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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 14 – Abgekürzte Betriebsprüfung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.7 Abschluss der abgekürzten Betriebsprüfung

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird bei einer abgekürzten Betriebsprüfung dadurch eingehalten, dass der Steuerpflichtige vor Abschluss der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen ist, inwieweit von den Steuererklärungen oder den bisherigen Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll (Fußnote).

Dabei muss auf Abweichungen hinsichtlich der tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Steuererklärungen, als auch veränderte rechtliche Beurteilungen hingewiesen werden (Fußnote).
Ergeben sich aus der abgekürzten Betriebsprüfung keine Abweichungen, ist der Steuerpflichtige auf diesen Umstand hinzuweisen (Fußnote). Dieser Hinweis muss vor Abschluss der Prüfung erfolgen. Unterbleibt der Hinweis, kann dieser Fehler durch das Nachholen des Hinweises rechtlich geheilt werden. Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer abgekürzten Betriebsprüfung nicht zur Nichtigkeit der darauf ergangenen Änderungsbescheide.
Bei der Unterrichtung des Steuerpflichtigen handelt es sich nur um eine vorläufige Einschätzung der steuerlichen Abweichungen von den vorliegenden Steuererklärungen und Steuerfestsetzungen. Die tatsächlichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden dem Steuerpflichtigen erst mit den Steuerbescheiden schriftlich mitgeteilt.

5.8 Steuerlich erhebliche Feststellungen

Die bei einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen müssen steuerlich erheblich sein, damit sie bei der Besteuerungsgrundlage beachtet werden können. Hat der Betriebsprüfer bei der abgekürzten Betriebsprüfung Prüfungsfeststellungen getroffen, sind diese dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen, wenn es sich dabei um steuerlich erheblich Feststellungen handelt.
Steuerlich erheblich sind sie, wenn sie zu einer nicht unwesentlichen Änderung oder Neufestsetzung der Steuern oder der Feststellungsgegenstände führen. Diese Mitteilung ist nicht von einem Antrag des Steuerpflichtigen abhängig. Sie hat ohne Aufforderung von Amts wegen zu erfolgen (Fußnote). Die zuständige Veranlagungsstelle, sprich das zuständige Finanzamt, darf, bei Erlass der Steuerbescheide von der Auffassung des Betriebsprüfers abweichen. Dies findet in den meisten Fällen jedoch nicht statt.
Im Falle wesentlicher Abweichungen ist der Betriebsprüfungsstelle verwaltungsintern Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Veranlagungsstelle zu geben.

5.9 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen bei der abgekürzten Betriebsprüfung sind identisch mit denen einer normalen Betriebsprüfung.

5.9.1 Aufhebung des Vorbehalts

Ergeben sich aufgrund der abgekürzten Betriebsprüfung keine Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, so ist der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.

Ergeben sich durch die abgekürzte Betriebsprüfung Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, dann ist der Vorbehalt ebenfalls aufzuheben.

5.9.2 Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO

Nach einer Betriebsprüfung soll der Finanzverwaltung ausreichend Zeit verbleiben, die gewonnenen Ergebnisse auswerten zu können. Dementsprechend ist die Verjährung der Steueransprüche durch die Ablaufhemmungstatbestände des § 171 AO vorübergehend verhindert. Nach § 171 Abs. 4 AO ist die Finanzverwaltung allerdings zu einer zeitgerechten Auswertung der Prüfungsfeststellungen gezwungen und soll dies zeitnah durch den Erlass von Steuerbescheiden tun (Fußnote).

Die Festsetzungsfrist endet spätestens,

  • mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat oder
  • wenn sie unterblieben ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefunden haben.

Eine Schlussbesprechung findet bei einer abgekürzten Betriebsprüfung nicht statt, deswegen stellt das Gesetz auf das Verstreichen der „letzten Ermittlungen“ ab. Dabei kommen nur solche Maßnahmen des Betriebsprüfers im Rahmen einer Betriebsprüfung in Betracht, die auf eine umfassende Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Die abgekürzte Betriebsprüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.

Daher müssen letzte Ermittlungen vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

Dies gilt dann nicht, wenn aus der Sicht des Steuerpflichtigen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Betriebsprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein soll. Beispielsweise dann, wenn der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme übersandt wird (Fußnote).



Beispiel
Bei einem Arbeitgeber wird im Jahr 2014 eine Betriebsprüfung unter anderem wegen der Lohnsteuer 2010 begonnen. Es wird festgestellt, dass die in 2010 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldungen unzutreffend waren. Die Prüfung endet im Jahr 2015.

  • Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer wird nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt.
  • Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2010 und endet regulär mit Ablauf des Jahres 2014.
  • Durch § 171 Abs. 4 AO wird nun die Verjährung solange hinausgeschoben bis die zu erlassenen Steuerbescheide ergangen sind und für diese Steuerbescheide die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
  • Daher sind die Ansprüche der Finanzverwaltung bisher nicht verjährt und können eingetrieben werden.

5.9.4 Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

Steuerbescheide, die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, können wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur dann noch geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (Fußnote).

Eine Betriebsprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO ist jede Betriebsprüfung. Folglich gilt die Änderungssperre auch uneingeschränkt für die abgekürzte Betriebsprüfung.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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