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Handelsvertreterausgleich – Teil 26 – Verzinsung des Ausgleichsanspruchs

9.6 Verzinsung des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch ist gemäß §§ 352 f. HGB vom Tage seiner Fälligkeit an mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Fußnote) bei -0,88 %, sodass ab Fälligkeit des Anspruchs 4,12 % Zinsen zu zahlen sind. Nach Verzugseintritt erhöht sich der Zinssatz auf 9 % über dem Basiszinssatz (Fußnote). Verzug tritt ein, wenn der Tankstellenbetreiber dem Unternehmen eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat und das Unternehmen diese Frist verstreichen lässt.
Vor allem bei langjährigen Prozessen fallen damit hohe Zinsschulden an, die in Zeiten des Niedrigzinssatzes eine hohe finanzielle Attraktivität, jedoch gleichzeitig Belastung mit sich bringen können (Fußnote).


9.7 Prozessfragen

Der Prozessführung kommt im Hinblick auf das hohe richterliche Ermessen beim Ausgleichsanspruch große Bedeutung zu. Das korrekte und strategisch optimierte Verhalten im Prozess ist daher für die erfolgreiche Geltendmachung besonders wichtig.

9.7.1 Gerichtsstand

Sachlich zuständig ist im Erstprozess je nach Streitwert ein Amts- (Fußnote). Aufgrund der hohen Streitwerte sind regelmäßig die Landgerichte sachlich zuständig, bei denen Klage vor den Kammern für Handelssachen erhoben werden kann (Fußnote).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der §§ 12ff. ZPO, sodass grundsätzlich am Wohnsitz (Fußnote) des Beklagten geklagt werden kann. Möglich ist eine Klageerhebung am Erfüllungsort. Nach Art. 5 Nr. 1b EuGVVO ist der Erfüllungsort für Dienstleistungen am Ort des Handelsvertreters. Deutsche Tankstellenbetreiber können deshalb in Deutschland klagen, auch wenn sie für ein europäisches Unternehmen tätig sind (Fußnote).
Da die Tankstellenbetreiber in aller Regel gewerblich tätig sind und daher nach dem HGB Kaufmann sind, kann nach § 38 ZPO eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden.

9.7.2 Klageerhebung

Der Tankstellenbetreiber kann im Prozess grundsätzlich einen unbezifferten Klageantrag stellen, der die Ausgleichshöhe in das Ermessen des Gerichts stellt (Fußnote). Er muss indes stets eine ungefähre Größenordnung angegeben werden. Dazu reicht die Angabe eines Mindestbetrags oder die Benennung des Streitwerts aus (Fußnote).

In manchen Fällen verfügt der Tankstellenbetreiber über zu wenige Informationen, um den Anspruch gerichtlich genau geltend zu machen. Er kann daher eine Stufenklage einreichen, bei der er einen Auskunftsanspruch und einen von der Auskunft abhängigen Zahlungsanspruch geltend macht (Fußnote). Für den Tankstellenbetreiber hat dies den Vorteil, dass er die Ausgleichshöhe erst beziffern muss, wenn der Unternehmer ihm Auskunft über die notwendigen Informationen gegeben hat.
Die Stufenklage ist jedoch nur möglich, wenn der Tankstellenpächter sich über den Anspruchsumfang nicht sicher ist und er sich die Auskünfte nicht mit zumutbaren Mitteln selbst beschaffen kann (Fußnote).
Regelmäßig kennt der Tankstellenpächter die Höhe seiner Provisionszahlungen, sodass eine ungefähre Abschätzung möglich und damit die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nicht nötig ist (Fußnote).
Der Anspruch ist daher in dem meisten Fällen im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, eine Feststellungsklage ist meistens unzulässig, dann gleichzeitig nicht für die Klageerhebung nötig (Fußnote).

9.7.3 Grundurteil

Regelmäßig kommt es zu prozessualen Unsicherheiten hinsichtlich des Bestehens des Ausgleichsanspruchs. Ist der Handelsvertreter unsicher, ob der Anspruch dem Grunde nach (Fußnote) überhaupt besteht, hat er ein Interesse daran, vorab nur über den Grund des Ausgleichsanspruchs entscheiden zu lassen, bevor es unter Umständen zu langwierigen Beweiserhebungen hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt (Fußnote). Damit soll vor allem das Prozesskostenrisiko verringert werden.
Der BGH hat klargestellt, dass für den Erlass eines Grundurteils (Fußnote) sämtliche Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 HGB vorliegen müssen (Fußnote).
Der Tankstellenbetreiber muss also die Unternehmervorteile, das Werben neuer Kunden, die entgehenden Provisionen und die Billigkeitsaspekte darlegen und beweisen. Das Prozessrisiko wird daher nicht maßgeblich verringert.

9.8 Darlegungs- und Beweislast

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln: Der Anspruchssteller (Fußnote) muss die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Anspruchsgegner (Fußnote) die anspruchshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen (Fußnote).
Der Tankstellenpächter muss alle für ihn positiven Tatbestandsvoraussetzungen beweisen. Dazu zählen alle Merkmale des § 89b Abs. 1 HGB (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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