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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 06 – Zahlungspflicht

5.3.2 Zahlungspflicht

Die wichtigste Verpflichtung, die den GmbH-Geschäftsführer trifft, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach hat der Geschäftsführer die Steuern der GmbH aus den von ihm verwalteten GmbH-Mitteln zu entrichten.

Beispiel

G ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der X-GmbH. Die X-GmbH erbringt regelmäßig umsatzsteuerpflichte Dienstleistungen. G gibt daher monatlich für die X-GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen ab und überweist die Steuern bei Fälligkeit an das Finanzamt.

    • Steuerschuldnerin ist die X-GmbH. G ist als Geschäftsführer der GmbH deren gesetzlicher Vertreter nach § 35 GmbHG. Er hat daher die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere ihre Steuern zu zahlen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO).

Eine Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie bei Fälligkeit beim Finanzamt eingeht. Die Fälligkeit der Steuern variiert und richtet sich nach der jeweiligen Steuerart. Zu den relevantesten GmbH-Steuern gehören die Umsatz-, die Lohn-, die Gewerbe- und die Körperschaftssteuer. Die jeweiligen Fälligkeiten bestimmen sich wie folgt:

    • Umsatzsteuer: Voranmeldungen sind am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu entrichten. Auf Antrag und bei Zahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres kann bei monatlichen Voranmeldungszeiträumen eine Dauerfristverlängerung um 1 Monat gewährt werden. Die Voranmeldung für Januar ist also am 10. Februar fällig und bei gewährter Dauerfristverlängerung am 10. März. Die Abschlusszahlung ist 1 Monat nach Abgabe der Jahressteuer-Erklärung zu entrichten (§ 18 UStG).
    • Lohnsteuer: Die Lohnsteuer der bei der GmbH angestellten Arbeitnehmer ist am 10. Tag nach Ende des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums zu entrichten (§ 41a EStG). Bei einem monatlichen Anmeldezeitraum ist also die Lohnsteuer für Januar am 10. Februar anzumelden und zu zahlen.
    • Gewerbesteuer: Bezüglich der Gewerbesteuer sind einerseits jedes Quartal Vorauszahlungen zu entrichten und andererseits für jedes Jahr gesondert eine Abschlusszahlung zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind vom Geschäftsführer jeweils zum 15.2./15.5./15.8 und 15.11. zu entrichten (§ 19 GewStG). Die Abschlusszahlung ist ein Monat nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerjahresbescheids zu entrichten.
    • Körperschaftssteuer: Die Körperschaftssteuer unterteilt sich ebenfalls in vier jährlich vorzunehmende Vorauszahlungen sowie eine Abschlusszahlung. Die Vorauszahlungen sind durch den Geschäftsführer jeweils zum 10.3./10.6./19.9. und 10.12 zu entrichten (§ 37 EStG iVm § 8 KStG). Die Abschlusszahlung ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Körperschaftssteuer-Jahresbescheids zu bezahlen.
    • Βei anderen Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer) ergibt sich die Fälligkeit in der Regel aus dem Steuerbescheid.

Für das Kriterium der Rechtzeitigkeit kommt es auf das gewählte Zahlungsmittel an. Bei Banküberweisungen ist regelmäßig die Wertstellung beim Finanzamt ausschlaggebend. Im Falle einer Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als erledigt. Dies bestimmt sich unabhängig davon, ob das Geld dem Finanzamt früher zugeht. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung sind Zahlungen grundsätzlich immer rechtzeitig entrichtet (§ 224 II AO).

Beispiel

Die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2017 wurde rechtzeitig angemeldet. Sie ist am 10. April 2017 zur Zahlung fällig. Der Geschäftsführer G der X-GmbH weist die Zahlung der Umsatzsteuer am 10. April 2017 per Online Banking an das Finanzamt an. Die Wertstellung erfolgt auf dem angegebenen Konto des Finanzamts erst am 12. April 2017.

    • Die Umsatzsteuer wurde nicht bei Fälligkeit getilgt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es im Falle einer Banküberweisung stets auf den Eingang der Gelder beim Finanzamt an. Irrelevant ist dagegen, wann das Geld vom Konto der GmbH abging. Insofern hat G hier seine Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Umsatzsteuer verletzt.

Beispiel

Am 24. März 2017 wird der X-GmbH der Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2016 bekanntgegeben. Die Körperschaftssteuer i.H.v. 10.000 EUR ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und somit bis zum 24. April 2017 zu entrichten. Der GmbH Geschäftsführer G wirft noch am 24. März 2017 einen gedeckten Scheck zur Zahlung der fälligen Steuer in den Briefkasten der Behörde. Aufgrund personeller Probleme wird der Scheck erst am 26. April 2017 durch das Finanzamt eingelöst.

    • Nach der für Scheckzahlungen geltenden Fiktion erfolgte die Zahlung am dritten Tag nach Eingang des Schecks. Damit ist die Zahlung am 27. März 2017 erfolgt. Dass die Gelder tatsächlich erst später beim Finanzamt eingegangen sind, ist ohne Bedeutung. Der Geschäftsführer G hat damit die ihm auferlegten steuerlichen Zahlungspflichten der GmbH erfüllt.

5.3.3 Abführungs- und Einbehaltungspflichten

In bestimmten Konstellationen hat die GmbH und somit der GmbH-Geschäftsführer als Vertreter die Pflicht, Steuern für Dritte einzubehalten und zu zahlen.

Beispiel

G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Bei der X-GmbH sind 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Lohnsteueranmeldungen werden regelmäßig und fristgerecht abgegeben. Im Laufe des Jahres beschließt die Gesellschafterversammlung der X-GmbH die Ausschüttung einer Netto-Dividende i.H.v 10.000 EUR an die Anteilseigner.

    • Bezüglich der Arbeitnehmersteuern besteht für die GmbH und damit für G die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer gem. §§ 38 Abs. 3, 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
    • Hinsichtlich der Dividende liegt ein kapitalertragssteuerpflichtiger Vorgang vor. Um an die Anteilseigner eine Dividende i.H.v 10.000 EUR auszahlen zu können, muss Kapitalertragssteuer i.H.v 25 % und somit 2.500 EUR gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
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  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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