Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 03 – Befugnis Überschreitung
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
2.1.2 Überschreiten der eingeräumten Befugnisse
Ein Geschäftsführer hat die Befugnis alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die zur Leitung des Unternehmens notwendig sind. Diese Befugnisse können im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden bzw. sie können bei der Vornahme einzelner Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden. Für den Geschäftsführer besteht ein Haftungsrisiko, wenn er seine eingeräumten Befugnisse überschreitet.
Aus diesem Grund gehört es zu den Aufgaben und Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers darauf zu achten, dass sich sein eigenes Handeln, dasjenige der Mitarbeiter sowie der Beauftragten der Gesellschaft und damit des Unternehmens in seiner Gesamtheit in dem seitens der Rechtsordnung und der Satzung eröffneten Spielraum der eingeräumten Befugnisse bewegt. Dies betrifft u. a. folgende gesetzliche Bereiche:
- die Beachtung der steuerlichen Regelungen,
- bilanzrechtliche Pflichten,
- sozialversicherungsrechtliche Vorgaben,
- die Einhaltung umweltrechtlicher Bestimmungen,
- der Wettbewerbsordnung, vor allem des Kartellverbots,
- strafrechtliche Ge- und Verbote.
Weitere Beschränkungen können sich aus der Satzung der Gesellschaft oder dem Geschäftsführervertrag ergeben. Bei einer Überschreitung der eingeräumten Befugnisse, haftet der Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 678 BGB. Damit haftet er auch dann, wenn er den bei Ausführung des Geschäfts entstandenen Schaden ohne Verschulden gem. § 276 Abs. 2 BGB verursacht hat.
2.1.3 Persönliche Bereicherung
Ein Geschäftsführer darf sich nicht auf Kosten des Unternehmens bereichern; ein Problem, dass häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern auftritt, da bei ihnen wegen der Personalunion keine regelmäßige Kontrolle der Entscheidungen als Geschäftsführer stattfindet. Zu den möglichen Fällen persönlicher Bereicherung gehört die Abrechnung von Privatreisen über die Geschäftskonten, die Gewährung zinsgünstiger Darlehen an sich selbst oder nahe Verwandte oder auch die Nutzung eines Wissensvorsprungs aus der Geschäftsführerposition für Privatzwecke.
2.1.4 Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
Das Stammkapital jeder Gesellschaft unterliegt einem besonderen Schutz, weil es vor allem dem Schutz von Gläubigern dienen soll. Es besteht aus diesem Grund für alle Handlungen eine verschärfte Haftung, die das Stammkapital schädigen und dadurch die Interessen der Gläubiger vereiteln können.
Der Geschäftsführer ist daher angehalten alles Notwendige
- zur Erhaltung des erforderlichen Vermögens für das Stammkapital (und Nichtauszahlung an die Gesellschafter) und
- zur Verhinderung „existenzvernichtender Eingriffe“ durch Entziehung von Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
zu unternehmen.
2.1.5 Zahlungen in der Krise
In Zeiten einer Unternehmenskrise wird an den Geschäftsführer ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt. So ist er zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht im Hinblick auf Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar. Entscheidend ist die Insolvenzreife des Unternehmens. Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht gekannt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den originären Pflichten eines Geschäftsführers, jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation zu haben.
2.1.6 Pflichten bei Verlust und Insolvenzverfahren
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 15a InsO zu beantragen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung ergibt; spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife. Letzteres ist der Fall, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt und der Schuldner sie nicht binnen drei Wochen schließen kann; es sei denn, es lässt sich ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden kann und den Gläubigern ein weiteres Abwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Die verspätete Antragsstellung führt gem. § 15 a Abs. 4 und Abs. 5 InsO zur Strafbarkeit. Leistet der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) noch Zahlungen, macht er sich gegenüber dem Unternehmen schadenersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsführer die Zahlung vornehmen würde. Hierzu zählen unter anderen:
- Zahlungen, für die ein gleichwertiger Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist,
- Zahlungen, die zum Erhalt des Geschäftsbetriebs zwingend notwendig sind,
- Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung,
- Abführung der Lohn- und Umsatzsteuer.
2.1.7 Verstoß gegen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Buchführung
Der Geschäftsführer übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers, weshalb er die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Geschäftsführer selbst gem. § 69 AO für diese Beträge einzustehen. Außerdem drohen auch strafrechtliche Konsequenzen nach den §§ 370 ff. AO. Zu den wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers gehört die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht umfasst u. a. die Aufstellung eines korrekten Jahresabschlusses und des Lageberichts gem. § 264 HGB.
2.1.8 Weitere haftungsbegründende Pflichten
Zu den weiteren Pflichten des Geschäftsführers gehören
- die Abgabe richtiger und vollständiger Angaben im Rahmen der Gründung eines Unternehmens,
- die Auskunftspflicht,
- Treuepflicht,
- Wettbewerbsverbot und
- die Verschwiegenheitspflicht.
2.2 Außenhaftung: Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
Außenhaftung bedeutet, dass der Geschäftsführer von jedem geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden kann. Er haftet in diesen Fällen persönlich und unmittelbar. Für den Geschäftsführer birgt bereits der Vertragsabschluss mit Dritten das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme, wenn nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, wer genau aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet sein soll.
Der wichtigste Anwendungsfall der Außenhaftung bildet jedoch die sogenannte deliktische Haftung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der deliktischen Haftung muss der Verletzter grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den dieser einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Die Deliktshaftung ist durch das Deliktsrecht gem. §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Zu den deliktischen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die seine Haftung begründen können gehören:
• Verletzung von Buchführungspflichten gem. § 283 Abs. 2, § 283 b StGB,
• Falsche Angaben gegenüber Handelsregister gem. § 82 GmbHG,
• Kundgabe falscher Unternehmensdaten gem. § 35 a GmbHG,
• Unrichtiger Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 331 HGB,
• Insolvenzverschleppung,
• Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
• Verstoß gegen steuerliche Verpflichtungen gegenüber Finanzamt,
• Sonstige Haftungsgründe (wegen
o selbständiger Garantieversprechen,
o abstrakter Versprechen,
o Schuldanerkenntnissen wie z.B. Bürgschaften, Schuldbeitritten).
Die deliktische Haftung eines Geschäftsführers beruht somit auf Handlungen, die in der Regel gegen gesetzliche Verbote gerichtet sind.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-22 41 987-0
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0