Logo Brennecke & FASP Group

Unternehmenskauf – Teil 24 – Regelungsgegenstände

5.2 Regelungsgegenstände

Der Erwerb des Unternehmens und alle in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren sind im Unternehmenskaufvertrag umfassend und abschließend zu regeln. Einem Unternehmenskaufvertrag liegt keine starre Vorlage zugrunde. Stattdessen sind sämtliche Inhalte einer individuellen Ausgestaltung zugänglich. Insofern spielen die Vertragsverhandlungen die entscheidende Rolle. Diese wiederum bauen auf den – vor allem im Rahmen der Due Diligence – ausgetauschten Informationen und den – vor allem im Rahmen des Letter of Intents – bereits geschlossenen Vereinbarungen auf. Die Vertragsverhandlungen laufen üblicherweise in mehreren Verhandlungsrunden zwischen den Beratungsteams von Käufer und Verkäufer ab. Die endgültige Version des Unternehmenskaufvertrags mit all seinen Regelungsgegenständen kommt je nach Komplexität der Transaktion in einem Prozess von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen oder sogar Monaten zustande. Ob im Exklusiv- oder Auktionsverfahren verhandelt wird, kann sich unterschiedlich auf die Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags auswirken. Der Konkurrenzdruck zwischen den Bietern im Rahmen eines Auktionsverfahrens kann einen effizienten Fortgang der Verhandlungen bedingen. Stehen sich wiederum nur zwei Parteien gegenüber, können sich diese von Beginn an mit ernsten Absichten auf ihre individuellen Interessen einstellen, ohne dass die Gefahr des vorzeitigen Ausscheidens im Raum steht. Pauschal lässt sich keine Wertung treffen. (Fußnote).

Im Überblick bestehen die im Folgenden im Detail dargestellten Regelungspunkte eines Unternehmenskaufvertrags aus:
• Kaufgegenstand
• Form- und Zustimmungserfordernisse
• Kaufpreis, einschl. der Unternehmensbewertung und der Kaufpreisbestimmung
• Haftung und Gewährleistung
• Wettbewerbsbeschränkungen
• Abwicklung, einschl. des Closings, der Regelungen zum Übergangsstichtag und zur Überleitung und der Post Merger Integration

5.3 Kaufgegenstand

Die beiden Erwerbsmöglichkeiten in Form des Share und des Asset Deals unterscheiden sich in ihrem jeweils unterschiedlich definierten Kaufgegenstand. Bei einem Erwerb im Rahmen eines Share Deals bilden sämtliche Gesellschaftsanteile am Zielunternehmen den Kaufgegenstand. Der Erwerb als Asset Deal hat sämtliche Vermögensgegenstände des Zielunternehmens - jedoch nicht die Geschäftsanteile des Zielunternehmens - zum Gegenstand des Kaufs (Fußnote).

5.3.1 Kaufgegenstand beim Asset Deal

Im Rahmen des Asset Deals ist der sog. sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Damit das Unternehmen als solches Gegenstand eines einheitlichen Kaufvertrags sein kann, sind sämtliche der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bestimmen. Alle zu übernehmenden Vermögenswerte müssen genau ausgewählt und konkret bezeichnet sein.
Zu den zu übertragenden einzelnen Bestandteilen des Unternehmens gehört neben dem bilanzierten Vermögen des Unternehmens auch das nicht bilanzierte bzw. nicht bilanzierungsfähige Vermögen. Teil dessen sind immaterielle und geringwertige Wirtschaftsgüter, aber auch vertragliche und sonstige Rechtsverhältnisse. Entsprechend den Anforderungen nach der Art des einzelnen Wirtschaftsguts läuft die Einzelübertragung jeweils unterschiedlich ab.

Beispiel:
Unternehmer U möchte im Rahmen eines Unternehmenskaufs alle dazugehörigen Wirtschaftsgüter übertragen. Dazu gehören insbesondere seine hochwertigen Produktionsmaschinen, das Grundstück, auf dem sich seine Produktionshalle befindet und außerdem bestehende Zahlungsansprüche gegenüber Kunden, die bereits eine Warenlieferung erhalten haben.

  • Bei den Produktionsmaschinen handelt es sich um bewegliche Sachen. Diese werden durch Übereignung übertragen.
  • Das Grundstück ist eine unbewegliche Sache. Unbewegliche Sachen werden ebenfalls durch Übereignung übertragen.

Die Zahlungsansprüche stellen Forderungen dar. Forderungen werden durch Abtretung an den Erwerber übertragen.

Der Bestimmtheitsgrundsatz, aufgrund dessen nur das übertragen wird, was dazu ausreichend bestimmt ist, eröffnet die Möglichkeit zu wählen, ob und welche Bestandteile des Unternehmens im Einzelnen vom Unternehmenskauf ausgeschlossen werden sollen. Wollen die Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist der Abgrenzung des zu übertragenen Unternehmens von dem zurückzubehaltenden Vermögen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Sollen im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrag bestimmte Teil der Produktion nicht mit an den Käufer übertragen werden, so sind diese Teile durch eine entsprechende Auflistung von dem Unternehmenskauf ausschließen. (Fußnote)

5.3.2 Kaufgegenstand beim Share Deal

Bei einem Share Deal unterscheidet sich der Kaufgegenstand nach der Gesellschaftsform. Kaufgegenstand können insofern die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die Aktien einer Aktiengesellschaft oder die Beteiligungen an einer Personengesellschaft sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Anteile oder Aktien erworben werden. Von einem Unternehmenskauf ist jedoch erst dann auszugehen, wenn der Erwerber die notwendige Mehrheit erlangt, um die unternehmerische Leitungsmacht des Unternehmens zu übernehmen. Auch wenn es keinen festgesetzten Grenzwert für die Mindesthöhe der erworbenen Anteile oder Aktien gibt, bedarf es mindestens 75 bis 90 % der Anteile bzw. Aktien. Erst bei der Übernahme dieser Quoten hält der Erwerber die Mehrheit der Anteile oder Aktien und kann mit seinen Stimmen in der Gesellschafterversammlung die ggf. weiteren Anteilsinhaber überstimmen, sodass von einer Leitungsmacht ausgegangen werden kann.
Mit dem Anteilserwerb erhält der Käufer die Gesellschafterstellung des Verkäufers mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, ohne dass eine nähere Bestimmung dessen notwendig ist. Das liegt daran, dass das Zuordnungsobjekt der einzelnen Wirtschaftsgüter, nämlich das Unternehmen, sich nicht ändert.
Damit geht einher, dass grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, bestimmte Verbindlichkeiten vom Erwerb auszuschließen. Als Umgehungsmöglichkeit kommt es im Einzelfall jedoch in Betracht, Unternehmensteile, die nicht übernommen werden sollen, im Vorhinein auszugliedern (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht