Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 14 – Subsidiarität der Haftung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Das Finanzamt schätzt die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 mit 60.000 EUR. Später stellt sich heraus, dass die Umsätze der GmbH maximal zu einer Steuerlast von 40.000 EUR hätten führen können. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GmbH für das erste Quartal 2017 wurden mit 5.000 EUR erklärt. Die tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuer beläuft sich jedoch auf 7.000 EUR.
- Das Finanzamt kann G entgegen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2016 nach §§ 191 Abs. 1, 5 AO nur in Höhe von 40.000 EUR in Haftung nehmen. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt die Voranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO auf 7.000 EUR erhöhen und anschließend G wegen des Mehrbetrags in Haftung nehmen.
Aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung folgt auch, dass Gründe, die die Steuer ermäßigen auch den Umfang der Haftung reduzieren.
5.7.3 Subsidiarität der Haftung
In der Beziehung GmbH-Geschäftsführer, Finanzamt und GmbH ist die GmbH der Steuerschuldner anzusehen. Nun sollen Steuern grundsätzlich von demjenigen beglichen werden, dem sie zuzurechnen sind, also vom Steuerschuldner. Der GmbH-Geschäftsführer darf deshalb erst dann als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn eine Vollstreckung gegen die GmbH erfolglos geblieben ist Fußnote). Diese sog. Subsidiarität der Haftung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die GmbH noch fähig ist, ihre Steuerschulden selbst zu begleichen und wenn keine Insolvenz vorliegt.
Beispiel
Das Finanzamt nimmt den GmbH-Geschäftsführer G für Steuerschulden der von ihm vertretenen X-GmbH in Anspruch. Vollstreckungsversuche gegenüber der X-GmbH hat das Finanzamt nicht unternommen. Die GmbH ist voll zahlungsfähig.
- Sollte der GmbH-Geschäftsführer G einen Haftungsbescheid erhalten, kann er im Einspruchsverfahren geltend machen, dass aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst eine Vollstreckung in das Vermögen der GmbH unternommen werden müsse. Er ist wegen § 219 AO nicht verpflichtet, die Haftungsschuld in einem derartigen Fall zu begleichen.
Die Haftung des Geschäftsführers ist insoweit als eine "Ausfallshaftung" konzipiert. Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch nicht mehr nötig, wenn von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH ausgegangen werden kann. Dies ist allgemein bei einer Insolvenz der Fall.
Der Subsidiaritätsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn der GmbH-Geschäftsführer Täter einer Steuerhinterziehung ist (Fußnote).
Beispiel
Der Geschäftsführer G hinterzog die Umsatzsteuer 2016 der von ihm vertretenen X-GmbH.
- Das Finanzamt kann gegen die X-GmbH als Steuerschuldnerin vorgehen. Zeitgleich ist eine Inanspruchnahme des G möglich. Dieser muss die offenen Steuerschulden der GmbH dann unabhängig von Vollstreckungsversuchen gegenüber der X-GmbH begleichen (§ 219 S. 2 AO).
5.7.4 Haftung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung (Differenzhaftung)
Die Pflicht zur Zahlung von Steuern erstreckt sich grundsätzlich nur auf die vorhandenen Mittel der GmbH. Reichen diese nicht aus, um alle Steuerverbindlichkeiten zu tilgen, so ist der GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, das Finanzamt vorrangig zu befriedigen. Eine bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger ist in diesem Fall jedoch ebenfalls nicht gestattet (Fußnote).
Fehlen ausreichende Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten, sind die rückständigen Steuerbeträge annähernd in dem gleichen Verhältnis zu tilgen, wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung bzw. Differenzhaftung). Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt für die Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, die pauschalierte Lohnsteuer und die steuerlichen Nebenleistungen (Fußnote). Hält sich der GmbH-Geschäftsführer nicht an den Grundsatz der anteiligen Tilgung, indem er beispielsweise andere Gläubiger voll und das Finanzamt überhaupt nicht befriedigt, liegt in Höhe des die durchschnittliche Tilgungsrate unterschreitenden Differenzbetrags eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer nach § 69 AO haftbar ist.
Beispiel
Die X-GmbH gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Deren Geschäftsführer G zahlt deshalb die fällig gewordene Umsatzsteueranmeldungen für Januar bis Februar 2017 nur zur Hälfte. Lieferantenrechnungen werden hingegen vollständig beglichen, um den laufenden Betrieb der GmbH zu ermöglichen. Auf Anfrage des Finanzamts macht G geltend, über keine weiteren Mittel zur Zahlung der verbliebenen Umsatzsteuer zu verfügen.
- Hier werden die Lieferantenverbindlichkeiten bevorzugt gegenüber dem Finanzamt bedient. Somit hat G seine Steuerentrichtungspflicht aus § 18 Abs. 1 Satz. 3 UStG verletzt. G ist verpflichtet, die Umsatzsteuer im gleichen Umfang wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger zu tilgen.
Beispiel
Die X-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Fällige Umsatzsteuervorauszahlungen wurden daher nicht entrichtet. Das Finanzamt hat Umsatzsteuererstattungen selbst mit offenen Zahlungen verrechnet. Die anderen Gläubiger der X-GmbH wurden zu diesem Zeitpunkt zu 60 % befriedigt. Nach den vom Geschäftsführer G für die X-GmbH abgegeben Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2017 ergeben sich folgende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bzw. -Erstattungen: (Tabelle)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.
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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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