Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 24 – Zahlungsaufforderung
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
9.3 Zahlungsaufforderung
Um die im Haftungsbescheid festgestellte Haftung durchzusetzen, muss das Finanzamt dem Geschäftsführer zusätzlich eine Zahlungsaufforderung zusenden. Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich ebenfalls um einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt. Regelmäßig wird die Zahlungsaufforderung zusammen mit dem Haftungsbescheid in einem Schriftstück erlassen. Normalerweise wird als angemessene Zahlungsfrist 1 Monat gewährt. Fehlt die Zahlungsaufforderung, kann das Finanzamt nicht vollstrecken (Fußnote).
Es kommt durchaus vor, dass ein Haftungsbescheid auch ohne Zahlungsaufforderung erlassen wird und die Zahlungsaufforderung später nachgeschoben wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Verjährung droht.
9.4 Verjährung
Erhält man den Haftungsbescheid erst nach langer Zeit, so ist an eine Verjährung der Ansprüche zu denken. Bei der Verjährung muss zwischen der Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung unterschieden werden.
9.4.1 Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung gibt an, wie lange die Behörde den Haftungsanspruch noch festsetzen kann, also wie lange noch ein Haftungsbescheid ergehen kann. Normalerweise beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre (Fußnote). Sie verlängert sich im Fall einer Steuerverkürzung auf 5 Jahre und im Fall einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Wird der Haftungsbescheid auf § 71 AO gestützt kann deshalb die Festsetzungsverjährung bis zu 6 Jahre länger dauern.
Ist bei der GmbH bereits hinsichtlich einer Steuerschuld die Festsetzungsverjährung eingetreten, wäre ein später gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer ergehender Haftungsbescheid rechtswidrig (Fußnote).
Beispiel
Die innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben Körperschaftsteuer-Erklärung für 2001 ist regulär mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt.
- Ab 2007 darf das Finanzamt keinen Haftungsbescheid mehr für die Körperschaftssteuer des Jahres 2001 erlassen.
Beispiel
Die in 2002 festgesetzte Körperschaftssteuer für 2001 in Höhe von 25.000 EUR verjährte mit Ablauf des Jahres 2007.
- Ein ab dem Jahr 2008 gegen den GmbH-Geschäftsführer ergehender Haftungsbescheid für die Körperschaftssteuer für 2001 wäre rechtswidrig.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen einer Haftungsnorm Fußnote) vorliegen. Es kommt also für die Haftung nach § 69 AO auf das Jahr an, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde und für die Haftung nach § 71 AO, wann die Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Steuerhehlerei erfolgte.
Für § 69 AO sind noch nachfolgende Besonderheiten zu beachten:
- Für den Fall, dass die Jahressteuer-Erklärungen gar nicht abgegeben wurden, ist der 31.05. des Folgejahrs für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich. Bei Voranmeldungen ist auf den Abgabetermin abzustellen.
- Bei der Verletzung von Zahlungspflichten ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Steuer bei pflichtgemäßem Verhalten fällig geworden wäre (Fußnote). Somit beginnt im Regelfall die Zahlungsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres. Ein Kalenderjahr läuft am 31. Dezember um 24:00 Uhr ab. Dementsprechend beginnt die Festsetzungsfrist am folgenden 1. Januar um 00:00 Uhr an zu laufen und endet 4 bzw. 5 oder 10 Jahre später am 31. Dezember um 24:00 Uhr.
Es ist allerdings möglich, dass es zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist kommt. Dann endet die Festsetzungsfrist nicht nach Ablauf von 4 (Fußnote), sondern erst später. Ein typischer Fall der Ablaufhemmung ist gegeben, wenn die Steuer gegenüber der GmbH noch nicht festgesetzt wurde. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid läuft nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuer ab Fußnote).
Beispiel
Die Umsatzsteuererklärung der X-GmbH für das Jahr 2013 wurde durch den GmbH-Geschäftsführer G erst im Jahr 2016 abgegeben. Richtigerweise hätte die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.05.2014 abgegeben werden müssen. Die Frist für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 gegenüber der GmbH beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, also mit Ablauf des Jahres 2016 und endet 4 Jahre später, also erst mit Ablauf des Jahres 2020 Fußnote).
- G war verpflichtet die Umsatzsteuererklärung im Jahr 2014 abzugeben. Der Pflichtverstoß hat damit im Jahr 2014 stattgefunden. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid würde demnach mit Ablauf des Jahres 2014 beginnen und 4 Jahre später mit Ablauf des Jahres 2018 enden. Die Umsatzsteuer selbst kann jedoch noch bis zum Ablauf des Jahres 2020 festgesetzt werden. Würde die Finanzverwaltung erst im Jahr 2019 eine Umsatzsteuerfestsetzung durchführen, so hätte dies zur Folge, dass wegen der Festsetzungsverjährung kein Haftungsbescheid mehr wegen der Umsatzsteuer 2013 gegen G ergehen könnte. Deshalb greift in einem derartigen Fall eine Anlaufhemmung ein Fußnote). Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid endet erst mit Ablauf des Jahres 2020.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.
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- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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