Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 01 – Stellung Geschäftsführer
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
1. Die Stellung des Geschäftsführers
Als Geschäftsführer wird eine Person bezeichnet, deren Aufgabe es ist, die rechtsgeschäftlichen Interessen einer Gesellschaft wahrzunehmen. Streng genommen existiert ein Geschäftsführer nur bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und der GmbH & Co. KG; in anderen Gesellschaftsformen übernehmen z.B. die Gesellschafter oder der Vorstand die Geschäftsführungsaufgaben.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist eines der Organe einer GmbH und wird durch deren Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Dabei kann er gleichzeitig auch selbst Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) sein.
1.1 Allgemein
Der Geschäftsführer führt nach Maßgabe von Gesetzen, der Satzung und der Gesellschafterbeschlüsse die Geschäfte einer Gesellschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist neben der Gesellschafterversammlung oder dem Alleingesellschafter ein unabdingbares Organ einer Gesellschaft. Neben seiner organschaftlichen Bestellung verfügt der Geschäftsführer in der Regel (jedoch nicht zwingend) über ein Anstellungsverhältnis mit der GmbH im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Die Anzahl der Geschäftsführer eines Unternehmens steht mangels gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich im freien Ermessen der Gesellschafter.
Soweit gewisse Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) nicht bereits von Gesetzes wegen vorgegeben sind, besteht hinsichtlich der übrigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und somit auch bezüglich der Regelungen der Geschäftsführung (die auf dem Gesellschaftsvertrag basiert) weitgehende Gestaltungsfreiheit. So kann der Gesellschaftsvertrag einerseits die genaue Zahl der Geschäftsführer festlegen, sich jedoch auch darauf beschränken, Mindest- oder Höchstzahlen vorzuschreiben. Ferner besteht die Möglichkeit, die Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer an ein anderes Gesellschaftsorgan wie z.B. die Gesellschafterversammlung zu übertragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vorgaben, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Geschäftsführer im Zweifel durch einen (einfachen) Gesellschafterbeschluss. In diesem Rahmen können die Gesellschafter zugleich die Bestellung der entsprechenden Anzahl an Geschäftsführern beschließen. Zulässig ist aber auch die Bestellung des bzw. der Geschäftsführer in einem gesonderten Beschluss oder gar einer gesonderten Gesellschafterversammlung.
Der Geschäftsführer muss bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Geschäftsführers als "gesetzlicher Vertreter“, die seitens der Gesellschafter noch vor der Anmeldung zu leistenden Geld- oder Sacheinlagen für die Gesellschaft entgegenzunehmen und deren ordnungsmäßige und vollständige Aufbringung gegenüber dem Registergericht zu versichern. Außerdem zählt die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zwingend zum Aufgabenbereich des Geschäftsführers und kann nicht durch die Gesellschafter bewirkt werden.
Der Geschäftsführer kann in Abweichung von der gesetzlichen Terminologie als “Geschäftsleiter“ oder “Direktor“ bezeichnet werden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt in jedem Fall ausschließlich unter der Bezeichnung “Geschäftsführer“. Diese ist auch auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft zu verwenden. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einzelne Geschäftsführer als “Stellvertreter“ zu bestellen. Diese “Einschränkung“ ist auch bei entsprechender Antragstellung nicht im Handelsregister einzutragen. Darüber hinaus bleibt der Vermerk ohne Wirkung auf die Vertretungsbefugnis. Im Außenverhältnis unterscheidet sich die Rechtsstellung des Stellvertreters folglich nicht von derjenigen der übrigen Organwalter.
Scheidet einer von mehreren Geschäftsführern aus dem Unternehmen aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen. Nur vorübergehend dürfen die Geschäftsführertätigkeiten von einem Prokuristen gem. §§ 48 ff. HGB und (Handlungs-)Bevollmächtigten gem. § 54 HGB oder durch sonstige Arbeitnehmer wahrgenommen werden.
1.2 Persönliche Voraussetzungen
Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Gesellschafter oder gesellschaftsfremde Dritte, sog. Fremdgeschäftsführer, gem. § 6 Abs. 3 GmbHG handelt. Eine besondere Qualifikation als Amtsvoraussetzung verlangt das Gesetz nicht. Entscheidend ist lediglich, dass der Geschäftsführer jederzeit in der Lage ist, die ihm obliegenden unabdingbaren rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das betrifft vor allem
• die Buchführungspflicht gem. § 41 GmbHG,
• die Sicherung des Haftungsfonds gem. § 43 Abs. 3 GmbHG sowie
• die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO.
Fehlt es in der Person des Geschäftsführers an einer für das Amt zwingenden gesetzlichen Voraussetzung, so ist ihre Bestellung unwirksam.
Entfällt die Voraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt, endet gleichzeitig die Organstellung. Unberührt bleibt davon aber, ein etwaiger Anstellungsvertrag.
Ausschlussgründe für die Bestellung als Geschäftsführer sind u.a.:
- Vorliegen eines Berufs- oder Gewerbeverbots, wenn der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, vgl. § 70 StGB, § 35 Abs. 1 und Abs. 8 GewO,
- Minderjährigkeit,
- das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener (Wirtschaft-)Straftaten
- Bankrott, § 283 StGB,
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB,
- Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB,Abs. 4 und 5 InsO ,
- falscher Angaben, § 82 GmbHG oder § 399 AktG,
- unrichtiger Darstellung, § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG,
- Betrug, § 263 StGB,
- Computerbetrug, § 263a StGB,
- Subventionsbetrug, § 264 StGB,
- Kapitalanlagebetrug bzw. Kreditbetrug, § 264a StGB,
- Untreue, § 266 StGB,
- Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB,
- die gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat (eine zeitlich auf höchstens ein Jahr befristete Ausnahme gilt bei fehlenden oder verhinderten Geschäftsführern).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.
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Monika Dibbelt
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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Telefon: 0421-22 41 987-0
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
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