Werbeanlagen – Teil 11 – Das Genehmigungsverfahren
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
4 Das Genehmigungsverfahren
An dieser Stelle soll das Genehmigungsverfahren kurz skizziert werden. Mit anderen Worten: Wo kann eine Genehmigung für eine geplante Werbeanlage erhalten werden und was muss dafür getan bzw. beachtet werden?
Damit eine Genehmigung erteilt wird, muss es sich grundsätzlich um ein genehmigungspflichtiges Verfahren handeln und es dürfen keine öffentlich rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen (s.o.).
• Zuständige Stelle
Zunächst muss die Zuständige Stelle für das Vorhaben herausgesucht werden. Grundsätzlich sind für Baugenehmigungen die unteren Baurechtsbehörden zuständig. Das sind, je nach Bezirk in dem gebaut werden soll, entweder die Gemeine-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt(Fußnote).
• Verfahrensablauf
Ist die zuständige Stelle ausfindig gemacht, muss nun weiter ein Antrag auf Baugenehmigung schriftlich bei der Behörde eingereicht werden (Fußnote). Dabei handelt es sich um ein Formular, dass in der Regel von den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Dieses muss richtig ausgefüllt werden und es müssen die erforderlichen Unterlagen beigelegt sein. In der Regel muss eine kurze Baubeschreibung, ein Lageplan (sowohl zeichnerisch als auch schriftlich) und eine Bauzeichnung der geplanten Anlage mit abgegeben werden.
Achtung: Es sind Mehrfachausfertigungen nötig! Die zuständige Stelle Prüft sodann die Rechtslage und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach den oben beschriebenen Vorschriften.
• Kosten
Die Kosten richten sich nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der jeweilig zuständigen Behörde. Diese müssen dann für den Einzelfall herausgesucht werden. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass sich die Kosten nach den Baukosten für das geplante Projekt richten. Je teurer das Projekt, desto teure die Verwaltungskosten.
• Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang des geplanten Projektes, sowie der Anzahl der daran beteiligten Stellen.
5 Die Rolle und Möglichkeiten der Gemeinde
Die Gemeinde spielt bei der Genehmigung von Werbeanlagen, oder besser bei der Genehmigung von baulichen Anlagen allgemein, eine entscheidende Rolle.
5.1 Einvernehmen
Die besondere Stellung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren rührt daher, dass den Gemeinden über Art. 28 Abs. II GG eine besondere Planungshoheit verfassungsrechtlich garantiert ist. Sind also Baurechtsbehörde und Gemeinde identisch, gibt es keine Probleme. Die Gemeinde entscheidet über das Baugesuch und kann dieses ablehnen, wenn es nicht mit ihren Planungen übereinstimmt. Oftmals sind Baurechtsbehörde und Gemeinde aber verschiedene Stellen. Für diesen Fall ist der § 36 BauGB entwickelt worden, der für Vorhaben, die nicht in einem Bebauungsplan liegen, das Einverständnis der Gemeinde fordert. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass ein Vorhaben entgegen den Vorstellungen der Gemeinde durchgesetzt werden kann (Fußnote).
Die Gemeinde hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten über das Vorhaben zu entscheiden, andernfalls gilt das Einvernehmen als erteilt § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB. Diese Frist beginnt allerdings erst zu laufen, nachdem alle notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht worden sind (Fußnote).
Ebenso kann die Gemeinde das Einvernehmen auch nicht willkürlich untersagen. Dies ist nur aufgrund bauplanungsrechtlicher Gründen gestattet. Diese müssen sich aus §§ 31 ff. BauGB ergeben(Fußnote). Es soll also wirklich nur verhindert werden, dass Vorhaben umgesetzt werden, die entgegen den bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde laufen. Gerade aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten darf das Einvernehmen daher nicht versagt werden.
Allerdings besteht hier im Bezug auf Werbeanlagen erhöhtes Konfliktpotenzial. Die Gemeinden haben grundsätzlich kein großes Interesse daran, dass sich viele Werbeanlagen in ihrem Gebiet befinden. So wird das Einvernehmen oft mit Argumentationen bezüglich der Verkehrssicherheit oder mit Hinblick auf das Verunstaltungsverbot abgelehnt. Dies ist jedoch gerade so nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um bauplanungsrechtliche sondern bauordnungsrechtliche Erwägungen handelt und diese nicht unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG stehen. Art. 28 Abs. II GG schützt nur die Planungshoheit der Gemeinde!
Wird das Einvernehmen aus der Gemeinde rechtswidrig versagt, so kann dieses nach § 36 Abs. 3 S. 3 BauGB von der Baurechtsbehörde ersetzt werden (Fußnote).
Die Entscheidung über das Einvernehmen obliegt innerhalb der Gemeinde dem Gemeinderat(Fußnote).
5.2 Steuerungsmöglichkeiten
Außerdem steht den Gemeinden, aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 2 Abs. III BauGB, die Möglichkeit zu, Bebauungspläne nach ihren Vorstellungen zu erlassen. So kann beispielsweise schon früh darauf Einfluss genommen werden, ob Werbeanlagen zulässig sein sollen oder nicht.
Über § 1 Abs. 5 BauNVO können dabei auch bestimmte Arten von Nutzungen generell ausgeschlossen werden. Dadurch ist es möglich, Gewerbebetriebe auszuschließen. Somit können in Baugebieten, in denen Werbeanlagen grundsätzlich zulässig sind, diese auf diesem Wege ausgeschlossen werden.
5.3 Plansicherung
Daneben stehen der Gemeinde verschiede Instrumente zur Planungssicherung zur Verfügung. Diese können sich ebenfalls auf eine Genehmigung auswirken. Diese Sicherungsinstrumente sollen auch die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG absichern. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das Aufstellen von Bebauungsplänen erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Die Pläne der Gemeinde sollen aber nicht durch tatsächlich geschaffene Umstände untergraben oder umgangen werden können(Fußnote).
Beispielsweise kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen. Ein Vorhaben, für das eine Genehmigung eingeholt wird, könnte jetzt noch rechtlich zulässig sein, jedoch einem neuen Plan wiedersprechen, der gerade von der Gemeinde erarbeitet wird. In der Praxis können daher Vorhaben nach § 16 BauGB, die eigentlich noch genehmigungsfähig sind, versagt werden. Die Veränderungssperre wird als Satzung von der Gemeinde erlassen(Fußnote).
Als weitere Möglichkeit dieser Art kann die Gemeinde Baugesuche nach § 15 BauGB zurückstellen. Dabei müssen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Veränderungssperre vorliegen. Allerdings ist abweichend davon der Satzungsbeschluss noch nicht gefasst oder die Veränderungssperre ist noch nicht in Kraft getreten(Fußnote). Im Ergebnis führt dies jedoch ebenfalls dazu, dass ein „noch“ genehmigungsfähiges Vorhaben nicht umgesetzt werden kann.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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