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Die Limited in der Insolvenz - Teil 15 – Insolvenz und Haftung

4. Haftung

Die Folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Haftung des Directors in der Insolvenz der Limited.


4.1. Insolvenzverschleppungshaftung

Wie bereits erwähnt, findet seit Inkrafttreten des MoMiG die Insolvenzverschleppungshaftung auch für den Director einer Limited mit Sitz in Deutschland Anwendung. Der Director haftet somit für die rechtzeitige Antragstellung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO. Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 InsO bestimmt, wer verpflichtet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person in einer Krisensituation zu beantragen. Bei Verstoß gegen diese Antragspflicht trifft den Verpflichteten eine zivilrechtlichen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB und auch eine strafrechtliche Haftung aus § 15a Abs. 4 InsO. Durch die Antragspflicht und die Haftung sollen die wirtschaftlichen Risiken, die sich für bestimmte Dritte auf Grund der beschränkten Haftung ergeben, begrenzt werden. Es sollen vor allem die Vermögensinteressen der Gesellschaftsgläubiger geschützt werden, um diese vor einer Schädigung durch insolvente und beschränkt haftende Gesellschaften zu bewahren.

In einer Krisensituation wird durch § 15a InsO sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren rechtzeitig eingeleitet wird und dadurch Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft soweit wie möglich gesichert werden. Ein rechtzeitiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einer größeren Befriedigung der Gläubiger, da die Haftungsmasse frühzeitig geschützt werden kann. Die Vorschrift stellt zudem ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, wodurch ein Schadensersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten möglich wird.

4.1.1. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags durch den Director

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO besteht für den Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Pflicht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Eintritt von Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es muss sich um einen Antrag im Sinne von § 13 InsO handeln. Der Antrag muss damit die Formerfordernisse erfüllen und ein fehlerhafter Antrag ist damit nicht ausreichend, um die Haftung nach § 15a InsO zu vermeiden (Fußnote).

Die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags beginnt mit Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers mit dem realen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung. Ist ein Eröffnungsgrund eingetreten, muss ohne schuldhaftes Zögern und maximal innerhalb von 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Schuldhaftes Zögern bedeutet, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss.
Die Frist von 3 Wochen stellt eine Höchstfrist dar. Damit tritt nach Verstreichen dieser Frist die Verletzung der Antragspflicht ein.

Die Frist darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden. Die Frist soll es dem Geschäftsführer ermöglichen, die Voraussetzungen der Antragspflicht sorgfältig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob auch andere Maßnahmen, bspw. Sanierungsmaßnahmen, in Betracht kommen. Kann die Krise innerhalb der Frist von 3 Wochen beseitigt werden, entfällt auch die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags.

Eine Niederlegung des Amts des Directors nach Entstehen der Antragspflicht, entbindet nicht von der persönlichen Pflicht. Der Director muss in diesem Fall seinen Nachfolger zur Stellung des Insolvenzantrags veranlassen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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