Werbeanlagen – Teil 19 – Werbeanlage ohne Genehmigung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
7 Werbeanlage ohne Genehmigung
Was passiert jedoch, wenn eine Werbeanlage ohne eine eigentlich erforderliche Genehmigung errichtet wurde? Auf welche Maßnahmen muss sich der Bauherr in diesem Falle einstellen? Kann er die Genehmigung nachholen? Faktisch gesehen handelt es sich dabei um einen sogenannten Schwarzbau.
7.1 Abbruchverfügung
Eine Möglichkeit der Behörde, gegen einen solchen Schwarzbau vorzugehen, stellt die Abbruchverfügung dar. Der Bauherr der Werbeanlage müsste diese in einem solchen Fall abreißen. Die Ermächtigungsgrundlage dazu findet sich in den entsprechenden Landesbauordnungen der Länder. Die Voraussetzungen für eine Abrissverfügung sind jedoch im Wesentlichen identisch.
Voraussetzung ist dafür zunächst, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Wenn eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage ohne die nötige Genehmigung errichtet wird, liegt ein solcher Widerspruch vor. Die Werbeanlage ist dann formell illegal.
Es ist insofern zu beachten, dass die Abbruchverfügung für den Betroffenen einen äußerst starken Eingriff darstellt. Es ist daher nicht ausreichend, wenn die Anlage nur formell illegal ist. Sie muss zusätzlich materiell illegal sein. Anderenfalls würde auch das Ermessen der Behörde falsch ausgeübt werden. Es ist unbillig eine Anlage abzureisen, auf deren Genehmigung der Bauherr einen Anspruch hat, da sie nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Für den Schwarzbau eine Werbeanlage ist daher zu differenzieren: Wurde nur eine Genehmigung für eine Anlage nicht eingeholt die aber, bei entsprechendem Antrag, erteilt worden wäre. Oder wäre die Genehmigung auch nicht erteilt worden, weil das Vorhaben schlichtweg nicht genehmigungsfähig ist, da es gegen materielle öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt? Im letzteren Fall kann die zuständige Behörde eine Abbruchverfügung erlassen, da nicht auf einfachere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Im ersteren Fall wäre eine Abbruchverfügung nicht rechtmäßig. Die Genehmigung könnte nachträglich beantragt werden. So könnte der rechtmäßige Zustand auf einfachere Weise hergestellt werden.
Beispiel 1:
Der Unternehmer U hat vor geraumer Zeit eine großflächige Werbetafel errichtet. Diese befindet sich auf einem ihm gehörigen Grundstück in der Gemeinde G in Banden-Württemberg. Das Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. U hat für die Werbetafel keine Genehmigung eingeholt obwohl sie einer bedurft hätte. Er erhält von der zuständigen Behörde eine formell rechtmäßige Aufforderung die Werbetafel abzubrechen und fragt sich ob diese rechtmäßig ist?
- Die Abbruchverfügung hat in Baden-Württemberg in § 65 LBO BW ihre Rechtsgrundlage. Dazu müsste die Werbetafel im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbaut worden sein. Dies ist der Fall, da ein eigentlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung gebaut wurde. Die Werbetafel des U ist formell illegal. Dies reicht jedoch für eine Abbruchverfügung noch nicht aus. Die Tafel müsste ferner materiell illegal sein. Die Werbetafel liegt in einem reinen Wohngebiet. Dabei sind in einem solchen keine Gewerbebetriebe, wozu auch die Werbeanlagen zählen, zulässig. Der U kann keine nachträgliche Genehmigung einholen. Sein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Folglich liegt auch materielle Illegalität vor und die Abbruchverfügung der Behörde ist rechtmäßig. Der U wird seine Werbetafel abbrechen müssen.
7.2 Nutzungsuntersagung
Die Nutzungsuntersagung stellt eine weitere Möglichkeit der Behörden dar, gegen einen Schwarzbau vorzugehen. Dabei wird dem Betroffenen untersagt, die Anlage weiter zu nutzen.
Man kann sich darüber streiten, ob die Nutzungsuntersagung im Vergleich zur Abbruchverfügung wirklich die weniger belastende Maßnahme ist. Eine Anlage ohne die Möglichkeit diese wirtschaftlich zu nutzen, hat für den Betroffenen keinen, oder nur sehr eingeschränkten, Wert. Daher ist für eine dauerhafte Nutzungsuntersagung, ebenso wie bei der Abbruchverfügung, formelle und materielle Illegalität zu fordern. Anders sieht dies jedoch bei vorrübergehenden Nutzungsuntersagungen aus. Soll in einem Genehmigungsverfahren geklärt werden, ob die Genehmigung nachträglich erteilt werden kann, ist es durchaus verhältnismäßig, aufgrund der noch fehelenden Genehmigung eine Nutzungsuntersagung auszusprechen.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie bei Beispiel 1, allerdings wird U dieses Mal keine Abbruchverfügung zugestellt sondern eine zeitlich begrenzte Nutzungsuntersagung. Die Werbetafel befindet nun in einem Industriegebiet.
- In diesem Fall ist die Nutzungsuntersagung ebenfalls rechtmäßig. Die Werbetafel ist nach wie vor formell illegal. Allerdings befindet sie sich in einem Industriegebiet und ist daher, im Unterschied zum Ausgangsfall, grundsätzlich genehmigungsfähig. Für die Nutzungsuntersagung genügt jedoch die formelle Illegalität. Daher ist die Nutzungsuntersagung bis zur Nachholung des Baugenehmigungsverfahrens rechtmäßig.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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