Logo Brennecke & FASP Group

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 24 – Strafbarkeit des Beiseiteschaffens, der Verheimlichung und der Unbrauchbarmachung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

3.4.2.2.1 Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) können Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger durch „Beiseiteschaffen“, durch Verheimlichung oder durch unzulässiges unbrauchbar machen entzogen werden.

3.4.2.2.1.1 Strafbarkeit des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Vermögenswerte werden beiseite geschafft, wenn sie dem Gläubigerzugriff durch einen dinglichen oder tatsächlichen Akt entzogen werden oder der Zugriff darauf erschwert wird (Fußnote). Dies ist bspw. der Fall, wenn

  • Gegenstände an einen anderen Ort gebracht werden, um sie dort zu verstecken
  • wenn Geldtransaktionen auf ein Konto eines Dritten umgeleitet werden
  • bei Zahlung auf Eigenkapital ersetzende Darlehen in der Krise,
  • im Fall des heimlichen Verkaufes oder der Übertragung von Vermögensbestandteilen auf nahe Verwandte oder eigens zu diesem Zwecke gegründete Unternehmen im Eigentum des Täters.

3.4.2.2.1.2 Strafbarkeit der Verheimlichung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Vermögenswerte werden verheimlicht, wenn sie den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verschwiegen werden oder wenn die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zur Insolvenzmasse verheimlicht wird. Ein Vermögenswert wird bspw. verheimlicht, wenn gegenüber dem Insolvenzverwalter geleugnet wird, dass der Vermögenswert überhaupt besteht bzw. zur Insolvenzmasse gehört. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Gläubigerzugriff hinderndes Rechtsverhältnis vorgetäuscht wird. Das Verheimlichen muss nicht erfolgreich sein, eine vorübergehende Unkenntnis ist ausreichend (Fußnote).

3.4.2.2.1.3 Strafbarkeit der Unbrauchbarmachung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Strafbar ist es auch, wenn Vermögensgegenstände unbrauchbar gemacht werden. Gegenstände können unbrauchbar gemacht werden, wenn sie bspw. zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder unbrauchbar machen ist nur strafbar, wenn es in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft wiedersprechenden Weise geschieht. Der Begriff ist einzelfallabhängig. Es können jedoch die handelsrechtlichen Anforderungen des ordentlich kaufmännischen Verhaltens herangezogen werden. Damit wären bspw. Austauschgeschäfte mit wertgleichen Vermögensgegenständen, Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten oder Entnahmen zur Aufrechterhaltung eines angemessen Lebensunterhalts zulässig. Der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen würde es bspw. wenn ein Auto zerstört wird, nur um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht