Unternehmensumwandlung – Teil 20 – Spaltungsprüfung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Monika Dibbelt
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4.4.2.2. Entbehrlichkeit des Spaltungsberichts
Der Spaltungsbericht entbehrlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§§ 127 Satz 2, 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alternative UmwG). Darüber hinaus können die Anteilsinhaber auf den Spaltungsbericht verzichten. Dafür müssen alle Anteilsinhaber ihren Verzicht in notarieller Form beurkunden lassen (§§ 127 S. 2, 8 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. UmwG).
4.4.2.3. Mitteilung der Anteilsinhaber
Der Spaltungsbericht ist den Anteilsinhabern mitzuteilen. Bei Personenhandelsgesellschaften (§§ 125 S. 1, 42 UmwG), Partnerschaftsgesellschaften (§§ 125 S. 1, 45e, 42 UmwG), GmbH (§§ 125 S. 1, 47 UmwG) ist der Spaltungsbericht den Anteilsinhabern spätestens mit der Einladung zur beschließenden Anteilsinhaberversammlung zu übersenden. Bei der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften ist der Spaltungsbericht von dem Zeitpunkt der Einberufung der beschließenden Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen (§§ 125 S. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 UmwG); außerdem ist jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen (§§ 125 S. 1, 63 Abs. 3 UmwG). Gleiches gilt für eine Spaltung unter Beteiligung von Genossenschaften (§§ 125 S. 1, 82 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 2 UmwG), von Vereinen (§§ 125 S. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 UmwG) und von VVaG (§§ 125 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 2 S. 1 UmwG).
4.4.3. Spaltungsprüfung
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag kann von unabhängiger Seite überprüft werden.
4.4.3.1. Notwendigkeit der Spaltungsprüfung
Zum Schutz der Anteilsinhaber sieht das Gesetz vor, dass der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist (§ 9 UmwG). Die Spaltungsprüfung ist gem. §§ 125 S. 1, 9 ff. UmwG allgemein für alle Arten der Spaltungen und alle Rechtsformen geregelt.
Bei einer Ausgliederung findet gem. § 125 S. 2 UmwG keine Spaltungsprüfung statt, da bei der Ausgliederung kein Anteilsaustausch stattfindet, weswegen es kein Umtauschverhältnis im technischen Sinne gibt (Fußnote).
4.4.3.1.1. Obligatorische Prüfung
Die Spaltungsprüfung ist gem. §§ 125 S. 1, 9 ff. UmwG obligatorisch für die Spaltung unter Beteiligung von
- Aktiengesellschaften (§§ 125 S. 1, 60 I UmwG),
- wirtschaftlichen Vereinen (§§ 125 S. 1, 100 S. 1 UmwG),
- Genossenschaften und
- VVaG.
Die Prüfung ist gemäß §§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. UmwG entbehrlich, wenn sämtliche Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärungen (§§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 UmwG) auf sie verzichten.
4.4.3.1.2. Prüfung auf Antrag
Bei einer Spaltung unter Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit qualifizierter Mehrheit ist für die Prüfung der Spaltung der Antrag eines Anteilsinhabers erforderlich und ausreichend (§§ 125 S. 1, 44 S. 1, 45e i.V.m. 44 S. 1 UmwG). Gleiches gilt gem. §§ 125 S. 1, 48 S. 1 UmwG bei einer Spaltung unter Beteiligung einer GmbH. Die Spaltung eines eingetragenen Vereins ist nach den §§ 9 – 12 UmwG zu prüfen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen (§§ 125 S. 1, 100 S. 2 UmwG). Bei einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft und GmbH müssen die Gesellschafter innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche, beginnend mit dem Zugang des Spaltungsvertrages oder Spaltungsplans sowie Spaltungsberichts, gegenüber der Gesellschaft ihr Prüfungsbegehren formlos ausdrücken (§§ 125 S. 1 UmwG i.V.m. §§ 44 S. 1, 48 S. 1, 100 S. 1 UmwG entsprechend). Beim eingetragenen Verein ist eine Ausschlussfrist von Gesetzes wegen nicht bestimmt (vgl. § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 100, 101 UmwG). Deswegen können die Vereinsmitglieder bis zur Beschlussfassung der Spaltung eine Spaltungsprüfung beauftragen. Wenn der Prüfungsantrag in der Mitgliederversammlung gestellt wurde, muss diese vertagt werden, bis die Spaltungsprüfung durchgeführt wurde.
4.4.3.1.3. Entbehrlichkeit der Spaltungsprüfung
Gem. § 125 Satz 2 UmwG findet bei der Ausgliederung keine Spaltungsprüfung (§§ 9 – 12 UmwG) statt, da bei der Ausgliederung kein Umtauschverhältnis zu ermitteln ist. Der wesentliche Gegenstand der Spaltungsprüfung fehlt damit. Des Weiteren ist die Spaltungsprüfung gem. §§ 125 S. 1, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. UmwG entbehrlich, wenn die Abspaltung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft erfolgt.
4.4.3.2. Bestellung und Auswahl der Spaltungsprüfer
Die Spaltungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans gem. §§ 125 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 UmwG vom Gericht ausgewählt und bestellt. Das Gericht ist nicht an den im Antrag des Vertretungsorgans enthaltenen Vorschlag eines gewünschten Prüfers gebunden. Die Abschlussprüfer und Berater bei den spaltungsbeteiligten Rechtsträgern scheiden i.d.R. schon wegen Besorgnis der Befangenheit als Spaltungsprüfer aus (§§ 125 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 319 Abs. 2 HGB). Die Prüfer können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§§ 125 S. 1, 10 Abs. 1 S. 2 UmwG).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
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Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
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