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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 42 – Verletzung der Antragspflicht, Haftung

Verletzung der Antragspflicht

5.2.3 Haftung bei Verletzung der Antragspflicht

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern führen (strafrechtliche Haftung vgl. Kapitel 3.4.1). Dabei kommt vor allem die Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetztes in Frage. Der Geschäftsführer haftet damit persönlich für eine vom ihm verschuldete Verletzung der Antragspflicht.

Der Geschäftsführer der Gesellschaft haftet neben den Altgläubigern auch gegenüber Neugläubigern. Zu beachten ist, dass es sich auch bei den sogenannten Neugläubigern um Insolvenzgläubiger handelt. Sie dürfen nicht mit den Neugläubigern verwechselt werden, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzutreten. Neugläubiger im Sine der Haftungsnorm sind daher solche, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Insolvenz hätte beantragt werden müssen, noch Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt haben. Gegenüber den Altgläubigern haftet er nur in Höhe des Quotenschadens. Den Neugläubigern haftet er in voller Höhe des eingetretenen Schadens.

Voraussetzung für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die vorsätzliche Verletzung der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Er muss damit gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßen haben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird vermutet. Der Geschäftsführer muss damit beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.2.4 Beispiele für die zivilrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Beispiel:
Die Geschäfte der X-GmbH laufen schlecht. Als ein weiterer Auftrag für einen Kunden nicht zustande kommt und das dringend benötigte Geld für die Produktion nicht mehr beschafft werden kann, tritt Zahlungsunfähigkeit ein. Geschäftsführer A der Gesellschaft hat sich noch nie sonderlich für die Finanzlage der X-GmbH interessiert und denkt nicht daran, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er will neue Aufträge abschließen, um die Finanzlage noch zu retten. Der Geschäftsbetrieb läuft daher zunächst weiter. Vier Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kauft er bei den neuen Lieferanten L1 und L2 neue Vorräte für die Produktion. Ein Eigentumsvorbehalt war nicht vereinbart. Kurz darauf, stellt der Gläubiger G einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • Geschäftsführer A verletzt die Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Er hätte unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens 3 Wochen danach Insolvenzantrag stellen müssen, um der Antragspflicht gerecht zu werden. Zudem hat er die Pflichtverletzung zu verschulden. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte die Situation erkannt und Insolvenzantrag gestellt. A hat aber fahrlässig den Geschäftsbetrieb weiterlaufen lassen, da er gedacht hat, evtl. neue Aufträge abschließen zu können. Er hat damit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Den Lieferanten L1 und L2, die nichts von der finanziellen Lage der Gesellschaft wussten, sind dadurch Schäden in Höhe der verkauften Vorräte entstanden. A haftet daher gegenüber L1 und L2 persönlich in Höhe des entstanden Schadens.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
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  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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