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Datenschutzstrafrecht – Teil 04 – § 202a StGB Ausspähen von Daten: Verfügungsmacht

3 § 202a StGB Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

3.1 Objektiver Tatbestand

3.1.1 Daten

§ 202a II StGB definiert den Begriff der „Daten“ gesetzlich:
„Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“
Es muss sich also um Informationen handeln, deren Inhalt erst mithilfe eines technischen Gerätes wahrgenommen werden kann. Ausgedruckte Texte oder Bilder fallen nicht darunter, da man ihren Inhalt unmittelbar wahrnehmen kann.
Auf das Speichermedium kommt es nicht an (Fußnote). Die Daten können auf Festplatten, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten etc., auch auf MP3-Playern oder Smartphones, gespeichert sein. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Geheimnis handelt.
Da es darauf ankommt, dass die Daten nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, fallen auch magnetisch aufgezeichnete Daten oder sogar solche auf Schallplatten, Microfichen oder Mikrofilmen hierunter.
Neben den bereits gespeicherten Daten unterfallen auch solche dem Schutz des § 202 a StGB, die ihr endgültiges Aufbewahrungsstadium noch nicht erreicht haben, sich also noch in der Übertragung befinden. Dies hat insbesondere eine Bedeutung bei einem Zugriff auf Emails in der Übertragung.

3.1.2 Nicht für den Täter bestimmt

Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt gewesen sein. Hierfür ist ausschlaggebend, wer die Verfügungsmacht über diese hat. Verfügungsmacht über Daten entsteht in der Regel mit deren erstmaliger Abspeicherung (z.B. fotografieren mit einer Digitalkamera). Damit hat zu allererst derjenige die Verfügungsmacht über sie, der sie erstellt, durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms erzeugt oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten bewirkt. In wessen Eigentum der Datenträger steht, ist hierfür irrelevant.
Speichert ein Arbeitnehmer Daten in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber, handelt es sich dennoch um die des Arbeitgebers. Bei privaten Daten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz abspeichert, steht diesem die Verfügungsmacht hingegen selbst dann noch allein zu, wenn die Privatnutzung ausdrücklich untersagt war (Fußnote).
Der Verfügungsberechtigte kann seine Verfügungsmacht übertragen. Ist dies einmal geschehen, kann sich der neue Berechtigte nicht nach § 202a StGB strafbar machen, selbst wenn er die Daten zwecks- oder gar vertragswidrig verwendet.

Beispiel
Chef C hat seinem Angestellten A die Verarbeitung von Firmendaten gestattet.

  • A kann sich nicht nach § 202a strafbar machen, selbst wenn er die Daten entwendet und gewinnbringend veräußert. Bezüglich seiner privaten Daten, etwa einer Email an den Partner, hat A von vorne herein die Verfügungsmacht, selbst wenn C ihm strikt untersagt hatte, den Firmen-PC für private Emails zu benutzen. Die Strafbarkeit nach anderen Normen bleibt freilich möglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 202a StGB

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