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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 25 – Zahlungsverjährung

Beispiel
Die Umsatzsteuer für 2013 wurde mit Steuerbescheid vom 06.04.2019 (Fußnote) festgesetzt.

  • Eine Steuerfestsetzung liegt nun im Jahr 2019 vor. Eine Ablaufhemmung wegen fehlender Steuerfestsetzung kommt nicht zum Tragen. Allerdings läuft die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ab Fußnote) Deshalb könnte ein Haftungsbescheid noch bis zum Ablauf des Jahres 2021 ergehen.

Beispiel
Geschäftsführer G erhebt gegen den Haftungsbescheid vom 06.04.2019 Einspruch. Über den Einspruch wird im Jahr 2023 entschieden.

  • Im Falle eines Einspruchs (Fußnote) gegen den Haftungsbescheid endet die Festsetzungsfrist für diesen nicht, bevor über den Einspruch oder die Klage entschieden worden ist (Fußnote). Demnach endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid erst mit Ablauf des Jahres 2023.

Betrachtet man diese Zeiträume, dann kann man sich vorstellen, dass bei einer Steuerhinterziehung, bei der die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht 4, sondern 10 Jahre beträgt, das Finanzamt den Geschäftsführer lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Denn zusätzlich zur Festsetzungsverjährung kommt die Zahlungsverjährung.

9.4.2 Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung regelt, wie lange eine Zahlung aufgrund des Haftungsbescheids zu erfolgen hat. Die Zahlungsverjährung beträgt 5 Jahre (Fußnote). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

In denen Fällen, in denen ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung erlassen wurde und eine Zahlungsaufforderung erst später nachgeschoben wurde, beginnt die Zahlungsverjährung schon mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam wurde (§ 229 Abs. 2 AO). Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), dem Schmuggel (§ 373 AO) und der Steuerhehlerei (§ 374 AO) beträgt die Zahlungsverjährung 10 Jahre.

Auch bei der Zahlungsverjährung gibt es Gegebenheiten und Anlässe, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen können.
Unterbrochen wird die Zahlungsverjährung nach § 231 AO durch:

  • Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung u.ä.
  • Sicherheitsleistung
  • Eine Vollstreckungsmaßnahme
  • Anmeldung im Insolvenzverfahren
  • Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO
  • Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen
  • Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs

Nach jeder Unterbrechung der Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat, eine neue Zahlungsfrist. Allerdings wird die Zahlungsverjährung nur hinsichtlich des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

Wenn jedoch die Zahlungsverjährung einmal eingetreten ist, kann erlischt der Anspruch inkl. Zinsen und kann nicht mehr verfolgt werden.

9.5 Rechtsbehelfe

Gegen den Haftungsbescheid kann der in Haftung genommene Geschäftsführer oder ehemaliger Geschäftsführer Einspruch erheben (Fußnote). Damit der Einspruch Erfolg haben kann, muss er zulässig und begründet sein. Die Zulässigkeit betrifft formale Anforderungen an den Einspruch selbst. Bei der Begründetheit geht es hingegen darum, ob der Haftungsbescheid inhaltlich korrekt ist. Fehlt es an bereits an der Zulässigkeit, hat der Einspruch keinen Erfolg. Selbst dann nicht, wenn der Haftungsbescheid inhaltlich falsch ist.

9.5.1 Zulässigkeit

Das wohl wichtigste Zulässigkeitskriterium bei einem Einspruch gegen Haftungsbescheide ist die Wahrung von Form und Frist sowie die richtige Bezeichnung des angegriffenen Verwaltungsakts.

Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zu Niederschrift zu erklären. Ein Telefonat oder persönliche Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter allein genügt nicht. Aus dem Einspruch muss außerdem hervorgehen, wer ihn eingelegt hat und er muss bei der Behörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat (Fußnote).
Der GmbH-Geschäftsführer hat grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Haftungsbescheids Zeit, den Einspruch zu erheben (Fußnote). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag (Fußnote).

Beispiel
Der Haftungsbescheid wurde gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer G am Freitag, dem 17. März 2017 bekannt gegeben.

  • Die einmonatige Einspruchsfrist würde grundsätzlich einen Monat später und damit am 17. April 2017 (Ostermontag) enden. Da es sich bei dem 17. April 2017 um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verlängert sich das Fristende auf den darauffolgenden Werktag. Somit endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des 18. April 2017, also am 18. April 2017 um 24:00 Uhr.

Normalerweise wird in einem Haftungsbescheid der Geschäftsführer in einer Rechtsbehelfsbelehrung darüber informiert, wie, wann, wo und mit welchem Inhalt er den Einspruch einlegen kann. Sollte diese Rechtsbehelfsbelehrung einmal fehlen, dann verlängert sich die 1-monatige Einspruchsfrist auf 1 Jahr (Fußnote).

Da ein Haftungsbescheid meistens eine Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte, also mehrerer Haftungsbescheide darstellt, sollte in einem Einspruch die jeweilige Steuerschuld, gegen die sich der Einspruch richtet, aufgeführt werden. Wird nur eine der angeführten Steuern oder nur ein bestimmter Zeitraum angeführt, richtet sich der Einspruch auch nur gegen diese Steuer oder diesen Zeitraum. Dann läuft der Geschäftsführer das Risiko ein, dass die anderen Punkte im Haftungsbescheid rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar werden.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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