Logo Brennecke & FASP Group

Werbeanlagen – Teil 01 – Begriff

1. Einleitung

Werbung stellt eine wichtige Komponente des heutigen Wirtschaftslebens dar. Werbeschilder, Plakate und Reklamewände prägen das Aussehen einer modernen Stadt. Dies ist nicht nur auf dem Times-Sqaure in New York so, sondern auch in Freudenstadt im Schwarzwald. Überall ist man mit Werbung konfrontiert. Aus dieser Tatsache allein ergibt sich logischerweise schon das Erfordernis nach einem zulässigkeitsregelnden Genehmigungsverfahren. Sonst würde man wohl bald die Stadt vor lauter Werbung nicht mehr sehen. Daraus ergeben sich jedoch für den Unternehmer, der sich mit Werbung beschäftigt, verschiedene Fragestellungen:

  • Wie darf geworben werden?
  • Wo darf geworben werden?
  • Welche Voraussetzungen müssen beachten werden?
  • Wird eine Genehmigung benötig?
  • Wie läuft das Verfahren ab?
  • Gibt es gegebenenfalls Rechtsschutzmöglichkeiten?

Die Verortung der Thematik an der Schnittstelle von Bau-, Umwelt- und Verkehrsrecht macht die Beantwortung dieser Fragen nicht gerade leichter. Erschwerend kommen hier noch die üblichen, komplizierten Behördenabläufe hinzu. Auch die eventuell auftretenden Schwierigkeiten in verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren sind zu beachten.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Licht ins Dunkel bringen und die sich üblicherweise stellenden Fragen beantworten. Dabei werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbeanlage in verschiedenen Gebebieten erörtert. Eingegangen werden soll auf bauplanungsrechtliche sowie bauordnungsrechtliche Fragestellungen. Verfahrensfreie Möglichkeiten sollen dargestellt werden und der allgemeine Verfahrensablauf soll kurz skizziert werden. Auch die verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen sollen kurz erläutert werden. Ebenso soll auch die spezielle Rolle der Gemeinde im Genehmigungsverfahren kurz besprochen werden.

2. Begriff von Werbeanlagen

Zunächst muss geklärt werden was überhaupt gemeint ist, wenn von Werbeanlagen die Rede ist. Schaut man in das Gesetzt, so wird man dazu in den Bauordnungen der Bundesländer fündig. Hier gibt es verschiedene Legaldefinitionen. Diese unterscheiden sich nur in Feinheiten und sind sich sonst sehr ähnlich. Nachfolgend soll am Beispiel Baden-Württembergs der Begriff genauer erläutert werden.

Dazu findet sich die Legaldefinition in § 2 Abs. 9 S.1, S.2 LBO BaWü:

§ 2 Abs. 9 S.1, S.2 LBO BaWü
„Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Berufe dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“

2.2 Örtliche Gebundenheit

Eine Werbeanlage im Sinne des § 2 Abs. 9 S.1 LBO muss also per Definition örtlich gebunden sein. Das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Werbeanlage ortsfest ist oder nicht, ist dabei die Verfestigung an einem bestimmten Ort. Dieses Merkmal ist unzweifelhaft dann erfüllt, wenn die Anlage mit dem Erdboden verbunden ist. Jedoch muss dazu die Werbeanlage nicht unbedingt unmittelbar im Erdboden verankert sein. Es genügt wenn sie aufgrund ihrer Schwere nicht ohne weiteres Weggeschafft werden kann.

Ebenso genügt es, wenn zwischen Werbeanlage und Erdboden eine mittelbare Verbindung besteht. Daher ist eine Werbetafel, die sich an einer Hauswand befindet, als örtlich gebundene Werbeanlage zu qualifizieren. Hier besteht eine Verbindung über das Haus mit dem Erdboden. Die geforderte örtliche Gebundenheit ist gegeben.

Als Gegenbeispiel lässt sich die Werbung auf einem Verkehrsmittel anführen (Bus, Taxi oder Lkw). Dabei besteht keine Verbundenheit des Verkehrsmittels mit dem Erdboden, weder mittelbar noch direkt. Es handelt sich folglich nicht um Werbeanlagen im Sinne des § 2 Abs. 9 S.1 LBO BW.

Beispiel:
Unternehmer U betreibt einen kleinen Gastronomiebetrieb in der kleinen Gemeinde G. Er plant künftig eine Werbetafel aufzustellen, um so mehr Kunden in sein Lokal zu lotsen. Dazu will er eine Werbetafel auf einem Kfz-Anhänger platzieren. Er fragt sich, ob es sich hierbei um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 2 Abs. 9 S.1 LBO BW handelt?

  • Für die Ortsfestigkeit ist die Verfestigung an einem bestimmten Ort entscheidend. Hier ist zunächst festzustellen, dass der Anhänger, wie jedes Verkehrsmittel, grundsätzlich problemlos fortbewegt werden kann. Entscheidend ist in diesem Falle also, ob der Anhänger dafür bestimmt ist dauerhaft an einem bestimmten Ort zu stehen. Ist dies der Fall, so ist die örtliche Gebundenheit zu bejahen. Andernfalls wäre es wie bei Werbung auf herkömmlichen Fahrzeugen (Bus, Taxi oder Lkw) , sodass dann keine örtliche Gebundenheit bestehen würde.

Weitere Beispiele für örtliche Gebundenheit:

  • Fahnen und Transparente an Gebäuden
  • Litfaßsäulen
  • Lichtprojektionen auf Gehweg oder Wände

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerwaltungsrecht