Logo Brennecke & FASP Group

Die Betriebsvereinbarung – Das Regelungsinstrument der Betriebspartner – Teil 19 – Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen: Zeitablauf, Zweckerreichung

8. Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen

Wie bei anderen Verträgen auch, gibt es in Bezug auf Betriebsvereinbarungen ebenfalls zahlreiche Ursachen, aufgrund welcher sie enden können. Zum einen kann die Beendigung durch die Betriebspartner selbst veranlasst werden. Zum anderen kann sich das Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung auch bereits aus ihrem eigenen Wesen ergeben. Auch bestimmte Änderungen auf betrieblicher Ebene können das Ende einer solchen Vereinbarung nach sich ziehen.

8.1. Ablösung und Zeitablauf

In aller Regel endet eine Betriebsvereinbarung dadurch, dass sie durch eine neue Vereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand ersetzt wird. Die alte betriebliche Regelung wird hierbei somit von der neuen abgelöst (--> 6.2).

Beispiel Ablösung:
Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung, die Richtlinien für die Beauftragung externer Dienstleister zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG bestimmt. Aufgrund geänderter Umstände einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine neue Betriebsvereinbarung, mit der auch neue Beauftragungsrichtlinien festgelegt werden.

  • Da beide Vereinbarungen denselben Regelungsgegenstand betreffen, löst die neue Vereinbarung die alte im vorliegenden Fall ab. Diese endet somit.

Die Betriebspartner können auch bereits beim Abschluss der Betriebsvereinbarung vorsehen, dass sie nur für eine bestimmte Zeit gelten soll. In diesem Fall endet die Vereinbarung automatisch mit dem Ablauf der festgelegten Zeit.

Beispiel Zeitablauf:
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Sondervergütung an die Belegschaft ab. Da es aber bereits in der Vergangenheit zu erheblichen Schwankungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Unternehmens kam, einigen sich die Betriebspartner darauf, dass die Vereinbarung zunächst nur für 1 Jahr gelten soll.

  • Läuft das Jahr ab, für welches die Betriebsvereinbarung hier geschlossen wurde, so endet sie, ohne dass es weiterer Handlungen von Seiten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats bedarf.

8.2. Zweckerreichung und Bedingungseintritt

Ähnlich wie die Fälle zum Zeitablauf von Betriebsvereinbarungen sind die zu ihrer Zweckerreichung. Eine Betriebsvereinbarung, die von den Betriebspartnern zu einem bestimmten Zweck abgeschlossen wurde, endet jedoch nicht mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern erst sobald der Zweck der Vereinbarung erreicht ist.

Beispiel
Infolge einer Verlegung des gesamten Betriebs, schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab. Durch diesen sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmer durch die Verlegung entstehen, ausgeglichen werden. Die Betriebsverlegung findet planmäßig statt und der Arbeitgeber erfüllt sämtliche Pflichten aus dem abgeschlossenen Sozialplan.

  • Der Abschluss des Sozialplans dient hier ausschließlich dem Zweck des Ausgleichs der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsverlegung entstehen. Ist die Verlegung durchgeführt und sind alle sich aus dem Sozialplan ergebenden Pflichten erfüllt, so ist dessen Zweck erreicht und die Vereinbarung endet.

Beispiel
Die Betriebspartner schließen anlässlich des 100-jährigen Bestehens des Betriebs eine Vereinbarung "Betriebsjubiläum" ab. Durch sie wird den Beschäftigten ein Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Der Arbeitgeber zahlt die Sondervergütung an alle Beschäftigten aus.

  • Die Betriebsvereinbarung wurde zum Zweck der einmaligen Gewährung einer Sonderzahlung zum Betriebsjubiläum abgeschlossen. Nachdem dies stattgefunden hat, endet die Vereinbarung ohne Weiteres.

Die Betriebspartner haben auch die Möglichkeit zu regeln, dass eine Betriebsvereinbarung lediglich so lange gelten soll, bis eine bestimmte Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 2 BGB). Geschieht dies, tritt sie automatisch außer Kraft.

Beispiel
Die Betriebspartner verhandeln über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung "Allgemeine Urlaubsgrundsätze". Der Arbeitgeber wünscht sich jedoch, dass diese Thematik durch einen Tarifvertrag geregelt wird, dessen Geltungsbereich sich auf den Betrieb erstreckt und der ausschließlich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für die Beschäftigten gilt. Vom tarifschließenden Arbeitgeberverband erfährt er, dass es geplant ist, entsprechende Regelungen erstmalig in den Tarifvertrag aufzunehmen. Ob und wann dies geschieht, ist noch nicht sicher. Aus diesem Grund einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf, dass die Vereinbarung "Allgemeine Urlaubsgrundsätze" nur bis zu dem Zeitpunkt gelten soll, in welchem die entsprechende Regelung in den Tarifvertrag aufgenommen wird.

  • Der Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgte vorliegend unter einer sogenannten auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Wird die Thematik "Allgemeine Urlaubsgrundsätze" Bestandteil des Tarifvertrags, so tritt die abgeschlossene Vereinbarung außer Kraft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Betriebsvereinbarung – Das Regelungsinstrument der Betriebspartner“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Alexander Geier, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-70-0.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Betriebsvereinbarung

Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Normen: § 5 ArbSchG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrecht