Handelsvertreterausgleich – Teil 30 – Autowäsche als Handelsvertreter
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
12.3 Autowäsche als Handelsvertretergeschäft
Betreibt der Tankstellenpächter das Autowaschgeschäft als Handelsvertreter für den Unternehmer (Fußnote), ist § 89b HGB unmittelbar anwendbar. Auch hier ist der Handelsvertreterausgleich getrennt vom Kraftstoffgeschäft zu ermitteln.
Der BGH überträgt einige Wertungen vom Kraftstoffgeschäft (Fußnote):
- Grundlage der Berechnung ist die Provision in voller Höhe
- Es ist von einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr auszugehen
Die Stammkundeneigenschaft wird bei der Autowäsche teilweise anders bewertet. Zunächst ließ der BGH eine Schätzung aufgrund der MAFO-Studie zu (Fußnote). Stammkunde war danach, wer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen hat und voraussichtlich weitere abschließen wird. In Bezug auf die MAFO-Studie nahm der BGH einen Stammkundenanteil von 80 % an.
Weiter konkretisierte der BGH den Stammkundenbegriff der Waschkunden nicht. Es ist daher höchstrichterlich ungeklärt, ob die Zahl von vier Geschäften pro Jahr aus dem Kraftstoffgeschäft auf das Waschgeschäft übertragen werden kann (Fußnote). Das OLG München (Fußnote) nahm im Waschgeschäft ein ortsgebundenes Verbraucherverhalten an und stufte den Stammkundenanteil daher höher ein als beim Kraftstoffgeschäft. Ob dies stets der Fall ist und ob der hohe Stammkundenanteil, den der BGH im Urteil aus 2003 annahm, so übertragbar ist, wurde höchstrichterlich (noch) nicht entschieden.
Der BGH (Fußnote) selbst schränkte den Ausgleichsanspruch im Waschgeschäft ein, indem er im Waschgeschäft einen hohen Verwaltungsanteil (Fußnote) annahm und diesen anspruchsmindernd in der Billigkeit berücksichtigte.
Im Einzelfall sind somit zur Errechnung der Handelsvertreterprovision für Betreiber von Autowaschanlagen dieselben Kriterien wie im Kraftstoffgeschäft zugrunde zu legen. Die Bewertung der Merkmale erfolgt jedoch anhand des konkreten Geschäfts, sodass die Umstände der Geschäftsart (v.a. Umfang der verwaltenden Tätigkeit und Betriebskosten) zu berücksichtigen sind.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Handelsvertreterausgleich für Tankstellenpächter“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-026-7.
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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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