Unternehmensumwandlung – Teil 22 – Vollzug Spaltung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4.6 Vollzug der Spaltung
Die Spaltung ist von dem Vertretungsorgan jedes der beteiligten Rechtsträger in das jeweils relevante Register, also entweder Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaft- oder Vereinsregister, einzutragen (§§ 125 S. 1, 16 Abs. 1 S. 1 UmwG). Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers kann die Anmeldung für den übertragenden Rechtsträger übernehmen (§ 129 UmwG). Dies dient der Beschleunigung. Bei der Spaltung zur Neugründung hat das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers jeden neuen Rechtsträger, also den übernehmenden Rechtsträger (§ 137 Abs. 1 UmwG) und die Spaltung (§ 137 Abs. 2 UmwG) zur Eintragung in das Register anzumelden.
Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz des jeweiligen Rechtsträgers.
Angemeldet werden muss die
- Art der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme oder zu Neugründung),
- beteiligten Rechtsträger und
- Grundlagen der Spaltung (Spaltungsvertrag bzw. -plan, Spaltungsbeschlüsse).
Die erforderlichen Anlagen ergeben sich aus § 17 UmwG. D.h. bei der übertragenden sowie der übernehmenden Gesellschaft sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Spaltungs-/Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gem. § 126 UmwG,
- Niederschrift der Spaltungsbeschlüsse,
- Ggf. erforderliche Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
- Spaltungsbericht oder eine entsprechende Verzichtserklärung,
- Spaltungsprüfungsbericht, sofern eine Prüfung obligatorisch ist,
- Nachweis über die Zuleitung des Spaltungsvertrags an den Betriebsrat und
- Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft.
4.4.6.1. Negativerklärung
Bei der Anmeldung der Spaltung hat das Vertretungsorgan die sogenannte Negativerklärung gem. §§ 125 S. 1, 16 Abs. 2 S. 1 UmwG abzugeben. Damit wird erklärt, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Spaltungsbeschlusses
- nicht oder
- nicht fristgemäß erhoben oder
- rechtskräftig abgewiesen oder
- zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 UmwG).
Die Negativerklärung bezieht sich auf die Beschlüsse aller beteiligten Rechtsträger. Sie ist entbehrlich, wenn alle klageberechtigten Anteilsinhaber in notarieller Form auf die Rechte verzichtet haben (§ 16 Abs. 2 S. 2 HS. 2. UmwG). oder alle Gesellschafter der Spaltung zugestimmt haben (Fußnote). Nach der Zustimmung zur Spaltung sind die Gesellschafter nicht mehr anfechtungsberechtigt.
Ohne die Negativerklärung darf die Spaltung gem. §§ 125 S. 1, 16 Abs. 2 S. 2 UmwG nicht in das Register eingetragen werden (Registersperre). In Ausnahmefällen kann die Spaltung ohne die Negativerklärung eingetragen werden, wenn ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass die Erhebung einer Klage der Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht entgegensteht. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts ist für den Registerrichter verbindlich.
Beispiel
Eine AG mit einem Grundkapital von 1 Mio. EUR soll zur Neugründung auf zwei GmbHs aufgespalten werden. In der Hauptversammlung ficht ein Kleinaktionär mit Aktien im Wert von 500 € den Spaltungsbeschluss an. Er begründet die Klage damit, dass das Umtauschverhältnis unangemessen sei.
- Der Vorstand der AG muss bei der Anmeldung der Spaltung im Registergericht erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Spaltungsbeschlusses erhoben wurde. Er kann diese Negativerklärung nicht abgeben. Daher wird der Vorstand einen Unbedenklichkeitsbeschluss herbeiführen. Dafür muss ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt werden. Das Gericht wird den Beschluss erlassen, weil es sich um einen Aktionär handelt, der einen Anteil von unter 1.000 € an der AG hält (vgl. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG). Der Gesetzgeber wollte nicht, dass Kleinaktionäre, gemessen an ihrem wirtschaftlichen Einsatz, unverhältnismäßig großen Einfluss auf die Gesellschaften haben.
4.4.6.2. Rechnungslegung
Gem. §§ 125 Satz 1, 17 II Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Aufspaltung eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 4 UmwG). Bei der Anmeldung der Abspaltung oder Ausgliederung ist eine Teil-Schlussbilanz beizufügen. Die Schlussbilanz oder Teil-Schlussbilanz dient dem Nachweis der in die Jahresbilanz des übernehmenden Rechtsträgers übergehenden Vermögenswerte.
Die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz ist von den gesetzlichen Vertretern des übertragenden Rechtsträgers aufzustellen. Für die Schlussbilanz bzw. Teil-Schlussbilanz gelten die §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB; stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt werden.
Der übernehmende Rechtsträger hat das Recht zur Buchwertfortführung, er kann demnach das übernommene Vermögen unter Wahrung der Bilanzkontinuität bilanzieren.
4.5. Schutzvorschriften
Bei der Spaltung eines Rechtsträgers kann es zu einem Verlust der Vermögenswerte der Gesellschafter durch ein unangemessenes Umtauschverhältnis der Anteile und der Gefährdung der Ansprüche von Arbeitnehmern der Gesellschaft und anderen Gläubigern kommen. Das UmwG beugt diesen Gefahren durch verschiedene Mechanismen vor.
4.5.1. Schutz der Gesellschafter
§ 125 S. 1 UmwG ordnet für den Schutz der Gesellschafter die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verschmelzung an.
4.5.1.1. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger
Ist den Anteilsinhabern durch die Spaltung ein Schaden entstanden, haften die Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane gem. § 125 S. 1 i.V.m. § 25 UmwG als Gesamtschuldner.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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