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Unternehmenskauf – Teil 26 – Kapitalgesellschaften

5.4.2.1 Öffentlich-rechtliche Zustimmungserfordernisse

Das deutsche Recht sieht eine grundsätzliche Gewerbefreiheit vor. In bestimmten normierten Fällen können von öffentlich-rechtlicher Seite Zustimmungen notwendig sein, um einen Betrieb zu führen:

  • Betrieb eines Kasinos oder einer Lotterie, § 33h GewO
  • Betrieb eines privaten Krankenhauses, § 30 GewO
  • Immobilienmakler, § 34c GewO
  • Versicherungsvermittler, § 34d GewO

Zu unterscheiden ist zwischen personen- und betriebsbezogenen Konzessionen.

Bei personenbezogenen Konzessionen ist hinsichtlich des Erwerbswegs zu differenzieren. Da im Rahmen eines Share Deals der Inhaber der Konzession, das heißt die Gesellschaft, nicht wechselt, bleibt auch die Konzession unverändert bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese auf den Unternehmensträger und nicht die dahinterstehenden natürlichen Personen, die aufgrund des Unternehmenskaufs ausgewechselt werden könnten, bezieht.

Im Vergleich dazu muss die personenbezogene Konzession beim Asset Deal durch den Käufer neu erworbenen werden, da die bisher bestehende Konzession auf den Veräußerer ausgestellt ist und bei diesem verbleibt. Da eine solche Konzession für den Geschäftsbetrieb von immenser Bedeutung sein kann, sollte der Erwerber darauf bedacht sein, sich für den Fall der Verweigerung beispielsweise ein Rücktrittsrecht vom Unternehmenskaufvertrag zu sichern.

Von den personenbezogenen Konzessionen zu unterscheiden sind betriebsbezogene Konzessionen. Für das Bestehen dieser spielt ein Unternehmenskauf in der Regel keine Rolle, da sie sich auf das Unternehmen und nicht die dahinterstehenden Personen beziehen. Allerdings ist bei dem Erwerb durch einen Asset Deal zu beachten, dass die Übertragung alle für die Konzession erforderlichen Unternehmensbestandteile umfasst.

Im Einzelnen können die erforderlichen Konzessionen unterschiedlichster Art sein.

In Frage kommen:

  • umweltrechtliche,
  • gewerbe- und handwerksrechtliche oder
  • betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen.

Beispiel

Unternehmer U möchte seine Gaststätte an Übernehmer Ü übertragen. Für eine Gaststätte ist eine Gaststätten-Konzession notwendig. Eine solche ist sowohl personen- als auch betriebsbezogen.

  • Zu den personenbezogenen Voraussetzungen gehört beispielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis. Zu den betriebsbezogenen Voraussetzungen gehört die Bescheinigung, dass die Räumlichkeit für das Gaststättengewerbe nutzbar ist. Letztere bleibt bei der Unternehmensübertragung unproblematisch auch für Ü bestehen, da sie sich auf das Unternehmen selbst bezieht. Erstere Voraussetzung muss in Bezug auf die hinter der Gaststätte stehende Person erfüllt sein. Das heißt Ü muss die persönlichen Voraussetzungen für die Konzession erfüllen und kann sie sich nicht ohne weiteres von U übertragen lassen.

5.4.2.2 Privatrechtliche Zustimmungserfordernisse

Erforderliche privatrechtliche Zustimmungen von Seiten Dritter sind in erster Linie solche der Vertragspartner des Veräußerers. Sollen im Rahmen eines Asset Deals bestehende Vertragsverhältnisse oder Verbindlichkeiten des Verkäufers mit beziehungsweise gegenüber anderen Personen auf den Erwerber übertragen werden, kann dies nur in Abhängigkeit von der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vollzogen werden. § 415 BGB normiert die Abhängigkeit der Wirksamkeit der Vereinbarung der Übernahme von der Zustimmung des Vertragspartners. Damit vergleichbar sind Fälle, in denen Unternehmensbestandteile unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen oder an Dritte sicherungsübereignet sind. Hier ist ebenso eine Zustimmung des jeweiligen Dritten notwendig. Zudem sind bei der Übertragung von Grundstücken etwaige Rechte Dritter an diesen zu beachten.

In der Praxis wird in solchen Fällen nicht selten das Instrument einer aufschiebenden Bedingung genutzt, um den Kaufvertrag bereits zu vollziehen während noch nicht alle erforderlichen Zustimmung eingeholt werden konnten.

Beispiel

A will seine Arztpraxis veräußern. Für den Erwerber B ist es von großem Interesse, dass die Patientenakten und Honorarforderungen im Kaufvertrag mitinbegriffen sind und von ich übernommen werden.

  • Eine Veräußerung der Arztpraxis ist nur mit der Zustimmung der betroffenen Patienten möglich, andernfalls kann der Kaufvertrag gem. §§ 134, 139 BGB teilweise oder sogar ganz nichtig sein. Dies spielt auch bei anderen freiberuflichen Unternehmen wie beispielsweise Anwaltskanzleien eine wichtige Rolle.

Weitere Zustimmungen können von Seiten des Ehegatten des Veräußerers notwendig sein. Dies ist der Fall bei bestehender Gütergemeinschaft. Wird über Gesamtgut verfügt, ist eine Übertragung nach § 1419 BGB von der Zustimmung des Ehegatten abhängig. Gesamtgut bezeichnet das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Gleiches gilt bei gesetzlichem Güterstand sofern über das Vermögen im Ganzen verfügt wird. Eine Verfügung über nahezu das ganze Vermögen genügt, damit das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB ausgelöst wird. Praktisch ist dies bei einem Unternehmenskauf regelmäßig der Fall.

Es können auch erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen bestehen. Steht ein Unternehmen mehreren Erben zu, können diese nach § 2040 I BGB nur gemeinschaftlich darüber verfügen.

Zur Umgehung der Unwirksamkeit eines Kaufs mangels erforderlicher Zustimmung können zwei Alternativen in Betracht gezogen werden. Zunächst ist es möglich, eine Ausgliederung anzustreben. Diese kann sich auf den Unternehmensteil beschränken, der die Zustimmungsverweigerung betrifft. Andererseits kann ein Treuhandverhältnis dergestalt vereinbart werden, dass für das betreffende Rechtsverhältnis eine Abwicklung durch den Verkäufer für die Rechnung des Käufers stattfindet.

Beispiel

Mieter M wohnt in der Wohnung des Vermieters V. M möchte aus der Wohnung ausziehen und würde gerne seinen Freund F in die Wohnung einziehen lassen. V ist jedoch nicht gewillt, einen Mietvertrag mit F abzuschließen.

  • Lösung: M kann den Mietvertrag mit V bestehen lassen und mit F einen Untermietvertrag abschließen. Gegenüber V bleibt M der verantwortliche Hauptmieter. Im Verhältnis M und F wird F zum Untermieter von M.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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