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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 13 – Geschäftsführer

Die Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers ist rechtmäßig, wenn und soweit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein steuerlicher Rückstand besteht. Der Haftungsbescheid bleibt auch dann wirksam, wenn die Steuerschuld später von der GmbH beglichen wird.
Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die Umsatzsteuer 2013 wurde im Jahr 2015 auf 10.000 EUR festgesetzt. Die X-GmbH tilgt die rückständige Steuerschuld zunächst aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht. Im Jahr 2016 erlässt das zuständige Finanzamt gegenüber G einen Haftungsbescheid wegen der Umsatzsteuerrückstände. Im Jahr 2017 zahlt die GmbH die offene Umsatzsteuer.

  • Das Finanzamt darf den G gemäß § 69 AO für die rückständige Umsatzsteuer in Haftung nehmen. Der Haftungsbescheid des Finanzamts bleibt rechtmäßig, obwohl die GmbH die Steuerschulden gezahlt hat. Die Tilgung der Steuerschuld durch die GmbH wirkt jedoch auch zugunsten des G (Fußnote). Da die Steuerschuld nun getilgt wurde, wird das Finanzamt den Haftungsbescheid widerrufen.

Wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits ein Teil der Steuerschuld durch die GmbH getilgt oder mit anderen Steuerschulden verrechnet wurde, darf der Geschäftsführer nur für den noch offenen Rest in Haftung genommen werden.


Beispiel
Die Umsatzsteuer 2013 wurde im Februar 2016 auf 10.000 EUR festgesetzt und anders als im vorherigen Beispiel von der X-GmbH in Höhe von 5.000 EUR bezahlt.

  • Ein im Jahr 2017 ergehender Haftungsbescheid darf aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes nur noch in Höhe von maximal 5.000 EUR ergehen.

Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die Umsatzsteuer 2013 wurde im Jahr 2016 auf 10.000 EUR festgesetzt und noch im selben Jahr in Höhe von 5.000 EUR durch das Finanzamt aus Billigkeitsgründen erlassen (Fußnote).

  • Eine Inanspruchnahme des G darf aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes nur noch in Höhe von maximal 5.000 EUR erfolgen. Der Erlass der Steuerschuld gilt auch gegenüber dem Geschäftsführer.

Wenn eine Steuerfestsetzung der GmbH verringert wird, muss auch ein zuvor gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer ergangener Haftungsbescheid wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zurückgenommen werden (Fußnote).

Beispiel
Die Körperschaftssteuer der X-GmbH wurde zunächst auf 30.000 EUR festgesetzt, jedoch von der X-GmbH nicht beglichen. Deren Geschäftsführer G wurde daraufhin durch das Finanzamt in Höhe von 30.000 EUR per Haftungsbescheid in Haftung genommen. Später wurde der Körperschaftssteuerbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung geändert und die Steuer auf 20.000 EUR verringert.

  • Der ursprüngliche Haftungsbescheid ist zu hoch, da die materiell richtige Steuer nur bei 20.000 EUR liegt. Er ist deshalb insoweit vom Finanzamt zurückzunehmen (Fußnote).

In den Fällen, in denen die materiell zutreffende Steuer von der Steuerfestsetzung abweicht, ist stets auf den niedrigeren Betrag abzustellen. Denn Sinn und Zweck der Haftung ist, den in Bezug auf die GmbH eingetretenen Steuerausfall abzusichern und nicht neue Steuern zu generieren.
Beispiel
Die Körperschaftssteuer der X-GmbH wurde auf 30.000 EUR bestandskräftig durch Steuerbescheid festgesetzt. Später erkennt das Finanzamt, dass die materiell-richtige Steuer bei 40.000 EUR liegt. Eine Korrektur des Körperschaftssteuerbescheids ist nicht mehr möglich.

  • Selbst wenn die Körperschaftssteuer in Höhe von 40.000 EUR zutreffend wäre, darf ein Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer der X-GmbH nur in Höhe von 30.000 EUR ergehen (Fußnote).

Beispiel
Die Körperschaftssteuer der X-GmbH wurde wirksam auf 50.000 EUR festgesetzt. Die materiell richtige Steuer liegt bei 40.000 EUR. Aufgrund eines Fehlers wurde die Steuer im Körperschaftssteuerbescheid zu hoch ausgewiesen. Eine Korrektur des Steuerbescheids ist nicht möglich.

  • Obwohl die Steuerfestsetzung mit 50.000 EUR höher als der materiell zutreffende Steuerbetrag von 40.000 EUR ist, darf aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes ein Haftungsbescheid nur in Höhe der materiell richtigen Steuer von 40.000 EUR ergehen.

Wenn die Steuer gegenüber der GmbH bereits festgesetzt ist, kann das Finanzamt den Geschäftsführer wegen des Akzessorietätsgrundsatzes nicht wegen eines höheren Betrags in Haftung nehmen. Relevant ist die im Steuerbescheid festgesetztes Steuer (Fußnote). Allerdings kann das Finanzamt von selbst, wenn die Steuer tatsächlich höher ist und noch Korrekturmöglichkeiten bestehen, den Steuerbescheid ändern und die Haftung auf einen höheren Betrag festsetzen. Im umgekehrten Fall, wenn die Steuer niedriger ist als im Bescheid festgesetzt, gilt dies nicht. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, den Haftungsschuldner komplett in Höhe der festgesetzten Steuer in Anspruch zu nehmen. So kann es insbesondere dann, wenn es selbst davon ausgeht, dass die festgesetzte Steuer zu hoch ist, die Haftung reduzieren.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

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