Unternehmenskauf – Teil 28 – Zustimmung durch Gesellschafter
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.4.2.3 Zustimmungserfordernisse durch Gesellschafter
Neben unternehmensexternen Zustimmungserfordernissen können unter Umständen auch Zustimmungen von Gesellschaftern erforderlich sein.
Bei der Veräußerung im Wege eines Share Deals ist nach der Gesellschaftsform zu unterscheiden. Werden alle Anteile einer GmbH oder UG veräußert, ist dies in der Regel zustimmungsfrei möglich. Anderes gilt bei abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung im Einzelfall oder bei dem Erwerb eines quotalen Anteils an einer GmbH oder UG. Stets zu beachten sind zudem etwaige Rechte Dritter an den Gesellschaftsanteilen, wie Sicherungsübereignungen oder stille Beteiligungen.
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) gilt für den Erwerb der Aktien der Grundsatz der Zustimmungsfreiheit. Während die Übertragung von Inhaberaktien auch nicht abweichend von diesem Grundsatz durch ein Zustimmungserfordernis beschränkbar ist, kann für Namensaktien durch Satzungsvereinbarung ein Zustimmungserfordernis aufgestellt werden. Inhaberaktien sind auf den Inhaber lautende Aktien. Namensaktien dagegen lauten auf eine bestimmte Person.
Anderes gilt für Anteile an einer Personengesellschaft. Hier bedarf eine Veräußerung stets der Zustimmung der Gesellschafter. Ohne deren Zustimmung ist die Veräußerung zunächst schwebend unwirksam bis zur beschlussmäßig gefassten Zustimmung. Es bedarf nicht zwingend eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter, die Gesellschafter können im Gesellschaftervertrag eine Quote - regelmäßig eine zweidrittel Mehrheit - festlegen. Wir die erforderliche Zustimmungsquote nicht erreicht oder die Zustimmung zum Verkauf verweigert, wird der Unternehmenskaufvertrag endgültig unwirksam.
Wird im Wege eines Asset Deals ein Unternehmen im Ganzen verkauft, ist gleichermaßen die Zustimmung der Gesellschafter zur Wirksamkeit erforderlich. (Fußnote)
5.4.2.4 Arbeitsrechtliche Zustimmungserfordernisse
Die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages hängt soweit Arbeitnehmer betroffen sind auch von arbeitsrechtlichen Zustimmungserfordernissen ab.
Im Rahmen eines Share Deals haben arbeitsrechtliche Zustimmungserfordernisse keine Bedeutung. Hier werden die arbeitsvertraglichen Regelungen nicht von dem Unternehmenskauf betroffen, da durch den Verkauf sich der Arbeitgeber nicht verändert, sondern die Gesellschaft einen neuen Inhaber erhält.
Anderes gilt für den Asset Deal. Hier kommt § 613a BGB Bedeutung zu. Da der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt, gehen auch die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auf ihn über, § 613a I BGB. Grundsätzlich geltend die diesbezüglichen Verträge mit den Arbeitnehmern mit dem ursprünglichen Inhalt fort. § 613a BGB gibt den Arbeitnehmern das Recht, dem Übergang der Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über den Übergang zu widersprechen, § 613a VI BGB. Der Erwerber ist auf die Zustimmung der Arbeitnehmer angewiesen.
Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn nur ein Unternehmensteil veräußert wird und die zu übertragenden Arbeitsverhältnisse voneinander abgegrenzt werden müssen. Bei Ausgestaltung des Kaufvertrags ist auf eine klare Regelung zu achten.
Generell ist es für Erwerberseite von Interesse, wiederum eine vorherige Regelung für den Fall möglicher Zustimmungsverweigerungen zu treffen. Zudem sollte bei der Veräußerung von Teilbetrieben auch der Fall von ungewollt übertragenen Arbeitsverhältnissen bedacht werden. (Fußnote)
Beispiel:
Unternehmer U möchte sein Unternehmen an den Übernehmer Ü übertragen. Für Ü ist es von besonderer Bedeutung, dass die ausgezeichneten Arbeitskräfte auch weiterhin im Unternehmen tätig bleiben.
- Ü kann sich bereits vor dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages von U die Zustimmung der Arbeitnehmer sicherstellen lassen. U wiederum ist dann im Verhältnis zu den Arbeitnehmern verantwortlich, deren Zustimmung einzuholen.
5.5 Kaufpreis
Bei dem Kaufpreis handelt es sich in der Regel um den am intensivsten verhandelten Regelungspunkt des Kaufvertrags.
Schritt Eins in der Ermittlung des Kaufpreises und Basis für die entsprechenden Verhandlungen stellt die Unternehmensbewertung dar. Hilfe für die Ermittlung des Unternehmenswertes sind in erster Linie die Ergebnisse der Due Diligence. Für die Bewertung des Unternehmens stehen unterschiedliche Methoden zur Auswahl.
An die Unternehmensbewertung schließt sich die Kaufpreisbestimmung an. Die Unternehmensbewertung bildet die Ermittlungsgrundlage, denn in der Regel eines Kaufpreises richtet sich die Höhe nach dem Unternehmenswert.
Der Kaufpreis als Regelungspunkt im Kaufvertrag beschränkt sich in seinem Regelungsinhalt jedoch nicht nur auf dessen Höhe. Zu regeln sind zudem die Berechnungsmethode sowie die Zahlungsmodalitäten. Die Verkäuferseite ist auf Regelungen zur Sicherstellung der Kaufpreiszahlung bedacht, wie etwa die Vereinbarung von Sicherheiten.
Ein weiterer Verhandlungspunkt ist die Fälligkeit des Kaufpreises. Bestehen keine entsprechenden vertraglichen Regelungen gilt der Kaufpreis nach §§ 266, 271 I BGB mit Abschluss des Kaufvertrags als fällig. Das bedeutet, die Fälligkeit würde mit dem Unterzeichnungstag eintreten. In aller Regel wird von den Parteien ein davon abweichender zukünftiger Zeitpunkt vereinbart. (Fußnote) Dieser zukünftige Zeitpunkt wird entweder durch einen konkreten Kalendertag bestimmt oder durch eine Formulierung, die einen genauen Fälligkeitsbestimmung ermöglicht. Eine solche kann "X Wochen nach Closing" lauten.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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