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Werbeanlagen – Teil 16 – Rechtsschutzmöglichkeiten

6 Rechtschutzmöglichkeiten

Es stellt sich jedoch die Frage, was zu tun ist, wenn am Ende des Genehmigungsverfahrens nicht die erhoffte Genehmigung steht, sondern das Verfahren mit einem Ablehnungsbescheid endet?

  • Ist das Vorhaben endgültig gescheitert?
  • Stehen dem Antragssteller gerichtliche Schritte zur Verfügung?
  • Wie läuft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren allgemein ab?

Nachfolgend sollen ausführliche Antworten für diese Fragen gefunden werden und dabei das verwaltungsrechtliche Verfahren etwas erläutert werden. Es bieten sich unter Umständen nämlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, die der Betroffene ergreifen kann. Wichtig ist nur, dass zur richtigen Zeit die richtige Maßnahme ergriffen wird. Grundsätzlich entscheidend sind hier die Vorschriften aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. die Verwaltungsverfahrensgesetzte der Länder (LVwVfG).

6.1 Widerspruch

Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser ist in § 35 VwVfG legal definiert:

  • „Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Verwaltungsakt ist typische Handlungsform der Verwaltung. Die Baugenehmigung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Dabei kann die Baugenehmigung auch eine belastende Funktion gegenüber den betroffenen Nachbarn haben. Diese müssen das Bauvorhaben des Nachbarn nämlich dulden. An späterer Stelle soll auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Nachbarn in diesem Falle eingegangen werden.

Grundsätzliches Mittel der Wahl bei einem negativen Bescheid im Verwaltungsverfahren ist zunächst der Widerspruch nach den §§ 68 ff. VwGO. Dieser wird zuerst bei der Behörde eingelegt und ist in den meisten Fällen Voraussetzung für ein verwaltungsrechtliches Gerichtsverfahren. Sinn ist es, dass die Behörde nochmals mit dem Sachverhalt befasst wird, bevor die Gerichte sich dem Fall annehmen. Diese werden so entlastet und die Verwaltung hat die Möglichkeit, ihre eigene Entscheidung nochmals zu überprüfen.

Für das Widerspruchsverfahren gibt es die Möglichkeit, dass die Behörde den Widerspruch für begründet hält und ihm daher abhilft, also zugunsten des Widerspruchsführers entscheidet. Dann ist das gewünschte Ergebnis erreicht und es müssen keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden.

Es kann jedoch auch sein, dass die Behörde den Widerspruch für nicht begründet erachtet. Dann setzt der sogenannte Devolutiveffekt ein und die nächst höhere Behörde bekommt den Sachverhalt zur Entscheidung auf den Tisch § 73 Abs. 1 VwGO. Diese prüft dann auch nochmals die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde und entscheidet dann entweder pro oder contra Widerspruchsführer. Hier besteht auch ein Unterschied zu einem Gerichtsverfahren. Das Gericht kann die Ermessenserwägungen der Behörden nicht vollumfänglich prüfen, sondern ist vielmehr auf eine Reihe von Ermessensfehlern beschränkt. Die höheren Behörden sind nicht an diese Begrenzung gebunden und können hier umfänglicher prüfen und entscheiden.

Es ist jedoch Vorsicht geboten! Der Widerspruch ist nicht zeitlich unbegrenzt möglich. Vielmehr schreibt das Gesetz vor, dass der Widerspruch nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden kann § 70 Abs. 1 VwGO. Ist die Frist abgelaufen, gilt der Verwaltungsakt, also in diesem Fall der Ablehnungsbescheid, als bestandskräftig. Ausnahmen bestehen hier nur dann, wenn seitens der Behörde nicht richtig über die Möglichkeit des Widerspruchs belehrt wurde.

Auch ist der Widerspruch nicht formfrei möglich. Der Widerspruch ist entweder schriftlich einzulegen, oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ergibt sich auch aus § 70 Abs. 1 VwGO.

Der Aufbau des Verfahrens zeigt schon, dass die Lösung zunächst außerhalb der Gerichtssäle gesucht werden soll. Durch die Selbstkontrolle der Verwaltung und den Devolutiveffekt kann theoretisch schon so mancher Fehler aus der Welt geschafft werden. Übrigens: Auf die Möglichkeit des Widerspruches muss in jeden Fall seitens der Behörde hingewiesen werden!


Beispiel:
Unternehmer U beantragt eine Genehmigung für eine Fremdwerbeanlage in der Gemeinde G. Dabei ist das Zielgebiet als Mischgebiet ausgezeichnet. Er erhält von der zuständigen Behörde jedoch nicht die erwünschte Genehmigung, sondern einen Ablehnungsbescheid. Daraufhin beauftragt er seien Rechtsanwalt mit Klageerhebung zum zuständigen Verwaltungsgericht. Was wird der Rechtsanwalt dem U raten?

  • Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wäre in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zulässig und würde daher abgewiesen. Gemäß § 68 VwGO ist zunächst ein Vorverfahren in Form eines Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch liegt hier keine Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens vor. Daher wird der Rechtsanwalt dem U raten keine Klage zu erheben, sondern zunächst bei der zuständigen Behörde einen formrichtigen Widerspruch einzulegen.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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