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Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 23 – Neuerungen

2.19.1 Neuerungen durch das Jahreseinkommensteuergesetz 2019

Durch das JStG 2019 wurde eine wichtige Abgrenzungsproblematik, nämlich die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn, neu geregelt. Durch eine gesetzliche Definition der Einnahmen in Geld sollen diese einfacher von den Sachbezügen abzugrenzen sein. Anlass für diese Neuregelung waren zwei BFH-Urteile (Fußnote), welche sich beide mit dieser Abgrenzung auseinandersetzen mussten und folglich die in den Begründungen aufgeführten Grundsätze gesetzlich verankert werden sollten. Ziel dieser neuen Definition ist die Beschränkung der Ausdehnung der 44-Euro-Freigrenze der Sachbezüge und der Pauschalierung gem. § 37b EStG.

Laut dem neu eingeführten § 8 Abs. I S. 2 EStG fallen unter die Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Darunter fallen nach der Negativabgrenzung des § 8 Abs. I S. 3 EstG keine Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Für die Praxis hat diese engere Definition zur Folge, dass Arbeitgeber genauer überprüfen sollten, ob die von Ihnen gewährten Leistungen an Arbeitnehmer unter den Begriff der Sachbezüge fallen oder Barlohn darstellen, denn wird die 44-Euro-Freigrenze der Sachbezüge überschritten, so entfällt die Steuerfreiheit für diese komplett. Es sollte also darauf geachtet werden, diese Grenze nicht zu überschreiten.

2.20 Umzugskosten

Kosten, die dem Arbeitnehmer aufgrund eines betrieblich veranlassten Umzugs tatsächlich entstehen, können grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (z.B. Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung nach § 9 Abs. 1 BUKG; die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten (Fußnote).

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind, vgl. § 3c EStG.

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als diese als Werbungskosten abziehbar wären. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Diese Unterlagen hat der Arbeitgeber dann als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (Fußnote).

2.21 Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 wurde § 19a EStG aufgehoben und der § 3 Nr. 39 EStG, welcher die Steuerfreiheit für Leistungen im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung regelt, eingeführt. Wichtigster Unterschied ist die Erhöhung des steuer- und beitragsfreien Höchstbetrags von 135 Euro auf 360 Euro und der Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung.

Die Vermögensbeteiligungen, deren Überlassung von der Steuerfreiheit erfasst sind, sind in § 3 Nr. 39 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 5.VermBG abschließend aufgezählt:

  • Aktien;
  • Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen;
  • Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i.S.v. §§ 91ff. InvG;
  • Genussgutscheine mit Gewinnanspruch;
  • Geschäftsguthaben bei Genossenschaften;
  • GmbH-Beteiligungen;
  • Stille Beteiligungen;
  • Darlehensforderungen;
  • Genussrechte.

Dabei muss es sich jedoch immer um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers handeln. Dieser Begriff umfasst das gesamte Betätigungsfeld des Arbeitgebers im lohnsteuerlichen Sinne (Fußnote). Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist allerdings nicht, dass der Arbeitgeber selbst auch Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist. Deshalb gilt die Steuerbegünstigung auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch einen Dritten, sofern die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis eranlasst ist (z.B. wenn der Arbeitnehmer die Überlassung unmittelbar von einem Beauftragten des Arbeitgebers erhält).

Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, welchen der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen erhält (Fußnote). Vor Einführung der § 3 Nr. 39 EstG musste die Kapitalbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Voraussetzung wurde aufgehoben, weshalb sich Mitarbeiter somit an dem Kapital des eigenen Unternehmens auch dann steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 39 EStG beteiligen können, wenn sie Teile ihres Arbeitslohns in eine Vermögensbeteiligung umwandeln. Die Steuerbegünstigung gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer, welche in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Da die Steuerbegünstigung nicht an das arbeitsrechtliche, sondern das steuerrechtliche Arbeitsverhältnis anknüpft (Fußnote), fallen darunter auch solche Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht (z.B. Mutterschutz, Elternzeit). Wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass gem. § 3 Nr. 39 S.2 EStG, dass die Möglichkeit der Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offen-steht, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens 1 Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen, § 2 LStDV. Ein Irrtum des Arbeitgebers über die einzubeziehenden Arbeitnehmer schließt die Steuerfreiheit der übrigen Arbeitnehmer nicht aus, wenn sich der Irrtum nachträglich herausstellt. Für die Bewertung der in § 3 Nr. 39 EStG genannten Vermögensbeteiligungen gilt immer der § 3 Nr. 39 Abs. 4 EStG als spezielle Bewertungsvorschrift. Danach ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen, wobei nicht an die üblichen Endpreise am Abgabeort angeknüpft wird, sondern an die Grundsätze des Bewertungsgesetzes.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich folglich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird (zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus Erwerb von Aktion i.R.e. Management-Beteiligungsprogramms Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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