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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 12 – Betriebsprüfung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.2.3 Zeitnahe Betriebsprüfung

Das Ziel der zeitnahen Betriebsprüfung ist, von der bislang üblichen Praxis einer Betriebsprüfung im Drei-Jahresrhythmus abzuweichen und einen Ein-Jahresrhythmus anzustreben.
Die Finanzverwaltung kann für eine zeitnahe Betriebsprüfung einzelne Steuerpflichtige auswählen. Die zeitnahe Betriebsprüfung ist jedoch nach der Ansicht der Finanzverwaltung für die Prüfung von Groß- und Konzernbetrieben konzipiert, da sich die Vorteile der zeitnahen Betriebsprüfung bei Groß- und Konzernbetrieben am deutlichsten darstellen, z.B. durch eine frühzeitige Rechtssicherheit, Effizienzsteigerung und bessere Planbarkeit.
Darüber hinaus wird mit der zeitnahen Betriebsprüfung beansprucht, die Prüfungszeiträume an aktuellere Veranlagungszeiträume heranzuführen und die Prüfungsdauer insgesamt zu verkürzen.

Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung wird der Steuerpflichtige ebenfalls im Rahmen einer Schlussbesprechung unterrichtet und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden ihm durch einen schriftlichen Bericht mitgeteilt.

5.3 Zulässigkeit der abgekürzten Betriebsprüfung

Die abgekürzte Betriebsprüfung ist bei allen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält.
Dafür muss jedoch eine Betriebsprüfung überhaupt bei dem Steuerpflichtigen zulässig sein.

In aller Regel wird sich die abgekürzte Betriebsprüfung auf Betriebe beziehen, bei denen angenommen werden kann, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nach Art und Umfang nicht zu kompliziert sind.

Damit ist die abgekürzte Betriebsprüfung bei Betrieben, die der Anschlussprüfung (Fußnote) unterliegen, nicht zulässig (Fußnote).

Die Entscheidung, ob eine abgekürzte Betriebsprüfung oder eine Vollprüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Nach den Umständen des Einzelfalls findet eine fallbezogene Ermessensausübung statt.

Eine interne Anordnung, ausschließlich bei bestimmten Fallgruppen oder Branchen oder nur bei Klein- und Kleinstbetrieben abgekürzte Betriebsprüfung vorzunehmen, beinhaltet keine rechtmäßige fallbezogene Ermessensausübung und wäre daher rechtswidrig (Fußnote).

Bei der Ermessensausübung ist die Einzelfall Situation des Steuerpflichtigen mit in die Entscheidung einzubeziehen (Fußnote).

5.4 Prüfungsanordnung

Bei einer abgekürzten Betriebsprüfung ist eine schriftliche Prüfungsanordnung zu erlassen.

In der Prüfungsanordnung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine abgekürzte Betriebsprüfung handelt. Der Hinweis ist von großer Bedeutung, da die abgekürzte Betriebsprüfung für den Steuerpflichtigen gewisse nachteilige Wirkungen hat, da zugunsten einer Verfahrensbeschleunigung keine Schlussbesprechung stattfindet und die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung nicht zu übersenden braucht und der Steuerpflichtige damit keine Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.
Der Hinweis kann selbständig nachgeholt, aufgehoben und auch angefochten werden (Fußnote).

Die Prüfungsanordnung ist wie eine Regelbetriebsprüfungsanordnung grundsätzlich

  • auf bestimmte Sachverhalte und Steuerarten zu begrenzen und
  • hat die zu prüfenden Steuerarten und gegebenenfalls die zu prüfenden bestimmten Sachverhalte und
  • den Prüfungszeitraum zu bezeichnen.

Eine Begründung warum eine Prüfungsanordnung erfolgt, ist grundsätzlich nicht erforderlich. (Fußnote)
In der Prüfungsanordnung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Finanzverwaltung von der abgekürzten Betriebsprüfung zur Vollprüfung übergehen kann. Dies gilt auch umgekehrt bei der Anordnung einer Vollprüfung, dass diese zu einer abgekürzten Betriebsprüfung übergehen kann.
Ein solcher Fall läge vor, wenn der Betriebsprüfer bei einer abgekürzten Betriebsprüfung erhebliche Fehler feststellt und daher eine Vollprüfung für erforderlich hält (Fußnote).

5.5 Beschränkung der Prüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen

Die abgekürzte Betriebsprüfung beschränkt sich auf die Prüfung der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen.
Mit dem Begriff „wesentlich“ ist das Ziel gemeint, die richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung zu erreichen (Fußnote). Wesentlich sind daher zunächst solche Besteuerungsgrundlagen, an denen sich in besonderem Maße erkennen lässt, ob die geprüften Steuererklärungen des Steuerpflichtigen zutreffend sind (Fußnote). Dabei ist im Betriebsprüfungsverfahren grundsätzlich von den Angaben, beziehungsweise den eingereichten Unterlagen des Steuerpflichtigen auszugehen (Fußnote). Als wesentlich werden Sachverhalte angesehen, die sich erfahrungsgemäß wirtschaftlich besonders stark in dem zu prüfenden Betrieb auswirken, beispielsweise Personalkosten bei einem personalintensiven Betrieb. Wesentlich können darüber hinaus solche Sachverhalte sein, die in der betreffenden Branche des geprüften Betriebs erfahrungsgemäß häufig Anlass zu Beanstandungen geben. Denkbar und zulässig ist die Beschränkung auf Sachverhalte, die sich bei dem geprüften Betrieb in der Vergangenheit beziehungsweise in früheren Betriebsprüfung geprüften Zeiträumen auffallend verändert haben.

5.6 Prüfungsgrundsätze

Die Prüfungsgrundsätze entsprechen denen der Regelbetriebsprüfung. So ist bei der abgekürzten Betriebsprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten.
Der Steuerpflichtige ist während der abgekürzten Betriebsprüfung über die festgestellten Sachverhalte und deren möglichen steuerliche Auswirkungen zu unterrichten.
Eine Abkürzung der Betriebsprüfung darf z.B. nicht darin bestehen, dass der Betriebsprüfer die Besteuerungsgrundlagen, die Aussicht auf ein steuerliches Mehrergebnis bieten, prüft, hingegen Prüfungsfelder gezielt ausklammert, bei denen zu erwarten ist, dass steuerliche Minderergebnisse eintreten werden.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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