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UN-Kaufrecht – Teil 05 – Sachlicher Anwendungsbereich

2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Die CISG gelten nur für Kaufverträge (Art. 1 CISG) und besondere Werklieferungsverträge (Art. 3 CISG). Auf andere Vertragstypen wie bspw. Arbeits-, Dienst-, Franchise, Miet- oder Werkverträge ist das UN-Kaufrecht folglich nicht anwendbar. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Umstand, dass eine gelieferte Sache vom Verkäufer montiert werden soll noch keinen Ausschluss des UN-Kaufrechts bedingt (vgl. Art. 3 Abs. 2 CISG). Bei Verträgen, die sowohl den Kauf einer Ware als auch die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen des Verkäufers zum Inhalt haben ist für die Anwendbarkeit der CISG stets entscheidend, ob der Schwerpunkt der Leistungspflicht in der Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Kaufsache liegt.

Darüber hinaus muss es sich beim Kaufgegenstand um bewegliche Sachen handeln. Das sind solche körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können, also weder Rechte noch Grundstücke sind. Gleichgültig ist, ob diese bereits existieren oder vom Verkäufer noch hergestellt werden müssen (Art. 3 Abs. 1 CISG). UN-Kaufrecht ist nur für den Fall ausgeschlossen, dass der Besteller min. 50 % der Rohstoffe zur Produktion der Kaufsache selbst stellt, denn in diesem Fall würden werk- und nicht kaufvertragliche Elemente den Vertrag dominieren.

Beispiele

Darüber hinaus findet das UN-Kaufrecht gem. Art. 2 CISG auch auf folgende Waren keine Anwendung:

2.1.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Die Anwendbarkeit der CISG hängt weder davon ab, welche Nationalität die Vertragsparteien haben, noch ob es sich um eingetragene Kaufleute handelt oder ob es sich um einen handels- oder bürgerlich-rechtlichen Vertrag handelt. Wie bereits dargestellt sind gem. Art. 2 lit a) CISG allerdings Waren, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind in der Regel ausgeschlossen, sodass das UN-Kaufrecht in der Praxis im B2C und C2C Bereich kaum Anwendung findet.

Beispiel

Ein deutscher Käufer bestellt sich bei einem in den Niederlanden ansässigen Händler ein Großraumfahrzeug (1.) als Familienwagen oder (2.) um sich in der Folge als Taxifahrer selbstständig zu machen.

    • In ersterem Fall ist das Fahrzeug für den familiären Betrieb des Käufers bestimmt. War dies dem Verkäufer bewusst oder hätte er dies wissen müssen, so findet UN-Kaufrecht auf den Vertrag keine Anwendung. In zweiterem Fall liegt der Verwendungszweck allerdings im kommerziellen Bereich. Auch wenn sich der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht selbstständig gemacht hat, ist die CISG daher auf den Kaufvertrag anwendbar.

2.1.4 Zeitlicher Anwendungsbereich

In zeitlicher Hinsicht ist darauf zu achten, dass UN-Kaufrecht nur dann auf Fragestellungen rund um den Vertragsschluss angewendet werden kann, wenn die Staaten, in denen die Parteien ihre Niederlassung haben, die CISG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ratifiziert hatten oder über die Regeln des nationalen Kollisionsrechts auf das Recht eines Mitgliedsstaats verwiesen hätte (Art. 100 Abs. 1 CISG).

Beispiel

Ein deutscher Süßwarenhersteller kauft am 01.09.2018 2 t Kakao von einem in Kamerun ansässigen Produzenten. Ist UN-Kaufrecht auf den Kaufvertrag anwendbar?

    • Zwar ist Deutschland seit 1991 Mitglied der CISG, in Kamerun gilt das UN-Kaufrecht allerdings erst ab dem 01.11.2018. Auch verweist das deutsche Kollisionsrecht über Art. 4 Abs. 1 lit a) Rom I-VO auf das Recht, das am Wohnort des Verkäufers gilt, also das Recht Kameruns. Daher ist kein UN-Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar.

2.1.5 Ausschluss und Einbeziehung des UN-Kaufrechts

Als Teil des nationalen Rechts muss die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich erklärt werden. Im Gegenteil, die Vorschriften der CISG sind automatisch anwendbar sobald die oben aufgeführten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Vertragsparteien die Anwendung der CISG vollständig oder teilweise ausschließen wollen, so können sie dies gem. Art. 6 CISG dadurch erreichen, dass eine entsprechende sie eine entsprechende vertragliche Abrede schließen (sog. "Opt Out"). Diese kann ausdrücklich oder implizit abgefasst sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist allerdings darauf zu achten, die Klausel so eindeutig zu formulieren, dass keine Zweifel am Willen der Vertragsparteien aufkommen. Formulierungen, mit denen der Wille der Parteien zum Ausschluss des UN-Kaufrechts klar zum Ausdruck kommt sind im Folgenden aufgeführt.

2.2 Allgemeine Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Art. 7 – 13 CISG)

Die allgemeinen Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten für alle folgenden Bereiche der CISG. Die Art. 7 - 13 CISG enthalten grundlegende Bestimmungen zu Fragen der Auslegung der CISG Vorschriften (Art. 7 CISG) und der Parteierklärungen (Art. 8 CISG), zur Bedeutung von Handelsbräuchen und Gepflogenheiten (Art. 9 CISG), zur Definition der Niederlassung (Art. 10 CISG) sowie zu verschiedene Bestimmungen zur Form des Kaufvertrags (Art. 11 - 13 CISG).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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