Europäisches Erbrecht – Teil 18 – Hilfreiche Links
• „Kollisionsrecht“:
Falls verschiedene Rechtsnormen auf denselben Tatbestand angewendet werden können, ist es möglich, dass diese miteinander kollidieren. Das Kollisionsrecht bestimmt, welche Normen angewendet werden. In Bezug auf das europäische Erbrecht könnte es beispielsweise vorkommen, dass sowohl das deutsche Erbrecht als auch das französische Erbrecht in Betracht kommen. Die EuErbVO legt dann fest, in welchem Fall welche Rechtsordnung zum Zuge kommt.
• „Konkludentes Handeln“
Konkludentes Handeln wird auch schlüssiges Handeln genannt und liegt immer vor, wenn keine ausdrückliche Aussage in Wort oder Schrift getätigt wurde, man aber aufgrund des Verhaltens der Person und der generellen Umstände sicher annehmen kann, dass sie eine bestimmte Rechtsfolge erreichen wollte. Beispielsweise kann ein Vertrag auch durch Nicken mit dem Kopf abgeschlossen werden, falls es keine besonderen gesetzlichen Formerfordernisse gibt (Fußnote).
• „Materielles Erbrecht“:
Als materielles Recht werden alle Gesetze, Regelungen etc. bezeichnet, die sich mit dem Inhalt des Erbrechts beschäftigen. Dazu gehören zum Beispiel Normen aus dem BGB, die festlegen wie hoch der Erbteil des Ehegatten ist. Oder Normen, die regeln, wie man ein Testament erstellt und welche Arten von Testamenten es gibt. Das formelle Recht hingegen setzt das materielle Recht durch und wird deshalb auch als Prozessrecht bezeichnet.
• „Nachlass“:
Der Nachlass ist die Gesamtheit dessen, was der Erblasser hinterlassen hat. Dazu gehört sein Vermögen (Fußnote), alle Gegenstände (Fußnote) sowie sein Grundbesitz, aber auch durch den Erblasser übernommene Verpflichtungen. Vor allem bei Ehepartnern muss im Todesfall genau unterschieden werden, was zu wessen Nachlass gehört.
• „Nachlassspaltung“:
Eine Nachlassspaltung liegt vor, wenn Teile desselben Vermögens unterschiedlichen Erbrechtsordnungen unterstehen. Beispielsweise weil bezüglich des bewegbaren Vermögens der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist, bezüglich des nichtbeweglichen Vermögens aber der Heimatstaat des Erblassers.
• „Natürliche Person“:
Eine natürliche Person ist jeder Mensch. Menschen erlangen durch ihre Geburt gem. § 1 BGB Rechtsfähigkeit und können daher Träger von Rechten und Pflichten sein und deshalb beispielsweise einen wirksamen Erbvertrag abschließen. Demgegenüber sind juristische Personen Vereinigungen von Personen oder Sachen, die ebenso rechtsfähig sind und durch ihre Organe handeln können, z.B. eine GmbH.
• „Verfügung von Todes wegen“:
Die Verfügung von Todes wegen ist eine Erklärung einer natürlichen Person über ihren Sterbefall. Das Testament als einseitige Erklärung, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag als zweiseitiger Vertrag fallen unter den Begriff. Es ist zu beachten, dass jeder EU-Mitgliedstaat zwar ähnliche Vorstellungen von den Begriffen hat, die aber nicht immer vollständig deckungsgleich sind. Wenn die EuErbVO den Begriff „Verfügung von Todes wegen“ verwendet, sind alle Verfügungen gemeint, die sich im sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 EuErbVO befinden (Fußnote).
13. Hilfreiche Links
- EuErbVO: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF
- Hier ist ein Überblick über die Erbrechtslage in den unterschiedlichen EU-Staaten zu finden: http://www.successions-europe.eu/
- Hier ist das deutsch- türkische Konsularabkommen zu finden: https://www.deutsch-tuerkisches-recht.de/images/pdf/42_Konsularvertrag.pdf
- Deutsches materielles Erbrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- Formblatt zum Europäischen Nachlasszeugnis: https://e-justice.europa.eu/content_succession-166-de.do
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Einführung ins europäische Erbrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-015-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart
Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.
Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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