Logo Brennecke & FASP Group

Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 19 – Anfechtung der Betriebsprüfung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


8.4 Anfechtung einer Übergangsanordnung nach § 27b Abs. 3 UStG

Geht das Finanzamt von einer Umsatzsteuernachschau nach § 27 b Abs. 3 UStG zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung über, so kann dies ohne Prüfungsanordnung geschehen, es muss aber schriftlich auf diesen Übergang zu einer Außenprüfung hingewiesen werden.

Diese sogenannte Übergangsanordnung ist wie eine Prüfungsanordnung ohne angemessene Frist vor dem Prüfungsbeginn zu verstehen, die einen eigenständigen und deswegen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Fußnote).

8.5 Anfechtung der Bestimmung des Prüfungsortes

Die Bestimmung des Prüfungsortes stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar (Fußnote). In der Regel soll die Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Deswegen haben diese den Vorrang vor allen anderen Räumen. Wenn keine dafür geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind, wird die Prüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort als seinen Geschäfts- oder Wohnräumen stattfinden, z.B. beim steuerlichen Berater.
Über den Antrag hat die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn den Gründen des Steuerpflichtigen zumindest gleichwertige Interessen der Finanzverwaltung gegenüberstehen oder gewichtigere Interessen.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt in der Innenstadt von Karlsruhe einen Kiosk. Der Kiosk ist so ausgerichtet, dass er in einer kastenförmigen Art auf dem Rathausplatz aufgestellt ist. A erfüllt im Übrigen die Voraussetzungen um bei ihm eine Betriebsprüfung vornehmen zu dürfen. Eine eigene Wohnung unterhält er nicht. Im Übrigen hat er einen steuerlichen Berater, der sowohl seine Buchhaltung und die jeweiligen Steuererklärungen erledigt.

  • In der Regel werden Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt.
  • Da in diesem Fall kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung steht, würde zunächst die Wohnung des A als Prüfungsort in Betracht kommen. A hat jedoch keine eigene Wohnung, sodass eine Betriebsprüfung auch dort nicht durchgeführt werden kann.
  • Allerdings besteht die Möglichkeit eine Betriebsprüfung in den Räumen des steuerlichen Beraters durchzuführen, was sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Betriebsprüfer besser geeignet sein wird.
  • Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung der Anordnung des Prüfungsortes, wie bei jedem Verwaltungsakt.

8.6 Anfechtung der Bestimmung und Ablehnung der Verlegung des Prüfungsbeginns

Die Bestimmung des Beginns der Betriebsprüfung stellt ebenfalls einen von der eigentlichen Prüfungsanordnung der Betriebsprüfung getrennt zu betrachtenden Verwaltungsakt dar. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Durch die Festlegung des Prüfungsbeginns gibt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zu erkennen, dass er die Betriebsprüfung an und ab diesem Tag zu dulden hat, auf den der voraussichtliche Beginn von der Finanzverwaltung festgelegt worden ist (Fußnote). Das Dulden müssen gilt selbst dann, wenn ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Verlegung des Prüfungsbeginns abgelehnt worden ist (Fußnote).

8.7 Anfechtung der Bestimmung des Betriebsprüfers

Die Bestimmung der Person des Betriebsprüfers stellt lediglich eine innerbehördliche Entscheidung dar und somit keinen Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige kann sich nicht gegen die Auswahl des Betriebsprüfers mit einem Einspruch oder einer Klage wehren. Er ist darauf beschränkt ein Ablehnungsgesuch an die Finanzbehörde zu stellen. Wird dieses nicht angenommen, muss der Steuerpflichtige den Prüfer hinnehmen. Erst in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige die Befangenheit des Prüfers als Verfahrensfehler vorbringen und deswegen die Aufhebung des Steuerbescheids beantragen. (Fußnote).

8.8 Einzelmaßnahmen des Betriebsprüfers

Ob Einzelmaßnahmen des Betriebsprüfers während der Betriebsprüfung anfechtbar sind, hängt von der Art der Maßnahme ab.

8.8.1 Vorbereitungshandlungen

Eine im Laufe einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassene Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Belege, Verträge und Konten vorzulegen, stellen keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich um nicht anfechtbare Vorbereitungshandlungen, wenn sie ausschließlich der Ermittlung steuermindernder Umstände dienen und nicht erzwingbar sind. Dies sind vorbereitende Maßnahmen, die der Ermittlung des Sachverhalts und damit lediglich der Vorbereitung der Steuerfestsetzung dienen.
Folgende Maßnahmen stellen keine gesondert anfechtbaren Verwaltungsakte des Betriebsprüfers dar (Fußnote):

  • Befragungen von Betriebsangehörigen,
  • Benennungsverlangen von Empfängern,
  • Fertigung von Kontrollmitteilungen,
  • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder steuerlichen Bußgeldverfahrens,
  • Abhaltung einer Schlussbesprechung,
  • Erstellung und Zusendung des Prüfungsberichts.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht