Organträgers vielmehr unverändert in dessen Unternehmen organisatorisch eingegliedert.

Daher endet die Organschaft regelmäßig erst, wenn der Organträger seine aktive unternehmerische Tätigkeit einstellt und in die Liquidation eintritt.

Überdies endet die Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers, wenn sich das Insolvenzverfahren nicht auf die Organgesellschaft erstreckt und der Insolvenzverwalter auf ihre laufende Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt.

4.5.2.2 Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Die Organschaft wird nicht ohne weiteres dadurch beendet, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft mangels Masse abgelehnt wird.

Die Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft kann jedoch dazu führen, dass sie nicht mehr in das Unternehmen wirtschaftlich eingegliedert ist und die Organschaft aus diesem Grunde beendet wird.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
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