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Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 08 – Entwicklung durch wirtschaftlichen Erfolg

4.4.3 Entwicklungen aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs von Kryptowährungen

Der Bitcoin als die mit Abstand prominenteste virtuelle Währung startete als Open- Source-Projekt des anonymen Entwicklers, bzw. der anonymen Entwicklerin oder den unter dem Namen Satoshi Nakamoto auftretenden Entwicklern (Fußnote) und wird auch heute noch von einem Kern an Mitarbeitern weiterentwickelt, der freiwillig am Programmcode arbeitet. Als Bitcoin noch in den Kinderschuhen steckte, mag diese Art der Freiwilligenarbeit angemessen gewesen sein; für eine Währung, die inzwischen Milliarden wert ist und mitunter den Anspruch hat, das globale Finanzsystem zu ersetzen, wird dies jedoch zunehmend zum Problem.
Schon die Entwickler der virtuellen Währung Ether (Fußnote) haben im ersten Halbjahr 2015 von Anfang an auf ein neues Modell der Projektfinanzierung gesetzt: eben das Initial Coin Offering (ICO). Bei einem ICO werden Einheiten (Fußnote) einer virtuellen Währung verkauft, die sich noch in einer sehr frühen Phase der Entwicklung, teilweise sogar noch im Status eines theoretischen White Papers befinden. Der Verkauf erfolgt üblicherweise gegen Bitcoin oder Ether und nicht in staatlicher Währung wie Euro oder US-Dollar.
Ein ICO hat durchaus Ähnlichkeiten mit einem traditionellen Börsengang eines Unternehmens (Fußnote), verbunden mit Elementen der Schwarmfinanzierung (Fußnote).
Die durch das Verfahren erzielten Erlöse kommen den Projektentwicklern zugute und sollen eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Fortentwicklung der angebotenen virtuellen Währung sichern.
Im bisher größten ICO, dem Verkauf des sogenannten Bancor-Tokens, wurden für die Entwickler virtuelle Währungen im Gegenwert von mehr als 150 Millionen US- Dollar erzielt.
Mastercoin, heute bekannt als Omni Layer, war einer der ersten, der ein Initial Coin Offering abhielt. Im Jahr 2012 veröffentlichte der Mastercoin Schöpfer Willet, ein einflussreiches Whitepaper, in dem er vorschlägt, dass die Blockchain als Grundlage für andere Anwendungen dienen könnte. Um die Entwicklung seines Projekts zu finanzieren, versprach Willet 100 Mastercoins an jeden, der ihm im August 2013 einen Bitcoin schickte. Dieses Angebot stellte er im Bitcointalk-Forum ein. Am Ende erhielt Willet ungefähr 5.000 Bitcoins, damals im Wert von ungefähr 500.000 US$. Heute entspricht das über 50 Millionen US$.

4.4.4 Regulierung der Ausgabe von Kryptowährungen bzw. Kryptotoken

Bei der Bewertung von ICOs nach deutschem Recht stehen insbesondere ein Erlaubnisvorbehalt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Fußnote), sowie eine mögliche Prospektpflicht für in einem ICO angebotenen Währungen im Vordergrund.
Wegen der facettenreichen Gestaltungsmöglichkeiten von ICOs selbst, aber auch deren Whitepapers und Terms and Conditions, hält der Gesetzgeber eine ICO- Regulierung für notwendig, die alle Fälle gleichermaßen starr behandelt. Dieser Regulierungsprozess ist jedoch sehr komplex und wird bislang durch Einzelfallprüfungen beschlossen.

4.4.5 Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz

Gem. § 32 KWG (Fußnote) ist für das Betreiben von Banken- oder Finanzdienstleistungsgeschäften eine schriftliche Erlaubnis durch die BaFin nach §32 KWG vonnöten.
Nach bisheriger Auffassung der BaFin zu Blockchain basierten Kryptowährungen sind Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG alle nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende „Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.“ (Fußnote)

Nach § 32 KWG bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Demgemäß darf der Handel mit Bitcoins nur bei bestehender Erlaubnis nach § 32 KWG erfolgen.
Wer also nicht nur Bitcoins schürft, kauft und verkauft, um sich mit Waren oder Dienstleistungen am Markt zu versorgen, sondern selbst einen gewissen Beitrag am Markt leistet, um eben diesen Markt zu erhalten oder einen neuen zu schaffen, wird um eine BaFin-Lizenz nicht herumkommen. Im Einzelfall kann bereits derjenige einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG betreiben, der in einem Umfang von mehr als 20 Einzeltransaktionen pro Monat regelmäßig Bitcoins ankauft oder verkauft.

Beispiel

Die A-GmbH handelt mit Kryptowährungen. Sie spekuliert insbesondere mit Finanzderivaten, welche es ermöglichen, auf die Kursbewegungen von Kryptowährungen zu spekulieren, ohne die zugrundeliegenden Währungen physisch erwerben zu müssen. Hierfür sind ca. 30 Bitcoin-Transaktionen im Monat notwendig. Sie generiert hiermit einen Umsatz von ca. 500.000 Euro im Monat und beschäftigt 5 Mitarbeiter.

  • Die A-GmbH muss bei der BaFin eine Banklizenz beantragen.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0.


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
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  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Abwicklung von Leasingverträgen
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
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  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
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