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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 08 – Gütergemeinschaft, Unterhaltsansprüche

2.3 Gütergemeinschaft

Eine Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag geregelt werden. Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten bei Eintritt in die Gemeinschaft und das Vermögen, das während der bestehenden Ehe erwirtschaftet wird, Gesamtgut der Ehegatten.

Mit dem Gesamtgut haften die Ehegatten gegenüber ihren Gläubigern. Zudem besteht die Möglichkeit, bis zu fünf Vermögensmassen zu bilden. Darunter fallen neben dem

  • Gesamtgut
  • das jeweilige Sondergut der Ehegatten, das unübertragbare Vermögensgegenstände beinhaltet sowie
  • das jeweilige Vorbehaltsgut der Ehegatten, das konkretes Vermögen aus dem Gesamtgut der Ehegatten heraus hält.

Die Gütergemeinschaft birgt eine hohe steuerliche Belastung für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten. Denn die Vermögensmehrung während der Ehe ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig, sofern der Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR nicht überschritten wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Wenn die Gütergemeinschaft zu Lebzeiten beendet wird, muss das Gesamtgut der Ehegatten auseinandergesetzt werden (§§ 1471 ff. BGB). Die Geschiedenen können sich über die Auseinandersetzung vertraglich einigen (§ 1474 BGB) oder dies gerichtlich durchsetzen. Dieses Auseinandersetzungsverfahren birgt, auch ohne dass ein Unternehmen oder eine unternehmerische Beteiligung in das Gesamtgut fällt, schon Gerechtigkeitsprobleme und Streitigkeiten. Die Gütergemeinschaft an sich ist aufgrund der fünf verschiedenen Vermögensmassen, der Gesamtverwaltung und der Mithaftung des jeweils anderen Ehegatten für die Unternehmerehe ungeeignet.

Außerdem kann die Situation entstehen, in der der anfangs vermögendere Ehegatte, der sein Vermögen in die Gemeinschaft eingebracht hat, beim Tod des anderen Ehegatten für sein eigenes eingebrachtes Vermögen Erbschaftssteuer zahlen muss.(Fußnote)

2.4 Unterhaltsansprüche

Unabhängig vom gewählten Güterstand kann ein Ehegatte bei Getrenntleben von dem anderen eine nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhaltszahlung verlangen. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte unterhaltsbedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.(Fußnote) Ob dies der Fall ist, muss konkret ermittelt werden, wozu die Einkommensverhältnisse maßgebend sind. Falls der bedürftige Ehegatte während der Dauer der Ehe nicht erwerbstätig war, kann er bei Getrenntleben nur auf eine eigenständige Erwerbspflicht verwiesen werden, wenn das von ihm unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). In einer Ehe, in der einer der beiden Ehegatten unternehmerisch tätig ist und der andere sich um die Haushaltsführung kümmert, kann es zu einer solchen Rollenverteilung kommen. § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. §§ 1630a Abs. 3, 1614 BGB schließen eine Vereinbarung über den Ausschluss eines zukünftigen Trennungsunterhalts aus.

2.4.1 nachehelicher Unterhalt

Zu nachehelichem Unterhalt ist ein geschiedener Ehegatte gegenüber dem anderen dann verpflichtet, wenn dieser nicht allein für sich sorgen kann, etwa aufgrund der Betreuung der Kinder, einer andauernden Ausbildung oder wegen des Alters oder einer Krankheit (§§ 1569 ff. BGB).

Der nacheheliche Unterhalt kann für den vermögenderen Ehegatten zu einer lebenslangen Pflicht zur Versorgung des geschiedenen Ehegatten führen. Nach § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß der Versorgungspflicht nach dem zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzten Einkommen.(Fußnote)

Beispiel
Unternehmer U ist berufstätig, seine Ehefrau F ist Hausfrau, kümmert sich um die Kindererziehung und hat keine eigenen Einkünfte. U ist beruflich sehr erfolgreich und verdient viel, weshalb die Familie einen hohen Lebensstandard hat.

  • In dieser Alleinverdienerehe richtet sich der Unterhaltsbedarf der berechtigten F allein nach den Einkünften des Verpflichteten U.

2.4.2 Begrenzung Unterhalt

Um eine solche lebenslängliche finanzielle und häufig als unbillig empfundene Belastung zu vermeiden, besteht die Möglichkeit die Unterhaltsverpflichtung höhen- und zeitmäßig zu begrenzen.

Beispiel
Der alleinverdienende Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren in ihrem Ehevertrag, dass der Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt zwar bestehen soll, aber dass dieser auf 3.000 EUR pro Monat begrenzt wird. Zudem vereinbaren sie, dass der Unterhalt nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt werden muss, die in Relation zu den gemeinsamen Ehejahren steht.

Auch ist es möglich, bestimmte Unterhaltstatbestände auszuschließen.

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F, die als Lehrerin an einer Grundschule arbeitet, vereinbaren in ihrem Ehevertrag, dass ein nachehelicher Unterhalt nur für die Versorgung der gemeinsamen Kinder gemäß § 1570 BGB bestehen soll.

2.4.3 Versorgungsanrechte

Durch die Scheidung erhält der Ehegatte, der weniger Versorgungsanrechte erworben hat, einen Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB. Dieser umfasst insbesondere Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, aus der berufsständischen Versorgung oder der betrieblichen Altersversorgung. Hat ein Unternehmer Versorgungsanwartschaften aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erlangt und der haushaltsführende Ehegatte nicht, ist der unternehmerisch tätige Ehegatte zum Ausgleich der Versorgungsrechte verpflichtet. Ehevertraglich kann vereinbart werden, dass der Versorgungsausgleichsanspruch begrenzt wird.(Fußnote)

Beispiel
Der beruflich erfolgreiche Unternehmer U und seine als Grundschullehrerin tätige Ehefrau F vereinbaren einen Versorgungsausgleichsanspruch, der sich am Gehalt der Ehefrau orientiert. Zudem vereinbaren sie, dass sich der Versorgungsausgleichsanspruch prozentual erhöht, je länger die Ehe andauert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Stand: Januar 2017


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