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Werbeanlagen – Teil 04 – Bauplanungsrechtliche Vorschriften

3.2.1 Bauplanungsrechtliche Vorschriften

Zunächst spielen hierbei bauplanungsrechtliche Vorschriften eine zentrale Rolle. Diese finden sich im, für alle Bundesländer gleichfalls geltenden, Baugesetzbuch wieder (BauGB). Insbesondere sind die §§ 29 ff. BauGB beachtlich. Diese bestimmen die Zulässigkeit von der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Primäre Voraussetzung von der Anwendbarkeit der §§ 29ff. BauGB ist also, dass es sich bei dem betroffenen Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt. Die geplante Werbeanlage muss also eine bauliche Anlage darstellen.

Dabei findet sich jedoch, anders als in den Landesbauordnungen, keine Legaldefinition für den Begriff der baulichen Anlage im BauGB. Sofern Legaldefinitionen in landesgesetzlichen Bauordnungen vorhanden sind, können diese auch nicht auf das BauGB übertragen werden, da bundesrechtliche Vorschriften nicht mit Definitionen aus den normenhierarchisch niedrigeren Landesvorschriften ausgefüllt werden können.

Bauliche Anlage im Sinne des BauGB sind Vorhaben dann, wenn diese künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und eine gewisse städtebauliche und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Dabei muss das Bedürfnis nach einer zulässigkeitsregelnden Bauleitplanung hervorgerufen werden.

In den §§ 29 ff. BauGB wird dann weiter zwischen den verschieden Gebieten unterschieden, in welchen die baulichen Anlegen errichtet werden sollen. Je nach Gebiet werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Differenziert wird danach, ob das betroffene Gebiet im Innen- oder Außenbereich gelegen ist und ob für dieses ein Bebauungsplan vorliegt oder nicht. Grundsätzlich sind die Anforderungen an Vorhaben im Außenbereich strenger, da man diesen vor baulicher Einwirkung schützen will.

  • Nochmals zusammengefasst: Es gibt zwei verschiedene Begriffe von baulichen Anlagen. In den Landesbauordnungen finden sich oftmals Legaldefinitionen. Diese können aber nicht auf die §§ 29 ff. BauGB übertragen werden!

Beispiel:

Unternehmer U will in der baden-württembergischen gemeinde G eine Werbetafel errichten. Diese soll zwei Füße aus Metall haben, die fest mit dem Erdboden verbunden sind. Diese Werbefläche will er vermieten, sodass verschiedene Gewerbebetriebe ihre Plakate, jeweils für eine gewisse Zeit, auf der Werbetafel anbringen können. Handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von LBO BW und BauGB?

  • Die LBO BW stellt in § 2 Abs. 1 S. 1 eine Legaldefinition auf. Die geplante Werbetafel ist unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und aus Baustoffen hergestellt. Es handelt sich also um eine bauliche Anlage im Sinne der LBO BW.
  • Eine bauliche Anlage im Sinne der §§ 29 ff. BauGB bedarf einer künstlichen Verbundenheit mit dem Erdboden und einer gewissen städtebaulichen Relevanz, die das Bedürfnis nach einer zulässigkeitsregelnden Bauleitplanung hervorruft. Die Werbetafel ist mit dem Erdboden verbunden. Auch besitzt sie, aufgrund ihrer Größe und Bauart, die nötige städtebauliche Relevanz. Sie stellt also auch eine bauliche Anlage im Sinne des BauGB dar.

3.2.1.1 Beplanter Innenbereich

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die im beplanten Innenbereich liegen sollen, richtet sich nach § 30 BauGB. Liegt für das entsprechende Zielgebiet ein Bebauungsplan vor, welcher Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung enthält, spricht man von einem qualifizierten Bebauungsplan. Die Zulässigkeit richtet sich dann gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach dem Inhalt des vorliegenden Bebauungsplans. Das Vorhaben ist dann, abstrakt gesprochen, zulässig, wenn den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widersprochen wird und die Erschließung gesichert ist.

Um herauszufinden welche Art und welches Maß an baulicher Nutzung in einem Gebiet möglich sind, ist ein Blick in die BauNVO zu werfen. Darin werden verschiedene Gebiete typisiert und kategorisiert. Dabei wird der Umfang der möglichen baulichen Nutzung beschrieben. Nach § 1 Abs. 3 S.2 BauNVO werden die Vorschriften der BauNVO durch Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplanes. Somit muss die Zulässigkeit einer Werbeanlage dann nach den Vorschriften der BauNVO überprüft werden, sofern eine solche Festsetzung erfolgt ist.

Beispiel:

Unternehmer U will eine Werbeanlage in der Gemeinde G errichten. Das Gebiet unterliegt einem qualifizierten Bebauungsplan und wird darin als allgemeines Wohngebiet ausgezeichnet.

      • Durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sind die Voraussetzung des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes geworden. Was an Bebauung zulässig ist und was nicht, richtet sich nunmehr nach § 4 BauNVO.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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