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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 06 – Prüfungsanordnung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.3 Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung besteht aus juristischer Sicht aus mehreren verbundenen Verwaltungsakten, das heißt einzelnen hoheitlichen Maßnahmen die jeweils eigene Regelungen treffen.

Für jedes Jahr das überprüft werden soll und jede Steuerart die überprüft wird, liegt ein eigener Verwaltungsakt vor, z.B. für Überprüfung der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Jahre 2014, 2015 und 2016 sind insgesamt neun Verwaltungsakte erforderlich. Zudem werden der Prüfungsbeginn und -ort mit der Prüfungsanordnung verbunden, die ebenfalls Verwaltungsakte darstellen.

Die Prüfungsanordnung ist gerade wegen der Mitteilungen über den Prüfungsbeginn und -ort dem Steuerpflichtigen mit angemessener Zeit vor Beginn der Betriebsprüfung bekanntzugeben, dies gilt nur dann nicht, wenn durch die angemessene Zeit der Prüfungszweck gefährdet werden würde. Üblich sind bei Großbetrieben vier Wochen und bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben zwei Wochen als angemessen anzusehen.

Beispiel

Die Finanzverwaltung erlässt am 31.7.2017 eine Prüfungsanordnung gegenüber dem Großbetrieb des A. In der Prüfungsanordnung ist als Beginn der Betriebsprüfung der 28.8.2017 vorgesehen.

    • Bei einem Großbetrieb wie A ihn unterhält ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung vier Wochen vor Beginn mitzuteilen.
    • Die danach erklärte Prüfungsanordnung vom 31.7.2017, die als Prüfungsbeginn den 28.8.2017 vorsieht, ist als angemessen anzusehen.

Wird vom Steuerpflichtigen beantragt, die Prüfung zu verlegen, kann dies nur aus wichtigem Grund geschehen. Als wichtiger Grund anerkannt ist die

    • Erkrankung des Steuerpflichtigen,
    • Erkrankung seines steuerlichen Beraters,
    • Erkrankung eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen oder
    • beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt.

Wird einer beantragten Verschiebung des Prüfungstermins stattgegeben, können damit Auflagen für den Steuerpflichtigen aufgestellt werden, wie z.B. die Erledigung von Vorbereitungsarbeiten. Werden nicht nur die steuerlichen Verhältnisse des Betriebs, sondern auch die von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane des Betriebs in die Betriebsprüfung einbezogen, ist für jeden Beteiligten eine eigene Prüfungsanordnung zu erteilen.

In der Prüfungsanordnung wird durch Schriftform bestimmt

    • bei wem geprüft wird,
    • was geprüft wird nach Steuerart und Besteuerungszeitraum,
    • wo geprüft wird und
    • wann die Prüfung beginnt.

Wenn es bei einer durchgeführten Betriebsprüfung an einer Prüfungsanordnung fehlt, so sind sämtliche vorgenommenen Ermittlungen rechtswidrig und damit unverwertbar (Fußnote). Die Festlegung des Prüfungsortes und des Prüfungsbeginns sind kein fester Bestandteil der Prüfungsanordnung, sie können also getrennt davon durch eigene Verwaltungsakte bestimmt werden und dementsprechend einzeln angegriffen werden.Bei belastenden Verwaltungsakten muss immer eine schriftliche Begründung vorliegen, da eine Betriebsprüfung eine solche Belastung für den Steuerpflichtigen darstellt hat bei der Prüfungsanordnung eine schriftliche Begründung zu erfolgen. In der Regel genügt dafür aber die Rechtsgrundlage anzugeben, vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige, zum Beispiel durch einen Steuerberater, sachkundig vertreten ist (Fußnote). Ansonsten, was aber eher die Ausnahme darstellt, bedarf es einer konkreten Begründung, d.h. es ist anzugeben, dass und welche für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfenund warum eine Betriebsprüfung an Amtsstelle zur Ermittlung dafür nicht zweckmäßig ist.Eine solche Begründung muss klarstellen, dass die ins Auge gefasste Aufklärung durch Einzelermittlungen nicht zu erreichen ist (Fußnote). Ist eine Prüfungsanordnung an Eheleute gerichtet, so ist üblich und für die Finanzverwaltung möglich, die Prüfungsanordnung in einem zusammengefassten Verwaltungsakt zu erlassen und bekannt zu geben (Fußnote).

Wenn durch die angestrebte Betriebsprüfung Ermittlungen durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind für eine Steuer für die die durchführende Finanzverwaltung nicht zuständig ist, dann ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig und die Prüfungsergebnisse sind nach einer Anfechtung der Prüfungsanordnung unverwertbar.

Beispiel

Die Finanzverwaltung eröffnet gegen Frau A eine Betriebsprüfung und begründet diese mit der Feststellung, dass bei ihrem Ehemann eine Betriebsprüfung stattfindet.

    • Das genügt als Begründung nicht und macht die Prüfungsanordnung anfechtbar (Fußnote).

Die Prüfungsanordnung besteht aus so vielen eigenständigen Verwaltungsakten wie Steuerarten und Besteuerungszeiträume in ihr genannt werden (Fußnote).

Behördliche Regelungen sind grundsätzlich rechtswidrig, sofern sie einen zu unbestimmten Inhalt haben. Daher muss ein Verwaltungsakt also inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm gefordert ist und wie er sein Verhalten danach richten muss. Folglich muss die Prüfungsanordnung das geplante Ziel der Überprüfung durch die Betriebsprüfung hinreichend bestimmen.

Die Mitteilung über den genauen Prüfungsbeginn kann dem Steuerpflichtigen auch fernmündlich mitgeteilt werden, es ist dafür nicht die Schriftform der anderen Regelungsteile erforderlich (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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