Das Bankgeheimnis: Teil 4 Wirkungen von Forderungsabtretungen
Tritt eine Bank eine Forderung aus einem Darlehensvertrag mit ihren Kunden an einen Dritten, z.B. an einen Hedge-Fonds oder einen anderen Investor ab, wirkt sich diese Abtretung auf das Bankgeheimnis aus. Die Bank ist gem. § 402 BGB verpflichtet, dem Erwerber der Forderung bestimmte Auskünfte zu erteilen, die den Bankkunden und damit dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen betreffen.
Wird ein Kunde davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Bank die Forderung gegen ihn an einen Dritten abgetreten hat, stellt sich für den Kunden die Frage, ob die Bank mit dieser Abtretung nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen hat, das die Bank nach ihren eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt und der Bank die Weitergabe von Informationen über den Kunden nur dann erlaubt, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Für eine Verletzung des Bankgeheimnisses im Falle der Forderungsabtretung spricht, dass ein Abtretungsverbot dann allgemein anerkannt ist, wenn Forderungen von denjenigen Vertragspartnern abgetreten werden, die aufgrund ihres Berufes zu Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z.B. Ärzte. Eine trotzdem erfolgte Abtretung ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig (Fußnote)
Bei privaten Darlehen wird ebenfalls zum Teil durch die Rechtsprechung ein Abtretungsverbot des Darlehensgebers bezüglich Forderungen gegen den privaten Darlehensempfänger angenommen, indem von einem stillschweigenden Abtretungsverbot (§ 399 BGB) zwischen Darlehensgeber und -nehmer ausgegangen wird (Fußnote)
Von einem Abtretungsverbot für Banken aufgrund des Bankgeheimnisses kann jedoch trotzdem nicht ausgegangen werden.
Zum einen ist die Bank darauf angewiesen, notleidende Kreditforderungen verwerten zu können, um sich Liquidität zu verschaffen - eine Situation, für welche der Darlehensnehmer in der Regel selbst teilweise Verantwortung trägt, z.B. durch das Versäumen von Ratenzahlungen. Darüber hinaus sind die Empfänger der durch die Bank abgetretenen Forderungen in aller Regel selbst zu Stillschweigen und Geheimhaltung bezüglich der erhaltenen Informationen verpflichtet oder die Daten verschlüsselt, sodass der Darlehensnehmer nicht gefährdet wird.
Insbesondere wenn die Forderung an eine andere Bank abgetreten wird, unterliegt diese gegenüber dem Darlehensnehmer ihrerseits wieder dem Bankgeheimnis.
Somit ist schon fraglich, ob überhaupt von einer Verletzung des Bankgeheimnisses ausgegangen werden kann.
Zum anderen wirkt das Bankgeheimnis außerdem nur auf schuldrechtlicher Ebene zwischen der Bank und dem Bankkunden, nicht aber zwischen der Bank und einem Dritten. Insbesondere ist das Bankgeheimnis kein Verbotsgesetz, das bei einem Verstoß Nichtigkeit nach § 134 BGB auslösen könnte. Außerdem geht das BGB vom Grundsatz der freien Abtretbarkeit von Forderungen aus, sodass ein Abtretungsverbot nur ausnahmsweise und nur in gesetzlich festgelegten Fällen anzunehmen ist. Das alles ändert jedoch nichts daran, dass die Bank grundsätzlich gegenüber dem Kunden zur Weitergabe von Informationen an Dritte nicht berechtigt ist und somit das Bankgeheimnis durch die Abtretung verletzt werden kann. Dies kann dann zu Schadensersatzansprüchen des Bankkunden gegen seine Bank führen. Dem Darlehensnehmer kann zum Beispiel dadurch ein Schaden entstehen, dass der neue Darlehensgeber die Rechte des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag missachtet.
So hat auch der BGH inzwischen grundlegend entschieden: Das Bankgeheimnis führt nicht zu einem Abtretungsverbot, jedoch können Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers entstehen (Fußnote).
Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, muss der Bankkunde einen konkreten Vermögensschaden nachweisen.
Zwar sind mittlerweile zahlreiche gesetzliche Regelungen erlassen worden, die den Bankkunden in einem solchen Fall unterstützen sollen, so etwa das Risikobegrenzungsgesetz, die Regelungen zur Anzeigepflicht der Abtretung gem. § 496 Abs. 2 BGB oder die vorvertragliche Hinweispflicht auf die Abtretbarkeit bei Verbraucher-Immobiliarkrediten, Art. 247 § 9 S.2 EGBGB. Diese Regelungen ändern aber nichts an der Abtretbarkeit der Forderungen durch die Bank und daran, dass der Kunde nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank hat, jedoch in den meisten Fällen keinen Schaden nachweisen kann.
Gerade bei hohen Darlehenssummen empfiehlt es sich daher, den Darlehensvertrag vor Abschluss rechtlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls mit der Bank individualvertraglich die Abhängigkeit der Abtretung von Darlehensforderungen von dem Einverständnis des Bankkunden zu vereinbaren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Rechtsanwältin Carola Ritterbach, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

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