Unternehmensumwandlung – Teil 19 – All–Klausel
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
4.4.1.2.3. Stichtag der Anlagenerstellung und „All-Klausel“
Da sich das Vermögen eines Unternehmens, das am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, täglich verändert, kann die Erstellung der Anlagen immer nur zu einem Stichtag erfolgen. Selbst wenn man den Tag des Vertragsschlusses als Stichtag für die Erstellung der Anlagen nimmt, kann sich die Vermögenszusammensetzung des Unternehmens bei der Eintragung ins Handelsregister bereits geändert haben. Aus diesem Grund muss der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan bestimmen, wie Vermögensabgänge und Vermögenszugänge zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags oder Aufstellung des Plans und der Eintragung der Spaltung in das Register zu behandeln sind (Surrogationsklausel).
Zusätzlich sollte der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan noch eine sog. All-Klausel enthalten. Durch sie werden nicht gesondert genannte Aktiva und Passiva, dem betreffenden Betrieb oder Unternehmensteil zugeordnet. Dadurch lassen sich "vergessene" Aktiva und Passiva auffangen und nachträglich zuordnen. Das ist erforderlich, da § 131 Abs. 3 UmwG einen verhältnismäßigen Übergang auf alle übernehmenden Rechtsträger anordnet, wenn bei einer Aufspaltung ein Vermögensgegenstand keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt wurde.
Bei einer Totalabspaltung oder -ausgliederung kann die Klausel umgekehrt werden, indem nur das zurückbleibende Vermögen positiv benannt wird und alle unbenannten Gegenstände abgespaltet bzw. ausgliedert wird.
4.4.1.2.4. Grundstücke
Grundstücke können nicht durch All-Klauseln "aufgefangen" werden. Denn für Grundstücke fordert § 126 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwG deren genaue Bezeichnung unter Hinweis auf den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt. Mit dem Wirksamwerden der Spaltung wird das Grundbuch unrichtig. Die Berichtigung erfolgt dann auf Grundlage des Spaltungs- und Übernahmevertrags bzw. -plans. Sind in dem Vertrag versehentlich Grundstücke nicht aufgeführt, gehen diese nicht über (Fußnote).
4.4.1.2.5. Aufteilung der Anteile
Das Umtauschverhältnis ist bei jeder Auf- und Abspaltung im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan festzulegen (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Bei der Ausgliederung ist dieser Schritt entbehrlich.
Das Umtauschverhältnis gibt an, wie viele Anteile ein Anteilsinhaber am übernehmenden Rechtsträgers für seine Anteile am übertragenden Rechtsträgers erhält. Damit soll das Gebot der Wertneutralität sichergestellt werden.
Das Umtauschverhältnis wird berechnet, indem
• zunächst für jeden spaltungsbeteiligten Rechtsträger der Wert seines Anteiles am gesamten Unternehmenswert anhand grundsätzlich gleicher Bewertungsmethoden festgestellt wird,
• diese Werte zu den Nennbeträgen des jeweiligen Rechtsträgers ins Verhältnis gesetzt werden und
• die jeweiligen Werte der einzelnen Nominalanteile der beteiligten Rechtsträger zueinander in Relation gesetzt werden.
Ergibt die Berechnung kein „glattes“ Umtauschverhältnis, sind zur Wahrung des Wertneutralitätsgebotes in den Grenzen der §§ 125 S. 1, 54 Abs. 4 UmwG ergänzend bare Zuzahlungen festzusetzen.
Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers können wegen einer zu niedrigen Festsetzung des Umtauschverhältnisses das Spruchverfahren gem. dem Spruchverfahrensgesetz einleiten. Das Spruchverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei denen über Barabfindungen und Zuzahlungen von Anteilinhabern entschieden wird.
§ 128 UmwG regelt die nicht-verhältniswahrende Spaltung. Zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Aktionärsgruppen oder Familienstämmen sowie zur Vorwegnahme oder Vorbereitung von Erbauseinandersetzungen können Spaltungen zu Null erfolgen, bei denen einzelne Anteilsinhaber an dem übernehmenden Rechtsträger keine Anteile erhalten.
4.4.2. Spaltungsbericht
Das UmwG gewährt den Anteilsinhabern vor der Beschlussfassung weitreichende Informationsrechte. Maßgebliche hierfür ist der Spaltungsbericht. Er ist von dem Vertretungsorgan jedes an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers zu erstellen. In dem Spaltungsbericht werden
- die Spaltung,
- der Spaltungsvertrag und
- die wesentlichen Angelegenheiten der mit den beteiligten Rechtsträgern verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 127 S. 2, 8, Abs. 1 S. 3 UmwG)
detailliert rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet (§ 127 S. 1 UmwG).
4.4.2.1. Inhalt des Spaltungsberichts
Der erforderliche Inhalt des Spaltungsberichts ist nicht gesetzlich geregelt. Das Mindestmaß ergibt sich aus § 127 S. 1 UmwG, nach dem die Vertretungsorgane einen "ausführlichen" Bericht erstatten müssen, der "im Einzelnen“ erläutert und begründet werden muss. Der Spaltungsbericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (Vgl. § 131 Abs. 2 AktG zur AG). Die Anteilsinhaber sollen sich durch den Bericht ein erstes Urteil über die Spaltung bilden, das in der Hauptversammlung durch Nachfragen ergänzt werden kann (Fußnote). Die wirtschaftliche Bedeutung der Spaltung ist durch Darlegung der zu erwartenden Dekonzentrationseffekte beim übertragenden Rechtsträger und der zu erwartenden Synergieeffekte beim übernehmenden Rechtsträger darzulegen. Des Weiteren sind die spaltungsspezifischen Haftungsrisiken (vgl. § 133 UmwG) aufzuzeigen. Die spaltungsspezifischen Haftungsrisiken bestehen darin, dass Gläubiger eine Sicherheitsleistung von dem Rechtsträger verlangen können, mit denen sie eine Verbindlichkeit eingegangen sind (§ 133 Abs. 1 S. 2 UmwG) und dass eine Haftungsfortführung auf den neuen Rechtsträger angeordnet ist (§ 133 Abs. 1 S. 1 UmwG). Die Erläuterung des Spaltungs- und Übernahmevertrags hat sich auf jeden einzelnen Regelungsgegenstand des Mindestkatalogs gem. § 126 Abs. 1 Nr. 1 – 11 UmwG zu erstrecken. Von besonderer Bedeutung ist die Erläuterung des Umtauschverhältnisses der Anteile und der Höhe der baren Zuzahlungen (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Eine unzureichende Berichterstattung macht den Spaltungsbeschluss fehlerhaft und ermöglicht den Anteilsinhabern, den Spaltungsbeschluss gegenüber ihren Gesellschaften binnen Monatsfrist gem. §§ 125 Satz 1, 14 Abs. 1 UmwG anzufechten.
Der Spaltungsbericht kann gem. § 127 Satz 1 HS 2 UmwG von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger gemeinsam erstattet werden. Hierfür ist ein zwischen den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger abgestimmter, textgleicher Bericht erforderlich. Bei der Abstimmung sind die ggf. unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der Anteilsinhaber des übertragenden und der übernehmenden Rechtsträger Rücksicht zu berücksichtigen.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
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Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
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