Unternehmensumwandlung – Teil 26 – Mindestinhalt
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.3.3.2. Mindestinhalt
Der Umwandlungsbeschluss muss nach § 194 UmwG folgende Mindestangaben enthalten:
• neue Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll
• Namen oder die Firma der neuen Rechtsform
• eine Beteiligung der bisherigen Gesellschafter an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach den Vorschriften des Fünften Buchs des UmwG entfällt
• Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Gesellschafter durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen
• die Rechte, die einzelnen Gesellschafter sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Person vorgesehen sind
• ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG, sofern nicht der Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist
• die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
Dieser Mindestinhalt wird ergänzt durch rechtsformabhängige Bestimmungen. Bei Umwandlung in eine GmbH (§ 218 Abs. 1 S. 1) oder Genossenschaft (§§ 252 Abs. 1 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1 UmwG) oder in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§ 243 Abs. 1 S.1 UmwG i.V.m. § 218 Abs. 1 S. 1) muss der Beschluss die Satzung enthalten und bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften die Satzung festgestellt sein (§ 218 Abs. 1 S. 1 UmwG). Ist die Zielrechtsform eine KGaA oder eine Kommanditgesellschaft, muss der Beschluss die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 218 Abs. 2 UmwG) und den Einlagebetrag (§ 234 Nr. 2 UmwG) enthalten. Wenn die Zielrechtsform eine Personengesellschaft ist, muss der Umwandlungsbeschluss ihren zukünftigen Sitz und ihren Gesellschaftsvertrag enthalten (§ 234 Nr. 1 und Nr. 3 UmwG). Bei Umwandlung in eine Genossenschaft muss der Umwandlungsbeschluss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen (§ 253 Abs. 2 S. 1 UmwG).
5.3.3.3. Quoren
Die erforderlichen Mehrheiten für den Formwechselbeschluss hängen von den Regeln des wechselnden Rechtsträgers und des neuen Rechtsträgers ab.
Ist die Ausgangsrechtsform eine Personengesellschaft, ist der Beschluss stets einstimmig zu fassen. Davon abweichend kann der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen vorsehen, wobei allerdings ein Quorum von 3/4 der abgegebenen Stimmen nicht unterschritten werden darf (§ 217 Abs. 3 S. 3 UmwG). Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft genügt grundsätzlich eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach §§ 233 Abs. 2, 240 Abs. 1, 252 Abs. 2 UmwG. Wenn die neue Rechtsform eine GbR, OHG oder Genossenschaft mit Nachschusspflicht sein soll, ist Einstimmigkeit erforderlich (§§ 233 Abs. 1, 252 Abs. 1 UmwG).
In gewissen Fällen ist die Beschlussfassung von der Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber abhängig. Ein solches Zustimmungserfordernis besteht, wenn
- eine Vinkulierung (§ 193 Abs. 2 UmwG) gegeben ist. Eine Vinkulierung ist gegeben, wenn durch das Gesetz oder die Gesellschaftssatzung vorgeschrieben ist, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils einer Zustimmung bedarf.
- der Gesellschafter durch den Formwechsel persönlich haftender Gesellschafter wird (§§ 217 Abs. 3, 233 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 UmwG) oder
- der Gesellschafter durch den Formwechsel Einbußen hinsichtlich seiner Beteiligung hinnehmen muss (§ 241 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 50 Abs. 2, 242 UmwG), insbesondere im Fall des nicht verhältniswahrenden Formwechsels.
5.3.4. Vollzug des Formwechsels
Der Formwechsel wird gem. § 202 UmwG durch Eintragung in das für die Zielrechtsform zuständige Register vollzogen (Fußnote).
5.3.4.1. Anmeldung zur Eintragung
Der beschlossene Formwechsel muss nach § 198 Abs. 1 UmwG bei dem Register angemeldet werden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht eingetragen (bei nichteingetragenen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts als Ausgangsrechtsformen), so ist maßgebliches Register dasjenige für die neue Rechtsform (§ 198 Abs. 2 S. 1 UmwG) (Henssler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 198 UmwG Rn.4).
Wenn sich durch den Formwechsel das maßgebliche Register ändert (§ 198 Abs. 2 S. 3 UmwG), muss der Formwechsel in dem Register angemeldet werden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist (§ 198 Abs. 2 S. 3 UmwG).
Der Anmeldung sind gemäß § 199 UmwG folgende Unterlagen beizufügen:
• die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses
• die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber
• der Umwandlungsbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung
• ein Nachweis über die Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat.
Mit der Eintragung ist seitens der Vertretungsorgane zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses fristgerecht erhoben, rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (§§198 Abs. 3, 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Ohne eine solche Erklärung darf der Formwechsel nicht in das Register eingetragen werden (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG). Die Erklärung ist dann nicht notwendig, wenn die klageberechtigten Anteilsinhaber notariell beurkundet auf ihr Klagerecht verzichtet haben (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2).
5.3.4.2. Eintragung und Bekanntmachung
Mit der Eintragung erhält der Rechtsträger eine neue Rechtsform, besteht aber im Übrigen fort. Die Beteiligung der Anteilsinhaber richtet sich nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften bestehen fort.
Die Eintragung wird gem. § 10 HGB ihrem ganzen Inhalt nach bekannt (§ 201 UmwG) gemacht.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
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- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
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