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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 03 – Gründungsphase

3.2 Haftung in der Gründungsphase einer GmbH

Die Haftung des künftigen GmbH-Geschäftsführers bestimmt sich nach seiner Stellung beim Gründungsvorgang. Er kann entweder Gesellschafter sein, der am Gründungsvorgang beteiligt ist und als Geschäftsführer der GmbH in Gründung bestellt werden oder erst später nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister sein Amt erhalten.
Die einzige Konstellation ohne Haftungsrisiko bei Gründung ist diejenige, in der der Geschäftsführer erst nach Eintragung der GmbH hinzukommt und bestellt wird. Ist der Geschäftsführer hingegen Gründungsmitglied oder zur Geschäftsführung der Vorgründungsgesellschaft oder Vor-GmbH bestellt, so ist eine steuerliche Haftung bereits im Gründungsstadium möglich.

3.2.1 Haftung bei der Vorgründungsgesellschaft

Bei der Vorgründungsgesellschaft ist darauf abzustellen, welcher Rechtsnatur diese ist. Eine Haftung kommt entweder nach den Grundsätzen der Haftung für die Offene Handelsgesellschaft oder denen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage.
Liegt aufgrund der gewerblichen Tätigkeit eine OHG vor, dann haften alle Gesellschafter nach § 128 HGB verschuldensunabhängig und unbeschränkt für Steuerschulden. Von der Haftung umfasst sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO, die von der Gesellschaft geschuldet werden. Hierzu zählen die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbssteuer, Lohnsteuer sowie die Investitionszulage.
In zeitlicher Hinsicht haftet der OHG-Gesellschafter für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu der OHG entstanden sind. Allerdings haftet er auch für die vor seinem Eintritt in die OHG entstandenen Steuerschulden der Gesellschaft (§ 130 HGB). Ist der Gesellschafter ausgeschieden, so haftet er auch für Altschulden (§ 160 HGB).
Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt. Vertragliche Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis sind gemäß §§ 128 Satz 2 und 130 Abs. 2 HGB Dritten gegenüber unbeachtlich.

Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die danach entstehenden Verbindlichkeiten der OHG nicht mehr. Daran ändert nichts, dass sein Ausscheiden beim Entstehen der Steuerschuld noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter gemäß § 160 HGB.
Liegt hingegen eine GbR vor, so findet § 128 HGB analog Anwendung (vgl. AEAO zu § 191, Nr. 1), d.h., es gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der OHG.

3.2.2 Haftung bei der „echten Vorgesellschaft“

Liegt eine echte Vorgesellschaft vor, so haften die Gründungsmitglieder nur gegenüber der Vor-GmbH persönlich und unbeschränkt auf Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Deshalb muss durch das Finanzamt zunächst die Vor-GmbH in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht möglich, so können die Gründungsmitglieder nur insoweit in Anspruch genommen werden, als dass der Ausgleichsanspruch gegenüber der Vor-GmbH gepfändet wird.

Beispiel

A, B und C haben sich für die Gründung der ABC-GmbH entschieden und einen externen Geschäftsführer beauftragt. Bereits vor Abschluss des notariellen Gründungsvertrags haben die Gesellschafter Handel betrieben. Mittlerweile ist der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Aufgrund eines Arbeitsrückstaus beim zuständigen Registergericht erfolgte noch keine Eintragung der GmbH im Handelsregister. Die Vor-GmbH hat dennoch erhebliche Steuerschulden angesammelt. Aufgrund von Liquiditätsengpässen ist eine Vollstreckung in das Vermögen der Vor-GmbH erfolglos geblieben.

  • Eine Haftung von A, B und C kommt unmittelbar nicht in Frage. Das Finanzamt kann allerdings den, der Vor-GmbH gegenüber den Gesellschaftern zustehenden, Ausgleichsanspruch pfänden.

Eine Außenhaftung von Gesellschaftern bei der Vor-GmbH kommt lediglich in folgenden Ausnahmefällen in Betracht:

  • Die Vor-GmbH ist vermögenslos.
  • Es handelt sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH, d.h. es gibt nur einen Gesellschafter der zu 100 % beteiligt und zeitgleich auch Geschäftsführer ist.
  • Neben dem Fiskus sind keine weiteren Gläubiger vorhanden (Fußnote)

Ist der künftige GmbH-Geschäftsführer bereits Geschäftsführer der Vorgesellschaft, so kommt eine Haftung nach § 69 AO unabhängig von einer etwaigen Beteiligung in Betracht (Fußnote). Dann haftet ein Fremd-Geschäftsführer genauso wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer.


Beispiel

A, B und C haben sich für die Gründung der ABC-GmbH entschieden und einen externen Geschäftsführer G beauftragt. Bereits vor Abschluss des notariellen Gründungsvertrags haben die Gesellschafter Handel betrieben. Mittlerweile ist der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Aufgrund eines Arbeitsrückstaus beim zuständigen Registergericht erfolgte noch keine Eintragung der GmbH im Handelsregister. Die Vor-GmbH hat dennoch erhebliche Steuerschulden angesammelt. Aufgrund von Liquiditätsengpässen ist eine Vollstreckung in das Vermögen der Vor-GmbH erfolglos geblieben.

o G ist als Geschäftsführer der Vor-ABC-GmbH für den Steuerausfall verantwortlich im Sinne von § 69 AO. Eine Inanspruchnahme des G ist gemäß § 69 AO für Steuerschulden der Vor-GmbH des Gründungsvorhabens von A, B und C möglich.

3.2.3 Haftung bei der „unechten Vorgesellschaft“

Durch die Beteiligung an der unechten Vorgesellschaft haften alle Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt. Die Grundsätze, die für die Vor-GmbH gelten finden keine Anwendung. Denn die Vorgesellschaft ist normalerweise nur ein Durchgangsstadium bei der Gründung einer GmbH. Die Vorgesellschaft soll darauf gerichtet sein, die rechtliche Stellung, die die GmbH mit sich bringt, zu erreichen. Fehlt es daran, so liegt keine Vorgesellschaft vor. Deshalb richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen der GbR oder OHG Haftung. Rechtsgrundlage ist somit § 128 HGB. Von der Haftung sind alle Steuerschulden erfasst, die während des Bestehens der unechten Vorgesellschaft entstanden sind.
Ein bestellter Geschäftsführer haftet nach § 69 AO auch hier unabhängig von einer eventuellen Beteiligung an der Vorgesellschaft.

3.3 Haftung nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister

Sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, kann die GmbH selbst für Steuerschulden der Vor-GmbH in Anspruch genommen werden. Ab der Eintragung haften die Gesellschafter nur noch in Höhe ihrer Stammeinlage. Die Haftung des bestellten GmbH-Geschäftsführers bestimmt sich danach nur noch nach § 69 AO oder § 71 AO. Allerdings und umfasst die Haftung auch alle Steuerschulden der Vor-GmbH.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Herausgeber / Autor(-en):

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
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