Unternehmenskauf – Teil 32 – Wettbewerbsbeschränkung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Ein üblicher Verhandlungspunkt ist die Vereinbarung eines sog. General Disclosure. Es handelt sich dabei um einen Haftungsausschluss durch Offenlegung. Dem Käufer stehen keine Ansprüche bezüglich Mängel zu, über deren Vorliegen ihm Informationen über den Datenraum zugänglich waren. Für das Verkennen derartige Mängel muss er sich sodann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Aufgrund des Risikos, das wegen der Masse von Informationen mit einem General Disclosure verbunden ist, wird sich der Erwerber selten darauf einlassen. In Frage kommt ein sog. Specific Disclosure, bei dem nicht der gesamte Datenraum, sondern nur Informationen zu begrenzten Unternehmensbereichen, -beziehungen oder -aufgaben als offengelegt gelten.
Die Vertragsparteien können als Grenze der Garantien sog. Freistellungsvereinbarungen treffen und die Verkäuferhaftung inhaltlich einschränken. Für die Bestimmung des Umfangs der Haftung dient die Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen oder Schwellen- und Freibeträgen. Über die Vereinbarung von Schwellenbeträgen können Bagatellansprüche ausgeschlossen werden, deren Aufwand mit dem Nutzen außer Verhältnis steht. Eine Freigrenze bestimmt ab welcher Höhe der Erwerber für einen Schaden haften muss. Weiterhin kann die Haftung insgesamt auf für bestimmte Garantien auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag des Kaufpreises eingegrenzt werden. Im Fall von arglistigen oder vorsätzlichen Handeln des Verkäufers kann sich dieser jedoch nicht auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen.
Beispiel:
Unternehmer U hat beim Vertragsschluss mit Übernehmer Ü die Garantie zugesagt, dass die Produktionsmaschinen mangelfrei sind, mit der Haftungshöchstgrenze des Kaufpreises. Der Garantiefall ist eingetreten. Die Produktionsmaschinen sind mangelhaft und verursachen einen Schaden, der den Kaufpreis übersteigt.
- Im Sinne der Garantie muss U für den Schaden gegenüber Ü aufkommen. Allerdings nur in Höhe des Kaufpreises.
Als Rechtsfolge für falsche Garantiezusagen wird regelmäßig eine Haftung auf Naturalrestitution und Schadensersatz vereinbart. Naturalrestitution meint die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Rücktrittsrechte werden daneben üblicherweise nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der komplexen Unternehmenstransaktion zu Abwicklungsschwierigkeiten führen und dem Interesse der Vertragsparteien nicht entsprechen würden. Generell sollte der Haftungsumfang möglichst genau bestimmt werden, um etwaigen Zweifelsfragen zu entgehen. (Fußnote)
5.7 Wettbewerbsbeschränkung
Wettbewerbsbeschränkungen gewährleisten dem Käufer den Schutz vor konkurrierender Tätigkeit des Veräußerers. Der Veräußerer hat jeglichen Wettbewerb zu unterlassen und darf damit seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit nicht weiter nachgehen. Umfasst wird jede direkte oder indirekte Betätigung in Konkurrenz zu dem Zielunternehmen sowohl für eigene als auch fremde Rechnung.
Es besteht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB grundsätzlich bereits die ungeschriebene kaufvertragliche Nebenpflicht zur Unterlassung von Wettbewerb im notwendigen Maß. Eine vertragliche Regelung ist dennoch empfehlenswert. Der Erwerber erhält eine unmittelbare vertragliche Anspruchsgrundlage auf Unterlassen von konkurrierender Tätigkeit des Veräußerers und der Veräußerer erhält Rechtsklarheit über die Grenzen der ihm offenstehenden Tätigkeitsfelder.
Im Einzelnen kann die Wettbewerbsbeschränkung beispielsweise durch die Vereinbarung von Abwerbeverboten ausgestaltet werden. Diese können sich sowohl auf Mitarbeiter als auch auf Kundenkreise beziehen. Es besteht insofern ein Gestaltungsspielraum für die Parteien. Dabei sind jedoch auch Grenzen zu beachten. Die Beschränkungen des Veräußerers haben einer Angemessenheitsprüfung zu genügen. Eine angemessene Regelung setzt eine notwendige zeitliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots voraus. Des Weiteren kann je nach Ausgestaltung der Wettbewerbsbeschränkung auch die Vereinbarung einer Kompensation für den Veräußerer angebracht sein. (Fußnote) Die Kompensation für den Veräußerer erfolgt in Geld, wobei sich die Höhe der Zahlung danach richtet, in welchem Umfang und in welcher Dauer dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird und wie sehr er in einer etwaigen weiteren Tätigkeit beeinträchtigt ist.
6. Abwicklung
Nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages wird der Unternehmenskauf abgewickelt. Diese Abwicklungsphase stellt den Vollzug des ausgearbeiteten Unternehmenskaufvertrags dar.
6.1 Closing
Die Bezeichnung des Closings meint die Vertragserfüllung. Darunter werden alle Handlungen zusammengefasst, die zur Durchführung des Unternehmenskaufs notwendig sind.
6.1.1 Allgemeines
Das Signing, der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, gibt dem Erwerber den Anspruch auf Übertragung des Zielunternehmens. Die Verpflichtung zur Übertragung, die mit dem Signing begründet wird, kann je nach vertraglicher Vereinbarung sofort, zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder mit der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses bestehen. Signing und Closing müssen dementsprechend nicht zusammenfallen. In der Praxis ist es die Regel, dass der Unternehmenskaufvertrag zu einem durchaus früheren Zeitpunkt abgeschlossen als durchgeführt wird.
Die Durchführung der Abwicklung des Kaufvertrages im Rahmen des Closings ist im Rahmen des Kaufvertrages bereits durch entsprechende Vereinbarungen festzulegen. Insbesondere ist der Übertragungsstichtag oder zumindest dessen kalendermäßige Bestimmbarkeit festzulegen und zu vereinbaren, in wessen Aufgabenbereich die Vornahme der für das Closing erforderlichen Maßnahmen fällt. Oftmals sind dazu noch erforderliche Zustimmungen, beim Share Deal etwa von Mitgesellschaftern, und beim Asset Deal, etwa von Vertragspartnern, einzuholen. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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