Handelsvertreterausgleich – Teil 09 – Herabsetzung der Provision
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
5.1.3.4.4 Herabsetzung der Provision
Da die (wirksame, also vereinbarte und angemessene) Herabsetzung der Provision ebenso wie die Verkleinerung des Warensortiments den rechtlichen Bestand des Vertretervertrages unberührt lässt, führt dies nicht zur Entstehung einer Ausgleichspflicht (Fußnote).
5.1.3.5 Insolvenz als Beendigungsgrund
Die Insolvenz einer Vertragspartei kann zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Wiederum ist maßgeblich, wer zahlungsunfähig wurde.
5.1.3.5.1 Insolvenz des Unternehmens
Wird über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt der Handelsvertretervertrag ohne weiteres Zutun nach §§ 115 Abs. 1, 116 InsO (Fußnote). Der Ausgleichsanspruch ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO (Fußnote).
In der Insolvenz des Unternehmens ist die Entscheidung des Insolvenzverwalters über die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Unternehmens von besonderem Interesse.
Setzt der Handelsvertreter seine Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter fort, bleibt der alte Vertrag trotzdem beendet und ein neuer Vertrag wird begründet (Fußnote). Dies hat zur Folge, dass dem Handelsvertreter trotz Fortführung ein Ausgleichsanspruch zustehen kann (Fußnote).
Die Insolvenz hat außerdem Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob der Unternehmer Vorteile hat. (Fußnote)Wird das insolvente Unternehmen nur noch abgewickelt (Liquidationsgesellschaft), sind keine zukünftigen Unternehmervorteile gegeben und der Ausgleichsanspruch scheitert an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Fußnote). Denkbar (und häufig) ist allerdings, dass die durch den Insolvenzverwalter Unternehmervorteile im Rahmen einer übertragenden Sanierung zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden. Dann dürfte auch der Handelsvertreterausgleich als Forderung gegen die Insolvenzmasse begründet sein.
5.1.3.5.2 Insolvenz des Handelsvertreters
Wird über das Vermögen des Handelsvertreters das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies nicht automatisch zur Vertragsbeendigung (Fußnote). Vielmehr bedarf es einer gesonderten Kündigung durch das Unternehmen, wobei die Insolvenz in der Regel einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt (Fußnote).
Mit der Beendigung des Vertrages entsteht – soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – der Ausgleichsanspruch. Der Anspruch ist nicht immer wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Dies ist nur der Fall, wenn der Tankstellenpächter die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt hat.
Der Ausgleichsanspruch fällt in die Insolvenzmasse und kann wirksam nur an diese erfüllt werden (Fußnote).
5.1.3.6 Krankheits- und altersbedingte Beendigung
Der Handelsvertreter kann wegen krankheits- und altersbedingten Gründen kündigen. Erreicht der Tankstellenbetreiber ein Alter, in dem er nicht mehr arbeiten muss (z.B. mit Erreichen des Renteneintrittsalters) oder ist er derart erkrankt, dass ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zumutbar ist, kann er das Vertragsverhältnis kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen eines gewissen Alters. Ist beispielsweise eine automatische Beendigung zum 65. Geburtstag gewollt, ist dies zu vereinbaren.
Seit der Gesetzesänderung des § 89b Abs. 3 HGB im Jahre 1976 entfällt bei einer Kündigung aus alters- oder krankheitsbedingten Umständen der Ausgleichsanspruch nicht mehr. Nach der alten Gesetzeslage führte die Kündigung des Handelsvertreters stets zum Entfall des Ausgleichsanspruchs. Seit der Gesetzesänderung besteht der Ausgleichsanspruch weiter, wenn aus den genannten Gründen gekündigt wird (Fußnote).
5.1.3.7 Nichtige Vertreterverträge
Der Handelsvertretervertrag kann durch Anfechtung beseitigt werden. Nach der Regelung des § 142 Abs. 1 BGB gilt der Vertrag dann als von Anfang an nichtig und ist rückabzuwickeln. Die relevantesten Anfechtungsgründe sind dabei der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Unternehmens oder des Handelsvertreters nach § 119 Abs. 2 BGB und der Tatbestand der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB.
Beispiel
Im Handelsvertretervertrag und in den Vorgesprächen mit der Mineralölgesellschaft X gibt der Tankstellenpächter T auf Nachfrage des X bewusst falsche Auskunft über seine Vorstrafen. T ist mehrfach vorbestraft und die Vorstrafen sind für X von wesentlicher Bedeutung, da sie im Zusammenhang mit früheren Vertretergeschäften des T stehen. Nachdem T bereits ein Jahr erfolgreich eine Tankstelle des X vertritt, erfährt X von einem Vertreterkollegen von den Vorstrafen des T. X ficht wirksam den Vertrag an. T fragt sich nun, ob er wie bei der regulären Beendigung durch Kündigung einen Ausgleich geltend machen kann.
Die rechtliche Problematik ergibt sich hier durch die Rechtsfolge der Anfechtung. Bei dieser wird rechtlich so getan (Fiktion), als wäre nie ein Vertrag geschlossen worden. In der Konsequenz würde dies dazu führen, dass im obigen Beispiel X tatsächlich „kostenlose“ Geschäftsverbindungen durch die Tätigkeit des T erhält. Dies empfindet die Rechtsprechung zurecht als unbillig und gewährt dem Handelsvertreter trotzdem einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Fußnote). Die Anfechtung wird damit also wie eine Kündigung behandelt.
- Die Rechtsfolgen der Anfechtung werden anders behandelt als gesetzlich vorgesehen: Statt einer Rückabwicklung „von Anfang an“ wird nur die Zeit ab der Anfechtung rückabgewickelt.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
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