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Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 06 – Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk

4.2.3 Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk

Die Transaktionen im Bitcoin-System beschränken sich nicht auf finanzielle Transaktionen. Transaktionen beinhalten jegliche Art von Informationsübertragungen. So können Transaktionen folgende Informationen übertragen:

  • Einen Input: Dies ist eine Aufzeichnung darüber, von welcher Sender- Adresse der Bitcoin erhalten wurde.
  • Eine Menge: Dies ist die (Fußnote) Menge an Bitcoins, die versendet werden.
  • Einen Output: Dies ist die Bitcoin-Adresse des Empfängers.

Beispiel
Albert möchte Berta einen Smart abkaufen. Berta verlangt für den Smart einen Kaufpreis in Höhe von 3 Bitcoins. Albert schickt Berta als Gegenleistung für den Smart 3 Bitcoins aus seiner Bitcoin-Wallet.
Diese Transaktion, mit der Albert von seiner Bitcoin-Wallet einen Betrag in Höhe von 3 Bitcoins an die Wallet von Berta sendet, enthält drei Informationen:

  1. Einen Input: Dies ist eine Aufzeichnung darüber, von welcher Sender- Adresse zuvor Albert die 3 Bitcoins erhalten hat.
  2. Eine Menge: Dies ist die (Fußnote) Menge an Bitcoins, die versendet werden, hier 3 Bitcoins.
  3. Einen Output: Dies ist die Bitcoin-Adresse des Empfängers, hier Bertas Bitcoin-Adresse.

In der Blockchain wird jede einzelne Bitcoin-Transaktion aufgezeichnet und abgespeichert. Die Bitcoins erscheinen in der Blockchain allerdings nur als Teil von Transaktionen. Jeder Bitcoin-Einheit wird ein öffentlicher digitaler Schlüssel zugewiesen, der allerdings nur einer bestimmten Person gehört. Vergleichbar ist dieser Schlüssel mit einer Kontonummer. Eine Übertragung von Bitcoin-Einheiten ist nur dann möglich, wenn neben diesem öffentlichen Schlüssel auch noch der „private Schlüssel“ vorliegt. Nur dann ist es möglich eine Übertragung zu genehmigen.
Damit gibt es streng genommen keine Bitcoins, sondern nur Aufzeichnungen über Bitcoin-Transaktionen.

4.3 Die Entstehung von Bitcoin(s) bzw. virtueller Währungen

Bitcoins bzw. andere Kryptowährungen "entstehen" bzw. werden durch sogenanntes Mining gefunden.

4.3.1 Mining

Der Begriff Mining bezeichnet Verfahren zur "Entdeckung" von Sachverhalten für verschiedene Anwendungszwecke, wozu auch das Bitcoin Mining zählt.
Es gibt unterschiedliche Arten des Minings:

  • Data Mining ist auf die Extraktion von Erkenntnissen aus großen Datenbeständen und
  • Process Mining auf die Analyse systemgestützter Abläufe jeweils mittels statistischer Verfahren fokussiert.
  • Mining im Kontext von Blockchain-Systemen meint dagegen Verfahren zur Berechnung (Fußnote) und Hinzufügung neuer Blöcke in einer verteilten Datenbank. Mit dem Blockchain-System werden neue Bitcoins generiert, es hat sich aber auch für die Konsensfindung sowie Transaktionsverbuchung im Bitcoin-System etabliert.

Die Miner verarbeiten nicht nur sämtliche Transaktionsdaten, sie sind zugleich das Herz der „Blockchain-Infrastruktur“, da nur sie neue Daten in die Blockchain aufnehmen können. Faktisch sind die Miner die Betreiber der Blockchain und als solche in der Lage, auf den Betrieb des Systems massiven Einfluss zu nehmen. Dies erfordert erheblichen Rechenaufwand. Ein regulärer Blockchain-Nutzer hat nur Lese- und keinen Schreibzugriff auf die Blockchain. Die Speicherung der gesamten Blockchain dient hier lediglich der Integritätssicherung und der Ankündigung neuer Transaktionen.
Hierbei betreiben die Miner oftmals große Rechenzentren, um den notwendigen Rechenaufwand für das Sammeln neuer Transaktionen in Blöcken, die der Blockchain hinzugefügt werden, leisten zu können. Als Gegenleistung erhalten die Miner neu geschöpfte Bitcoin-Einheiten bzw. eine Vergütung, den Blockreward. Darunter versteht man eine Belohnung, die für das Abschließen eines Blocks im Rahmen der Bitcoin-Kryptowährung gewährt und vom Netzwerk an die Miner verteilt wird, welche den Block erfolgreich abgeschlossen haben.
Viele Nutzer schließen sich zu sogenannten Miningpools zusammen, um gemeinsam an dem nächsten Proof of work zu arbeiten. Die erwirtschafteten Bitcoins werden sodann anteilsmäßig an die Miner im Pool aufgeteilt. Die Gefahr, dass ein Nutzer mit unlauteren Absichten auf mehr Rechenleistung als alle redlichen Teilnehmer kommt,
ist also theoretisch nicht völlig ausgeschlossen, aber äußerst gering. Wenn allerdings die Mehrheit der Miner in einem Land ansässig ist - wie es gegenwärtig bei Bitcoins mit China der Fall ist - könnte eine dortige staatliche Regulierung durchaus Einfluss auf das System ausüben.

4.3.2 Vertragliche Einordnung des Minings

Je nach vertraglicher Ausgestaltung ist das Herstellen von Kryptowährungen gegen Entgelt durch sogenanntes Mining als Dienstleistungs- oder als Werkvertrag gem. §§ 611 ff. BGB bzw. § 631 ff. BGB zu qualifizieren. Ist vertraglich die Herstellung einer bestimmten Einheit der Kryptowährung durch das Mining, also ein konkreter Erfolg geschuldet, liegt ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vor. Dies stellt für den Miner ein nicht unerhebliches Risiko dar, da beim Mining derjenige die Belohnung in Form von Kryptowährungseinheiten erhält, der die Rechenoperation als Erster erfolgreich durchführt, was letztlich vom Zufall abhängt.
Beispiel:
Albert schließt mit der B-GmbH einen Vertrag über die Generierung und Auszahlung von 0,01 Bitcoins gegen Zahlung einer Summe von 90 Euro ab.

  • Bei dem zwischen Albert und der B-GmbH zustande gekommenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, da vertraglich die Herstellung einer bestimmten Einheit einer Kryptowährung durch Mining, also ein konkreter Erfolg, geschuldet ist.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0.


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
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  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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