Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 05 – Ablauf
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3. Ablauf einer Betriebsprüfung
Der Ablauf einer Betriebsprüfung wird von dem zuständigen Finanzamt ausführlich geplant.
3.1 Aufstellung des Prüfungsgeschäftsplans
Das zuständige Finanzamt stellt einen Prüfungsgeschäftsplan auf, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der organisatorischen Umsetzung aller zu überprüfenden Betrieben zu garantieren.
3.1.1 Auswahl der zu prüfenden Betriebe
Die Auswahl der zu überprüfenden Betriebe verfolgt das Ziel, möglichst alle prüfungsbedürftigen Steuerpflichtigen innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist zu überprüfen. Die Fallauswahl muss dabei den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gerecht werden. Gesetzmäßigkeit bedeutet, dass die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben haben (§ 85 S. 1 AO). Es besteht für sie eine Pflicht zur Festsetzung und Erhebung der Steuern. Mittels dieser Grundsätze sollenoffensichtlich nichteffiziente Prüfungsmaßnahmen verhindert werden, dabei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieser Entscheidungsspielraum wird eingeschränkt, wenn die Finanzverwaltung von Amts wegen tätig werden muss oder nur auf Antrag tätig werden darf. Bei Großbetrieben sollen Betriebsprüfungen an den vorangegangenen Prüfungszeitraum anschließen. Dies gilt ebenso für Unternehmen, die zu einem Konzern (nach § 18 AktG) gehören, dessen Außenumsätze insgesamt mindestens 25 Millionen Euro im Jahr betragen. Außerdem für deutsche Unternehmen, die mit einem ausländischen Unternehmen oder ausländischen Personen wirtschaftlich verbunden sind.Hingegen soll bei Mittel, Klein und Kleinstbetrieben der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dies gilt nicht, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Das Finanzamt wählt einerseits gezielt Betriebe, nach Kriterien aus und anderseits werden Betriebe durch eine Zufallsauswahl bestimmt.
In die gezielte Auswahl werden alle verfügbaren Informationen einbezogen. Dabei vor allem folgende:
- Individuelle Einschätzung der Anschlussprüfungsbedürftigkeit anlässlich der letzten Betriebsprüfung
- Begründete Prüfungsersuche der Veranlagungsstellen, wenn eine Abweichung von Richtsätzen vorliegt oder es sich um schwierigeSachverhalte handelt, die im Finanzamt selbst nicht überprüft werden können
- Branchenbezogene Erfahrungen der Betriebsprüfung
- Richtsatzprüfungen, die der Sammlung von Daten durch die Finanzverwaltung über verschiedene Branchen dienen
- Sachgebietsleiterauswahl
Damit dabei der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eingehalten wird, ist stets ein Teil der Prüfungsfälle nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
Beispiel
Im Prüfungsgeschäftsplan 2016 der Finanzverwaltung in Kiel ist vorgesehen, dass im laufenden Jahr insgesamt 1.500 Betriebe geprüft werden soll. Davon sollen zwei Drittel der Betriebe bewusst und ein Drittel zufällig ausgewählt werden. Bei der bewussten Fallauswahl werden alle verfügbaren Informationen berücksichtigt.
- Die Auswahl der zu prüfenden Betriebe sieht vor, dass eine bewusste Auswahl nach Kriterien und eine zufällige Fallauswahl getroffen wird. Bei der bewussten Fallauswahl sind alle erforderlichen Informationen berücksichtigt worden, dass die zu prüfenden Betriebe gerechtfertigt ausgewählt wurden. Dass nur ein Drittel durch zufällige Auswahl geprüft werden soll, steht dem nicht entgegen, da zumindest ein Teil der Prüfungsfälle rein zufällig bestimmt sind. Der Prüfungsgeschäftsplan ist gerechtfertigt.
3.1.2 Prüfungsgeschäftsplan und Vormerkliste
Die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts legt im Prüfungsgeschäftsplan fest, welche Betriebe im unmittelbar bevorstehenden Kalenderjahr (Erstjahr) geprüft werden sollen und erstellt eine Vormerkliste für die folgenden zwei Kalenderjahre (Zweit- und Drittjahr). Dabei sind so viele Betriebe für eine Betriebsprüfung vorzusehen, dass die Prüfungskapazität der Betriebsprüfungsstelle, die sich aus der Anzahl der beschäftigten Betriebsprüfer und der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Prüfungen ergibt, im Erstjahr zu 80 %, im Zweitjahr nur noch zu 50 % und im Drittjahr zu 45 % ausgeschöpft wird.
3.2 Prüfungsvorbereitung
Zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung werden die entsprechenden Steuerakten aus den zuständigen Finanzämtern (Veranlagungsbezirk) herangezogen und die Grunddaten der Steuerpflichtigen:
- Adresse,
- Bankverbindung,
- Firma des Betriebs und
- ähnliches
erfasst.
Sofern sich während der Prüfung Korrekturen der Grunddaten ergeben, werden diese dem Veranlagungsbezirk mitgeteilt.
Dann wird der sogenannte Veranlagungsspiegel (dieser beinhaltet Daten der Steuerfestsetzung samt Nebenbestimmungen - Regelungen, die den eigentlichen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts ergänzen - und gegebenenfalls den Erklärungseingang noch ausstehender Steuererklärungen) sowie die sogenannte Erhebungsauskunft wegen eventuell vorliegender Steuerrückstände geprüft.
Diese Prüfungsvorbereitung erfolgt über das Programm BpA-Euro (ein Steuerberechnungs- und Auswertungsporgramm). In Fällen in denen die Steuer bereits veranlagt wurde, also durch Steuerbescheid festgesetzt ist, sind die Fall- und Festsetzungsdaten über BpA-Euro zu importieren.
Solange noch keine vollständige elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten stattfindet müssen folgende Werte:
- der Bilanz,
- der GuV,
- die Kapitalkontenentwicklung und
- der Betriebsvergleich (die Analyse von Daten branchengleicher Betriebe)
händisch durch den Betriebsprüfer in BpA-Euro Programm eingetragen werden. Ist der Prüfungszeitraum jedoch schon durch die E-Bilanz abgedeckt, sollte eine elektronische Bereitstellung aller erforderlichen Werte des Jahresabschlusses erfolgen.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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