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Handelsvertreterausgleich – Teil 20 – Konkurrenztätigkeit

5.2.5.2.9 Konkurrenztätigkeit

Wird der Tankstellenpächter vor oder nach Vertragsende für ein Konkurrenzunternehmen tätig, wird dies durch die Rechtsprechung regelmäßig im Rahmen der Billigkeit anspruchsmindernd berücksichtigt (Fußnote). Voraussetzung dafür ist die Möglichkeit des Tankstellenbetreibers, seinen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung weiter zu nutzen (Fußnote).
Führt der Tankstellenbetreiber zukünftig in der Nähe der alten Tankstelle eine Tankstelle der Konkurrenz, kann von einer Weiternutzungsmöglichkeit ausgegangen werden.

5.2.5.2.10 Abzug aufgrund der Sogwirkung der Marke

Den wichtigsten Abschlagsposten aus Billigkeitserwägungen stellt die „Sogwirkung der Marke“ des Mineralölunternehmens dar (Fußnote).
Mit der „Sogwirkung“ ist die Entscheidung des Kunden für eine bestimmte Tankstelle gemeint, die nichts mit den Verkaufsbemühungen des Tankstellenbetreibers zu tun hat (Fußnote).
Hier kommt die Besonderheit des Tankstellengeschäfts als anonymes Massengeschäft zu tragen. Wurde die Voraussetzungen der Mitursächlichkeit des Tankstellenbetreibers für das Werben neuer Kunden stark „heruntergeschraubt“ (Fußnote) um vor allem Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu beseitigen, muss im Ausgleich dafür bei der Billigkeit ein Abschlag vorgenommen werden.
Der pauschale Abzug kann auf einen erhöhten Werbeaufwand und der Bekanntheit der Marke gestützt werden, von dem letztendlich auch der Tankstellenbetreiber profitiert (Fußnote).
Die Abwägung zwischen Sogwirkung einerseits und werbender Tätigkeit andererseits gehört zum Kernbereich der Billigkeitserwägung im Rahmen der Ausgleichsansprüche im Kraftstoffgeschäfts (Fußnote).

Anerkannt ist insbesondere die Sogwirkung folgender Marken:

  • Aral (Fußnote)
  • Esso (Fußnote)
  • Shell (Fußnote)
  • Total (Fußnote)

Ein Abschlag in Höhe von 10 % aufgrund der Sogwirkung der Marke wird von der Rechtsprechung anerkennt (Fußnote). Teilweise wurden Abschläge in Höhe von 20 % alleine auf Grundlage der Sogwirkung der Marke gewährt, wobei für eine (noch) höhere Wertung konkrete Hinweise im Einzelfall gegeben sein müssen (Fußnote).

5.2.5.2.11 Sonstige Billigkeitserwägungen

Da es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung und Ermessen des zuständigen Richters handelt, können noch weitere Umstände im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden.
Aufgrund der Fülle der insgesamt im Handelsvertreterrecht zu berücksichtigenden Aspekte beschränkt sich die folgende Auflistung auf das Tankstellengeschäft.
Im Rahmen der Billigkeit kann zusätzlich zu den bereits genannten Aspekten insbesondere berücksichtigt werden:

  • Sogwirkung der Tankstellengesellschaft durch (den Verbrauchern bekannten) besonders niedrigen Kraftstoffpreis (Fußnote)
  • Gute Lage der Tankstelle (Fußnote), jedoch stark einzelfallabhängig: Nach Rechtsprechung z.B. am Einkaufszentrum (Fußnote), jedoch nicht an der Autobahn (Fußnote)
  • Ausgabe einer Tankkarte durch Tankstellengesellschaft (Fußnote)
  • Akzeptanz von Tankkarten unabhängiger Drittanbieter (Fußnote) (Fußnote).
  • Außergewöhnliche Neukundengewinnung durch Schließung einer nahe gelegenen Wettbewerbstankstelle (Fußnote)

Unberücksichtigt bleiben neben den bereits oben genannten Aspekten insbesondere:

Durch die Tankstellengesellschaft veranlasste Modernisierungsmaßnahmen an der Tankstelle (Fußnote)
Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Tankstellenbetreiber (Fußnote)
Übergabe des Shopgeschäfts durch den Tankstellenbetreiber nach Vertragsbeendigung (Fußnote)


6. Höhe des Handelsvertreterausgleichs

6.1 Abzinsung des Handelsverterterausgleichs

Der Ausgleichsbetrag wird dem Tankstellenbetreiber für die zukünftig entgehende Provision ausgezahlt. Da der Anspruch mit Vertragsbeendigung fällig wird und das Entgelt daher vorab abgegolten wird, ist eine Abzinsung vorzunehmen (Fußnote). Der Bertreiber hätte die Provision bei Fortsetzung des Vertrages erst im Laufe mehrerer Jahre verdient.
Aufgrund der Fälligkeit des Ausgleichsanspruches mit Vertragsbeendigung ist es für die Abzinsung unerheblich, wenn der Ausgleichsbetrag erst um einiges später (Fußnote) tatsächlich ausgezahlt wird (Fußnote).
Die aufgrund eines Gerichtsprozesses verzögerte Zahlung wird durch Prozess- bzw. Verzugszinsen ausgeglichen, §§ 291, 288 BGB (Fußnote).

Bei der Berechnung haben die Gerichte freie Wahl aus den in der Praxis gebräuchlichen Abzinsungsmethoden. Häufig wird die „Hoffmann’sche Formel“ (Fußnote) oder die Multifaktoren-Formel von Gillardon (Fußnote) verwendet. Im Kraftstoffgeschäft wird heute regelmäßig letztere zur Berechnung der Abzinsung angewandt (Fußnote).
Ausgangswert der Berechnung ist der Barwert des Ausgleichsanspruchs. Anschließend müssen Zinssatz und der Abzinsungszeitraum festgelegt werden.
Da der Ausgleichsanspruch in etwa die Provisionsverluste des Tankstellenbetreibers widerspiegeln soll, wird der Zeitraum zugrunde gelegt, in dem Verluste bestehen. Entsprechend der Abwanderungsquote (Fußnote) muss daher ein Abzinsungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt werden, da nur solange eine Provision mit den Stammkunden erzielt werden kann (Fußnote). Nach der Quote verflüchtigten sich pro Jahr jeweils 20 % der Stammkunden, sodass in Jahr 1 80 %, Jahr 2 60 %, Jahr 3 40 %, Jahr 4 20 % und im letzten Jahr am Ende 0 % der Stammkunden übrigbleiben, mit denen der Tankstellenbetreiber Umsätze hätte erzielen können.
Einige Oberlandesgerichte (Fußnote) legten einen Zeitraum von vier Jahren zugrunde, da es im letzten (fünften) Jahr keine Provisionsverluste mehr gäbe. Diese Annahme ist jedoch falsch, da nach der fiktiven Abwanderungsquote am Ende des vierten Jahres noch 20 % der Stammkunden übrig sind und mit diesen dann noch im fünften Jahr Provision erzielt werden könnte (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

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