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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 19 – Schaden für den Fiskus

6.1.2 Schaden für den Fiskus

Damit der GmbH-Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann, muss dem Fiskus ein Schaden entstanden sein. An einem Schaden fehlt es, wenn die Steuerhinterziehung keinen Erfolg hatte. Dann ist nur der Versuch einer Steuerhinterziehung denkbar oder gegeben.

Allerdings gibt es, wie immer im deutschen Steuerrecht, Ausnahmen vom Schadensgrundsatz. Betroffen sind davon insbesondere Scheingeschäfte bei der Umsatzsteuer. Ein Scheingeschäft im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn tatsächlich keine Lieferung erfolgte, dennoch in der Umsatzsteuererklärung steuerpflichtige Umsätze erklärt und Rechnungen geschrieben werden. Aufgrund der verschiedenen Anforderungen an das Entstehen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer einerseits und den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger andererseits, kann es zu einer Haftung für den leistenden Unternehmer kommen, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Vorgangs dem Staat dabei jedoch gar kein Schaden entstanden ist.

Beispiel
G ist Geschäftsführer der A-GmbH, die im Automobilgewerbe tätig ist. Sein Cousin C ist Inhaber der Z-AG, die über mehrere Tochtergesellschaften verfügt. C möchte den Forderungsbestand der Z-AG schönen, indem er bei einer Tochtergesellschaft, der T-GmbH, Umsätze künstlich fabriziert. Die Z-AG stellt daher Rechnungen an die A-GmbH aus. Die A-GmbH wiederum macht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen geltend und "verkauft" die gleichen Waren mit einem Aufschlag von 1% an die T-GmbH. Die A-GmbH kann die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zahlen. Das Finanzamt nimmt G in Haftung. Er beruft sich darauf, dass dem Fiskus kein Schaden entstanden sei. Denn die T-GmbH habe keinen Vorsteuerabzug, weil es sich um Scheingeschäfte handele. Dies ist umsatzsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG richtig. Tatsächlich wurden die Umsatzsteuerbescheide der T-GmbH auch korrigiert. Bei einer Gesamtbetrachtung ist dem Finanzamt daher kein Schaden entstanden, weil weder die X-GmbH Steuern abgeführt hat, noch die T-GmbH einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.

  • G haftet für die ausgewiesene Umsatzsteuer der X-GmbH gem. § 71 AO. Der Fiskus hat einen durch G vorsätzlich verursachten Schaden in Höhe der gesetzlich entstandenen Steuerschuld erlitten. Die Steuerschuld entsteht nach dem Umsatzsteuerrecht unabhängig davon, ob die Waren tatsächlich geliefert oder der Abnehmer vorsteuerberechtigt ist (§ 14c UStG). Dass dem Fiskus tatsächlich kein Schaden entstanden ist, weil kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, ist dabei irrelevant. Die zivilrechtliche Schadensvorstellung, nach der ein Schadensersatzanspruch um die Positionen reduziert wird, die dem Geschädigten als Vorteil aus einem schädigenden Ereignis zugeflossen sind (sog. Vorteilsausgleich), findet im Steuerrecht keine Anwendung (Fußnote).

Besonderheiten gelten bei der Steuerhinterziehung auf Zeit. Eine Steuerhinterziehung auf Zeit liegt vor, wenn in Steueranmeldungen wissentlich falsche Angaben gemacht werden, die später z.B. in der Jahressteuererklärung berichtigt werden. Oftmals entsteht dem Finanzamt dadurch nur ein Zinsschaden. Ein Haftungsschaden ist dann möglich, wenn durch die vorsätzliche Verspätung der Steuererklärung die Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts vereitelt werden und bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung eine Eintreibung der Gelder noch möglich wäre.

Beispiel
Als Geschäftsführer der X-GmbH hat G mit der B-GbR einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Nach dem Lizenzvertrag war die X-GmbH verpflichtet einen Abschlag (sog. Mindestlizenzgebühr) in Höhe von 1.750.000 EUR zuzüglich 280.000 EUR Umsatzsteuer an die B-GbR unabhängig von einer Lizenznutzung zu entrichten. Der offene Betrag wurde von der X-GmbH jedoch nicht an die GbR entrichtet. Obwohl keine Zahlung erfolgte, gab G in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 den Vorsteuerbetrag in Höhe von 280.000 EUR an, was zu einer Umsatzsteuererstattung führte, die das Finanzamt auf das Konto der X-GmbH überwies. Aufgrund eines späteren Rechtsstreits wurde der Lizenzvertrag gekündigt. Bei der durch die B-GbR in Rechnung gestellten Mindestlizenzgebühr handelt es sich lediglich Abschlagszahlungen, ohne dass tatsächlich eine Lieferung erbracht wurde. In derartigen Fällen ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Gelder tatsächlich bezahlt wurden. Dies war nicht der Fall. Somit erfolgte die Umsatzsteuererstattung im Rahmen der Voranmeldung zu Unrecht.

Die Vorsteuer hat G in der Umsatzsteuererklärung 2001 entsprechend korrigiert. Er gab die Umsatzsteuererklärung 2001 aber erst im Jahr 2004 ab, da er durch die zu zahlende Steuerlast eine Insolvenz seiner GmbH befürchtete. Deshalb wollte er die auf die GmbH zukommenden Steuern nicht sofort entrichten. Im Falle von Vollstreckungsversuchen wären die Gelder ohne Weiteres einzutreiben gewesen. Den nachzuzahlenden Betrag in Höhe von 148.000 EUR konnte die X-GmbH im Jahr 2004 jedoch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr entrichten. Die GmbH hat zusätzlich immense weitere Steuerschulden in der Folgezeit angesammelt. Kurze Zeit später wurde G vom Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts ging G erfolgreich in Berufung und wurde dann wegen Steuerhinterziehung auf Zeit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt.

  • Indem G seiner Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO) nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) erfüllt. G hätte bereits die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 berichtigen müssen. Dadurch hat sich G nach § 71 AO für die zu Unrecht erstattete Umsatzsteuer haftbar gemacht. Wegen des Haftungsumfangs ist grundsätzlich darauf abzustellen, inwieweit das Verhalten des G strafrechtlich zu verfolgen ist. Hier wurde G nur wegen einer Steuerhinterziehung auf Zeit verurteilt, so dass aufgrund der korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung davon ausgegangen werden könnte, dass ein Haftungsschaden nicht vorliegt. Allerdings hat hier der G durch sein Verhalten aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts verhindern wollen. Dies begründet den für die Haftung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verletzen der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Haftungsschaden (Fußnote).

Besonders achtsam bei der Feststellung eines Schadens durch das Finanzamt sollte der GmbH-Geschäftsführer sein, wenn ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt wurde. Hier ist nur bei offensichtlichen Sachverhalten unproblematisch ein Schaden gegeben, etwa wenn Vorsteuer zu Unrecht erlangt wurde. In anderen Fällen muss das Finanzamt explizit prüfen, ob wirklich ein Schaden entstanden ist.

Beispiel
Der Geschäftsführer G der X-GmbH hat durch eine vorsätzlich falsch erstellte Umsatzsteuer-Voranmeldung der X-GmbH eine Steuervergütung verschafft und sich deshalb wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

  • G haftet gem. § 71 AO für den ausgezahlten Vergütungsbetrag. Es liegt durch den ausgezahlten Vorsteuerbetrag unproblematisch ein Vermögensschaden beim Staat vor.

Beispiel
Der Geschäftsführer G der X-GmbH gibt in der Körperschaftsteuer-Erklärung für 2015 einen vortragsfähigen Verlust von 250.000 EUR an. Der tatsächliche vortragsfähige Verlust beläuft sich lediglich auf 25.000 EUR. Das Finanzamt folgt der Erklärung und erlässt einen Körperschaftsteuer-Bescheid für 2015 mit einem zu versteuernden Einkommen von ./.235.000 EUR, statt richtigerweise ./.15.000 EUR. Zusätzlich erlässt das Finanzamt einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2015 in Höhe von ./.235.000 EUR, statt der tatsächlichen ./.15.000 EUR. Aufgrund eines Bearbeiterwechsels wird der Fehler rechtzeitig erkannt und bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung für das Jahr 2016 der korrekte vortragsfähige Verlust berücksichtigt. Gegen G ergeht ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung.

  • Ein zu Unrecht gewährter Verlust ist als Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils anzusehen, so dass sich G wegen vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Dem Fiskus ist jedoch kein Vermögensschaden entstanden. Denn auch bei korrekter Festsetzung wäre für 2015 keine Körperschaftssteuer entstanden. Damit entfällt die Haftung nach § 71 AO für G.

Um einen Haftungsschaden im Sinne von § 71 AO zu begründen muss es nicht zwingend zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gekommen sein. Eine Haftung ist auch möglich, wenn es zu keiner Bestrafung kommt, z.B. aufgrund einer Selbstanzeige oder einer Verfahrenseinstellung.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Herausgeber / Autor(-en):

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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