Unternehmensumwandlung – Teil 23 – Abfindungsangebot
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.5.1.2. Abfindungsangebot
Ein Gesellschafter kann anstelle der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers eine Barabfindung erhalten, bei der
- Aufspaltung oder Abspaltung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform (sog. Mischverschmelzung),
- Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG (sog. verschmelzungsbedingtes Delisting) und
- wenn die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind.
Der übernehmende Rechtsträger muss das Angebot auf Barabfindung in den Spaltungs- und Übernahmevertrag oder dessen Entwurf aufnehmen. Der Gesellschafter kann dann in der Gesellschafterversammlung zur Niederschrift des Notars Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erklären (§ 125 S. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG) und eine Barabfindung verlangen.
4.5.1.3. Anderweitige Veräußerung
Der Gesellschafter kann seine Anteile veräußern, wenn er eine Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger vermeiden möchte.
Nach § 125 S. 1 i.V.m. § 33 sind insoweit gesetzliche oder satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen unbeachtlich, damit der Gesellschafter möglichst leicht seinen Anteil veräußern kann. Das bedeutet, dass für den Gesellschafter für zwei Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das entsprechende Register bestehende Verfügungsbeschränkungen "außer Kraft gesetzt" sind.
4.5.2. Schutz der Gläubiger
Die Spaltung kann dazu führen, dass der übernehmende Rechtsträger im Vergleich zum übertragenden Rechtsträger eine geringere Kapitalausstattung oder Haftungsmasse hat. Um die Gläubiger vor einem Ausfall ihrer Forderungen zu schützen, sieht das UmwG verschiedene Rechte vor.
4.5.2.1. Spaltungshaftung
Gläubiger, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung Verbindlichkeiten mit dem übertragenden Rechtsträger eingegangen sind, werden nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG geschützt. Für diese Verbindlichkeiten haften alle an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner mit einer Frist von fünf Jahren (§ 133 Abs.3 S. 1 UmwG). Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das Register des übertragenden Rechtsträgers (§ 133 Abs. 4 S. 1 UmwG). Den Gläubigern steht also ein Wahlrecht hinsichtlich der in Anspruch zunehmenden Gesellschaft zu.
4.5.2.2. Recht auf Sicherheitsleistungen
Wie bei der Verschmelzung haben die Gläubiger bei der Spaltung ein Recht auf Sicherheitsleistung nach § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 22 UmwG, soweit mangels Fälligkeit bis zum Vollzug der Spaltung keine Befriedigung erlangen können. Hierzu müssen sie ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach Grund und Höhe schriftlich anmelden (§§ 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, erfolgt ist.
Der Gläubiger muss darlegen, dass die Erfüllung seiner Forderung durch die Spaltung konkret gefährdet ist. Dabei ist nicht jede Verschlechterung der Vermögenslage des Rechtsträgers ausreichend, allerdings muss der Ausfall des Anspruchs auch nicht mit Gewissheit feststehen (Fußnote). Ist eine Gefährdung gegeben, muss der Rechtsträger dem Gläubiger eine Sicherheit leisten. Die Höhe der Sicherheit orientiert sich regelmäßig am Nennwert der zu sichernden Forderung.
4.5.2.3. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger
Die Gläubiger haben nach § 25 UmwG einen Schadensersatzanspruch gegen die Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers, wenn sie durch die Spaltung einen Schaden erlitten haben.
4.5.4. Schutz der Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer ist im Spaltungsvertrag zu den Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer Stellung zu nehmen und der Vertrag an den Betriebsrat zu übersenden. Daneben besteht ein individueller Schutz der Arbeitnehmer.
Die Spaltung stellt in der Regel einen Betriebsübergang dar, so dass der neue Rechtsträger in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eintritt. Der Arbeitnehmer behält seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger. Der bisherige Arbeitgeber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund (also die Spaltung) und die Folgen zu unterrichten.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen, falls der übertragende Rechtsträger mit dem Vollzug der Spaltung erlischt (Fußnote), da der bisherige Arbeitgeber (der übertragende Rechtsträger) nach der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existiert (Fußnote). Ein Vertragsverhältnis mit einem nicht existenten Rechtsträger ist nicht möglich. Ein dennoch erklärter Widerspruch ist daher unbeachtlich (Fußnote).
Falls der übertragende Rechtsträger nach Vollzug der Spaltung rechtlich existiert (bei Spaltung nur einzelner Vermögensteile), bewirkt der Widerspruch des Arbeitsnehmers, dass das Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger fortbesteht. Der übertragende Rechtsträger hat aber möglicherweise wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten ein Recht zur betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem widersprechenden Arbeitnehmer (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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