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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 16 – Kapitalertrag und Abzug

5.7.6.2 Haftungsquote

Die Haftungsquote ist das Verhältnis, mit dem alle Gläubiger der GmbH noch befriedigt werden können. Für die Ermittlung der Haftungsquote müssen alle Verbindlichkeiten der vertretenen GmbH einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere alle Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen inklusive darauf entfallender Sozialabgaben und Steuerschulden (Fußnote).

Von den zu zahlenden Verbindlichkeiten ist jedoch die zu zahlende Lohnsteuer auszunehmen, da diese vorrangig zu tilgen ist (Fußnote). Lohnsteuern sind daher weder bei den Gesamtverbindlichkeiten der GmbH, noch bei den geleisteten Steuerzahlungen an das Finanzamt zu berücksichtigen. Das sich aus den restlichen Verbindlichkeiten und tatsächlichen Zahlungen ergebende Verhältnis ist die Zahlungsquote. In Höhe dieser Zahlungsquote ist das Finanzamt zu befriedigen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Steuerschulden in einem geringeren Umfang als dem der Zahlungsquote bezahlt werden. Geringe Abweichungen von der Zahlungsquote gehen zulasten des Finanzamts (Fußnote).

Es ist irrelevant, woher die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kommen. Alle zur Verfügung stehenden Geldmittel sind bei der Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote zu berücksichtigen (Fußnote). Werden z.B. Gelder aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers, von anderen Gesellschaftern oder von einer Bank zur Verfügung gestellt, so sind diese als gestellte Fremdmittel bei der Ermittlung der Quote zu einzubeziehen.

6 Haftung bei Steuerhinterziehung

Bei einer Steuerhinterziehung richtet sich eine Haftung des Geschäftsführers nach § 71 AO. Diese Vorschrift hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen sich eine Haftung nicht bereits aus § 69 AO ergibt.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 71 AO, wenn er

  • Täter,
  • Anstifter oder
  • Gehilfe

bei einer Steuerhinterziehung ist. Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers kann sich dabei insbesondere auch für Steuern Dritter und nach Niederlegung des Amtes ergeben.

Beispiel

  • G ist Geschäftsführer der L-GmbH, die einen Lebensmittelgroßhandel betreibt und insbesondere Restaurants mit Waren versorgt. Bei den Bestellungen betreibt die L-GmbH ein System, wonach die Restaurantbetreiber auf der linken Seite des Bestellformulars angeben, über welche Waren sie eine Rechnung wünschen und auf der rechten Seite des Formulars eintragen, welche Waren sie gegen Barzahlung und ordnungsgemäße Barverkaufsrechnung geliefert haben wollen. Auf diese Wiese konnte ein Restaurantbesitzer davon ausgehen, dass er in der Debitorenbuchhaltung der L-GmbH nur mit den auf Rechnung gelieferten Umsätzen erfasst wurde. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung flog der Schwindel nach mehreren Jahren auf. Einer der Restaurantbesitzer (R) konnte durch das Rechnungssplitting seine Einkommensteuer in Höhe von 100.000 EUR verkürzen und wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das gegen G eingeleiteten Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. G hat sich gem. § 71 AO hinsichtlich der verkürzten Einkommensteuer des R haftbar gemacht. G ist Gehilfe der Einkommensteuerverkürzung des R in Höhe von 100.000 EUR, da er durch das Verfahren mit dem zweigeteilten Bestellformular und den verschiedenartigen Rechnungen dem R zumindest die Einkommensteuerverkürzungen erleichtert hat. R konnte jedenfalls zunächst annehmen, bezüglich der Barverkaufsrechnungen in der Buchführung der L-GmbH nicht als Warenabnehmer zu erscheinen. (Fußnote)

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.



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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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