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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 06 – Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsberechnung und Zahlungsmodalitäten, Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen

2.1.5.2.4 Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsberechnung

Sofern das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung nicht umfänglich vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden soll, kann eine Vereinbarung über Bewertungsmethoden für die Zugewinnausgleichsermittlung zwischen den Ehegatten geschlossen werden. Das führt zu Vereinfachungen bei der Ausgleichsermittlung und vermeidet Streitigkeiten.

Im Gegensatz zur vollständigen Herausnahme des Unternehmervermögens vom Zugewinnausgleichsanspruch stellt die Vereinbarung über Ausgleichsberechnungsmethoden ein für den unternehmerisch tätigen Ehegatten höheres Risiko dar, da das Unternehmervermögen weiterhin ausgleichspflichtiges Vermögen ist. Ist das Unternehmervermögen Bestandteil einer Gesellschaft, könnte sich die Vereinbarung über Berechnungsmethoden konkret auf die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Abfindungsklauseln beziehen. Solche werden regelmäßig in Gesellschaftsverträgen vereinbart, um Abwicklungsschwierigkeiten bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu vermeiden. Sie dienen einerseits dem Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einem finanziellen Ausgleich für den Verlust seiner Gesellschafterstellung und andererseits der Gesellschaft, indem sie weiter bestehen kann und die Liquiditätsbelastungen im Falle eines Ausscheidens bereits im Vorfeld absehbar sind.(Fußnote) Dieser Interessenausgleich ist auf die Ehescheidung übertragbar.(Fußnote) Der durch die Abfindungsklausel festgesetzte Wert wird dann bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs für den Vermögensgegenstand der Unternehmensbeteiligung zugrunde gelegt.

Beispiel
Der Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren in ihrem Ehevertrag für den Scheidungsfall, dass für die Wertermittlung der Unternehmensbeteiligung des U an der X-KG die im Gesellschaftsvertrag der X-KG festgelegte Abfindungshöhe gelten soll.

2.1.5.2.5 Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten

Die Ehegatten können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass die Ausgleichsforderung statt sofort, in regelmäßig festgelegten Zeitabschnitten fällig wird und daher ratenweise zu erbringen ist. Das schützt den Unternehmer vor einem Liquiditätsengpass, der ihn und sein Unternehmen belasten könnte. Um eine Ratenzahlung zu vereinbaren ist es in der Regel erforderlich, dass der zum Zugewinnausgleich verpflichtete Ehegatte dem anderen Ehegatten ausreichend finanzielle Sicherheiten für die Gewähr seiner Leistung bietet.

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren in ihrem Ehevertrag für den Scheidungsfall, dass der auszugleichende Zugewinn in monatlichen Raten an die vermögenslose und nicht berufstätige F auszukehren ist. Dafür wird der F eine Grundschuld an dem Hausgrundstück des U eingetragen.

2.1.5.2.6 Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen

Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen im Ganzen (§§ 1365 bis 1369 BGB) ist möglich. Das Unternehmervermögen als solches wird damit vorranging nicht geschützt. Der Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen ist aber zu raten, um dem Unternehmer einen Freiraum im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Entscheidungen zu belassen. Eine vom Ehepartner zustimmungspflichtige Verfügung des unternehmerisch tätigen Ehegatten über seine Gesellschaftsbeteiligung kann Streitpunkte hervorrufen, die durch den Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen vermieden werden können. Zwar mag eine Zustimmung durch den Ehepartner bei einer reibungslos verlaufenden Ehe zu erwarten und gar selbstverständlich sein, doch im Falle des Getrenntlebens und einer bevorstehenden Scheidung kann es dazu kommen, dass sich der zustimmungsberechtigte Ehegatte querstellt, wodurch der Unternehmer möglicherweise wirtschaftliche Einbußen erleiden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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