Kapitalmarktrecht – Teil 13 – Anforderungen an den Prospekt

5.1.3 Anforderungen an den Prospekt

Der Prospekt muss gem. Art. 6 Abs. 1 ProspektVO alle wesentlichen Informationen enthalten, mit denen Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Die Mindestinformationen sind in der delegierten Verordnung DelVO (EU) 2019/980 festgelegt, auf die Art. 13 ProspektVO verweist. Darin ist auch geregelt, wie ein Prospekt gestaltet werden muss. Wichtig ist, dass der Prospekt anlegerfreundlich gestaltet wird. Er darf z.B. nicht unnötig viele Risikofaktoren enthalten, damit die wirklichen Risiken nicht in der Masse an unwahrscheinlichen und irrelevanten Risikofaktoren untergehen, Art. 16 ProspektVO (Fußnote). Kurz gesagt muss ein Prospekt vollständig, objektiv und klar verständlich sein (Fußnote

Neben dem "normalen" Wertpapierprospekt gibt es andere Arten von Prospekten in der ProspektVO. Für Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind, kann gem. Art. 8 ProspektVO ein Basisprospekt erstellt werden. Dividendenwerte sind Wertpapiere, bei denen ein Gewinn in Form einer Dividende ausgeschüttet wird. Die Höhe der Dividende ist nicht von vornherein festgelegt. Ein Beispiel dafür sind Aktien. Ein Basisprospekt kann also für festverzinsliche Wertpapiere erstellt werden. Er muss nicht alle Angaben enthalten, die ein normaler Prospekt enthalten muss (Fußnote).

Bei Sekundäremissionen kann gem. Art. 14 ProspektVO ein vereinfachter Wertpapierprospekt veröffentlicht werden. Sekundäremissionen sind Emissionen von weiteren Wertpapieren durch Emittenten, die bereits am geregelten Markt zugelassen sind. Voraussetzung ist, dass die Wertpapiere des Emittenten seit mindestens 18 Monaten an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Der vereinfachte Prospekt enthält nur einen Teil der Informationen, die in einem normalen Prospekt veröffentlicht werden müssen. Die Mindestangaben für einen vereinfachten Prospekt finden sich in Art. 4 und Anhang 3 DelVO (EU) 2019/980. Der Grund für die Vereinfachung ist, dass der Emittent schon den laufenden Marktteilnahmepflichten unterliegt und schon deshalb viele Informationen laufend veröffentlichen muss (Fußnote).
Für KMU gibt es die Möglichkeit einen sog. EU-Wachstumsprospekt zu veröffentlichen. Dieser ist einfacher und weniger umfangreich als ein normaler Prospekt. Was genau in einem EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht werden muss, regelt Art. 28 - 34 DelVO (EU) 2019/980 (Fußnote).
Jeder Prospekt enthält eine Prospektzusammenfassung. Diese darf höchstens sieben Seiten lang sein und muss alle wichtigen Basisinformationen in leserlicher Schriftgröße enthalten, Art. 7 ProspektVO. Sie ist eine Einleitung zum Prospekt und darf nicht von dem Prospekt abweichen. Sie muss präzise, wahr und verständlich sein. Außerdem darf sie kein falsches Bild von den Wertpapieren oder dem Emittenten zeichnen (Fußnote).

Ein Prospekt kann in einem einzigen Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten veröffentlicht werden, Art. 6 Abs. 3 ProspektVO. Außerdem kann ein Emittent sich mit einem einheitlichen Registrierungsformular registrieren, Art. 9 ProspektVO. Dabei muss er alle wesentlichen Angaben zu seinem Unternehmen angeben. Ist er registriert, werden seine Zulassungsanträge in einer kürzeren Frist von fünf Arbeitstagen gebilligt. Das einheitliche Registrierungsformular richtet sich vor allem an Unternehmen, die oft Wertpapiere ausgeben (Fußnote).

Vor der Veröffentlichung eines Prospekts muss er von der Aufsichtsbehörde gebilligt werden, Art. 20 Abs. 1 ProspektVO. Gem. § 17 WpPG ist die BaFin weiterhin die zuständige Aufsichtsbehörde für Veröffentlichungen in Deutschland. Ein Prospekt muss innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen gebilligt werden, bei neuen Emittenten innerhalb von 20 Arbeitstagen, Art. 20 ProspektVO. Die BaFin prüft dabei nur, ob der Prospekt vollständig, verständlich und widerspruchsfrei ist. Sie prüft nicht die Bonität des Emittenten oder ob die Informationen in dem Prospekt richtig sind (Fußnote).
Gem. Art. 21 Abs. 1 ProspektVO ist der Prospekt nach der Billigung zu veröffentlichen. Art. 21 Abs. 2 ProspektVO ordnet für den Normalfall die Veröffentlichung in elektronischer Form an (Fußnote). Art. 24 und 25 ProspektVO regeln den sog. Europäischen Pass. Dieser ist erforderlich, wenn ein Emittent seine Wertpapiere, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen wurden, auch in anderen Mitgliedsstaaten anbieten oder zum Handel zulassen möchte. Der Europäische Pass kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden (Fußnote).
Die Informationen im Prospekt müssen bei seiner Veröffentlichung aktuell sein, Art. 23 ProspektVO. Ändern sich die Umstände zwischen der Billigung des Prospekts und dem Ende der Angebotsfrist, müssen die neuen Informationen in einem Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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